Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn Robert K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 23.10.1997, GZ.: A 17 - St - 2.166/1997 - 2, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.4.1997, um 9.49 Uhr, seinen Pkw der Marke Fiat mit dem Kennzeichen GU 8JTC in der öffentlichen Grünanlage in Graz, Max-Mell-Allee, widerrechtlich abgestellt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 8 iVm. § 3 Abs 3 der Städtischen Grünanlagen-Verordnung 1976 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (24 Stunden Ersatzarrest) verhängt.
In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen ausgeführt, daß er sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand nicht verkehrsbehindernd auf einem Schotterboden und keinesfalls auf einer Grünfläche abgestellt hätte.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des von der Berufungsbehörde durchgeführten Ortsaugenscheines, kann nachstehender Sachverhalt festgestellt werden:
Die Max-Mell-Allee verläuft im III. Bezirk von Graz in annähernd nordsüdlicher Richtung. Von ihrem Beginn im Bereich der Einmündung in die Heinrichstraße bis zur Einmündung in die Panoramagasse ist die Oberfläche der ca. 800 Meter langen, mit nur einer Fahrspur versehenen und in einer S-Kurve verlaufenden Straße mit Asphalt befestigt. Im südlichen Abschnitt, ca. gegenüber den Objekten Max-Mell-Allee Nr. 4 und 6, wachsen lediglich links der Straße Alleebäume. Bereits in diesem Abschnitt ist die Grasnarbe unter drei Bäumen durch dort abgestellte Fahrzeuge schwer geschädigt. Unmittelbar daran anschließend wird das Parken in der Grünfläche neben der Straße durch in die Erde eingerammte Pflöcke verhindert. Auch wird nach wenigen Metern der öffentliche Verkehr auf der Max-Mell-Allee durch auf der Fahrbahn abgestellte Blumentröge ausgeschlossen. Nur den Berechtigten des Pensionistenheimes ist die Zufahrt über eine abgeschrankte Nebenstraße möglich. In diesem Bereich weist die Max-Mell-Allee eher das Erscheinungsbild eines Parkweges als einer Wald- oder Alleestraße auf. Auch das Abstellen vom Fahrzeug neben der Fahrbahn ist mit Ausnahme der Zufahrt zum Universitätssportgelände und zum Pensionistenheim durch in die Erde gerammte Holzpflöcke nicht möglich. Nach dem nördlichen Ende dieses Abschnitts und den dort abgestellten Blumentrögen weist die Max-Mell-Allee bis auf Höhe des Altersheims bzw. der Einmündung der Rosenhaingasse weiterhin ein parkwegähnliches Erscheinungsbild auf. Anschließend verläuft diese Straße durch die bewaldeten Ausläufer des Rosenhains bis sie nach ca. 400 Metern in die Panoramagasse mündet. In diesem Bereich wachsen beiderseits der Straße Alleebäume und münden in unterschiedlichen Abständen unter anderem die Zufahrten zu den Universitätssportplätzen, einem Wasserspeicher und einem Kindergarten ein. In diesem Waldstück ist die an die öffentliche Straße angrenzende Rasenfläche unter den Alleebäumen infolge der deutlich sichtbaren Reifenspuren stark beschädigt, jedoch an vielen dieser "Parkbuchten" noch einwandfrei als solche erkennbar.
Am 10.4.1997 hat der Berufungswerber gegen 9.49 Uhr seinen Pkw der Marke Fiat mit dem Kennzeichen GU 8JTC an einer dieser Stellen in der öffentlichen Grünanlage in der Max-Mell-Allee abgestellt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs 3 der Grazer Grünanlagen-Verordnung 1976 ist das Fahren mit Fahrzeugen aller Art sowie das Abstellen derselben auf Rasen- und Pflanzungsflächen verboten. Gemäß Abs 1 dieser Verordnung gelten als öffentliche Grünanlagen alle der Allgemeinheit ständig oder nur zeitweise zugänglichen, im Eigentum oder in der Verwaltung und Pflege der Landeshauptstadt stehenden Blumen-, Garten- und Rasenflächen. Strauch- und Baumpflanzungen, Parkanlagen einschließlich der in ihren Bereichen angelegten Parkwege, ferner die auf oder neben öffentlichen Verkehrsflächen gelegenen Blumen- und Rasenflächen, Strauch- und Baumpflanzungen sowie die auf oder neben öffentlichen Verkehrsflächen angebrachten Blumenbehälter. Da der Berufungswerber sein Fahrzeug neben der Max-Mell-Allee, die eine öffentliche Grünanlage der Landeshauptstadt Graz durchschneidet, abgestellt hat, liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendung der Grazer Grünanlagen-VO vor. Das Vorbringen des Berufungswerbers ist daher grundsätzlich nicht geeignet, den erhobenen Tatvorwurf zu entkräften.
Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. So ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Tat hinsichtlich des Tatortes mit "in der öffentlichen Grünanlage in Graz, Max-Mell-Allee" umschrieben. Im Hinblick darauf, daß die in Rede stehende Max-Mell-Allee eine Länge von 800 Metern aufweist und bis auf wenige Meter ausschließlich die öffentliche Grünanlage der Stadt Graz erschließt, erscheint diese Tatortbeschreibung nach den gesetzlich geforderten Kriterien unzureichend, weil sie nicht geeignet ist, den genauen Abstellort einzuengen. So ist nicht ausgewiesen, ob der Berufungswerber sein Fahrzeug im südlichen Bereich gegenüber den Objekten Nr. 4 oder 6, im Bereich der parkähnlichen Ausgestaltung, im Bereich des Pensionistenheimes oder des Altersheimes oder innerhalb des daran anschließenden, ca. 400 Meter langen Waldabschnittes
jedoch auch in diesem Abschnitt durch eine Meterangabe oder Bezugnahme auf eine Zufahrtsstraße bzw. ein in der Nähe befindliches Objekt (z.B. Wasserspeicher) möglich gewesen. Da die Tatortumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG entspricht und innerhalb der Verjährungsfrist hinsichtlich des Tatortes keine geeignete Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG gesetzt wurde, war eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht möglich. Es war daher dem Berufungsbegehren Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.