Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn , geboren am
,
wohnhaft in , vertreten durch Frau
Rechtsanwältin , vom 15 04 1998 gegen das
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 27
03 1998, Zl 300-5682-1996, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen
Übertretung des § 52 lit a) Z 4 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 1 000,-- bestraft.
In der Berufung wird darauf hingewiesen, daß das Straferkenntnis dem ausgewiesenen Rechtsvertreter nicht zugegangen sei und dieser nur über eine Information des Beschuldigten vom Inhalt des Straferkenntnisses Kenntnis erlangt habe.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 9 Abs 1 Zustellgesetz hat die Behörde, wenn eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang der Schriftstücke bevollmächtigt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Strafakt I Instanz, daß der Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vertreten war. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, wobei in dessen Zustellverfügung der Rechtsvertreter des Berufungswerbers genannt ist. Offenbar aufgrund eines Versehens wurde
jedoch auf der Postsendung lediglich der Name des Berufungswerbers als Adressat und nicht dessen Rechtsvertreter genannt. Aufgrund des Berufungsvorbringens hat der Verwaltungssenat den Rechtsvertreter aufgefordert, bekannzugeben, wann ihm das Straferkenntnis tatsächlich zugekommen ist. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter mit, daß das Straferkenntnis seinem Mandanten persönlich zugegangen sei und dieser ihm das Schriftstück mit Telefax-Nachricht vom 15 04 1998 zukommen ließ. Er als Rechtsvertreter habe sonach erst am letzten Tag der möglichen Rechtsmittelfrist Kenntnis vom Straferkenntnis erlangt.
Dieser Sachverhalt ist wie folgt in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen:
Wie sich aus § 9 Abs 1 ZustellG ergibt, hat die Zustellung eines Schriftstückes dann, wenn eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, an diesen zu erfolgen. Geschieht dies nicht, tritt eine Heilung des Zustellmangels nur dann ein, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Ein solches tatsächliches Zukommen ist aber im vorliegenden Fall nicht erweisbar. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat lediglich durch Übermittlung des angefochtenen Straferkenntnisses mittels Telefax Kenntnis von diesem erlangt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 08 11 1995, Zl 95/12/0175) bewirkt weder die bloße Kenntnisnahme eines Straferkenntnisses noch die Übermittlung einer Fotokopie, daß das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 Abs 1 Zustellgesetz tatsächlich zugekommen ist. Es ist daher davon auszugehen, daß nur das tatsächliche Zukommen des betreffenden Schriftstückes und nicht auch die mittels Telefax erfolgte Übermittlung seines Inhaltes ausreicht, um eine Sanierung des Zustellmangels im Sinne des § 9 Abs 1 zweiter Satz Zustellgesetz herbeizuführen. Im vorliegenden Fall erfolgte sonach keine rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses, weshalb dieses auch nicht als erlassen anzusehen ist.
Wurde aber das Straferkenntnis nicht rechtswirksam erlassen, ist die dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen.