TE Vfgh Beschluss 1998/11/30 B2019/97

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung mangels Legitimation

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Beschwerdeführer brachte beim Verfassungsgerichtshof eine nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebene, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes vom 15. April 1997, Zl. 562/4-RFK/97, ein. Unter einem wurde die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art144 Abs3 B-VG, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 17. Juli 1997, Z1 P 97/96 k-41, wurde für den Einschreiter ein einstweiliger Sachwalter bestellt, der ua. die Vertretung vor Gerichten und Behörden zu besorgen hat. Rekurs und außerordentlicher Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß blieben erfolglos.

Der Verfassungsgerichtshof forderte den Sachwalter auf bekanntzugeben, ob er die vom Einschreiter zu B2019/97 protokollierte Beschwerde genehmige, und setzte ihm hiezu eine Frist. Der Sachwalter äußerte sich nicht iS dieser Aufforderung.

Die Beschwerde und die darin gestellten Anträge waren daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

II. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2019.1997

Dokumentnummer

JFT_10018870_97B02019_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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