TE UVS Steiermark 1998/07/10 30.12-21/98

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Veröffentlicht am 10.07.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn Alois H, geb. am 04.05.1947, vertreten durch Herrn Dr. Harald H, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 24.03.1998, GZ.: 15.1 1996/2774, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzarreststrafe auf 5 Stunden herabgesetzt wird.

Der Spruch des Straferkenntnisses wird

1.)

in der Sachverhaltsumschreibung

a)

insofern präzisiert, als der Berufungswerber die Übertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Frischeiproduktionsgesellschaft m.b.H., diese als persönlich haftende Gesellschafterin der G Frischeiproduktionsgesellschaft m. b.H. & Co KG, zu verantworten hat,

b)

insofern präzisiert, als die nicht dem Qualitätsklassengesetz entsprechende Lieferung 18 Packstücke zu 30 Kleinpackungen zu je 10 Eiern, somit 5.400 Eier, umfaßt hat;

2.)

bezüglich der verletzten Rechtsvorschriften wie folgt präzisiert:

§ 26 Abs 3 Qualitätsklassengesetz BGBl. Nr. 1967/161 in der Fassung des BGBl. Nr. 1995/523 i.V.m. § 7 Abs 2 Z 1 lit a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier BGBl. Nr. 579/1995 i.V.m.

Artikel 2

Abs 1 i.V.m. Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26.06.1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier i.V.m. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15.05.1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier.

Der übrige Spruch bleibt unberührt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Feldbach als erste Instanz (die belangte Behörde) warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis folgenden Sachverhalt vor:

Er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Frischeiproduktionsgesellschaft m.b.H. & Co KG mit Sitz in G für die Einhaltung des Qualitätsklassengesetzes verantwortlich. Am 07.05.1996 um 09.00 Uhr sei durch ein Organ der Bundesqualitätskontrolle bei der Firma H KG in R, Wirtschaftszeile 2, festgestellt worden, daß er am 02.05.1996

15.660 Kleinpackungen Eier zu je 10 Stück Inhalt mit folgender Kennzeichnung geliefert habe, obwohl 80 % der Eier nicht das vorgeschriebene Gewicht der Gewichtsklasse 1 gehabt hätten und leichter als 70 g gewesen seien:

Packer: G FrischeiproduktionsgesmbH. & Co KG, in G

Packstelle Nr.: 1360403

Güteklasse: A

Gewichtsklasse: 1

Stück: 10

Dadurch sei § 26 Abs 3 des Qualitätsklassengesetzes verletzt worden, weshalb aufgrund dieser Bestimmung eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzarrest 3 Tage) verhängt wurde. Der Beschuldigte berief durch seinen Vertreter mit folgender Begründung:

Es sei unrichtig, aus seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Vertreter, der er bis 30.06.1996 gewesen sei, abzuleiten, daß er im Sinne des § 9 VStG für die vorstehende Übertretung verantwortlich sei. Die Behörde habe die Frage nie geprüft, wer in diesem Fall verantwortlich nach § 9 VStG im Unternehmen sein könnte. Es sei ganz klar, daß der handelsrechtliche Geschäftsführer nicht automatisch für jede Vorgangsweise im Unternehmen im Sinne des § 9 VStG verantwortlich sein könne. Es liege kein Beweisergebnis dafür vor, daß 80 % der an das H-Zentrallager in S gelieferten Eier leichter als 70 g gewesen seien, was den Bescheid rechtswidrig mache.

Im Ladungsbescheid seien § 7 Abs 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/1990 und Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/1991 als verletzte Rechtsvorschriften genannt worden, während das Straferkenntnis diesbezüglich § 26 Abs 3 Qualitätsklassengesetz aufweise. Da der ursprüngliche Strafvorwurf falsch sei, sei anzunehmen, daß erstmals mit dem Straferkenntnis der nunmehrige Strafvorwurf erhoben worden sei, weshalb die Frist für die Erhebung des Tatvorwurfes verjährt sei. Das Straferkenntnis führe als verletzte Gesetzesstelle § 26 Abs 3 Qualitätsklassengesetz an. Der Tatvorwurf sei falsch. Die Gesetzesbestimmung sei falsch zitiert worden und der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet. Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, das Straferkenntnis aufzuheben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verhandelte die Berufungssache am 29.06.1998 in Gegenwart des Berufungswerbers und dessen Vertreters. Hiebei wurde das Berufungsvorbringen wie folgt ergänzt:

Der Berufungswerber sei am 02. und 07.05.1996 nicht im Unternehmen anwesend gewesen, sondern auf Urlaub gewesen. Er sei per 30.06.1996 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Als Beweis wurden eine Urlaubsbestätigung, eine Abmeldung von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und ein Auszug aus der Urlaubs- und Krankenkartei (Beilagen ./A bis./C) vorgelegt. Es könnten folgende, seit 10 Jahren im Unternehmen tätige und für das Abpacken verantwortliche Mitarbeiter des Unternehmens für die gegenständliche Übertretung verantwortlich sein:

Wahlweise Alois H jun., Marianne Sch, Notburga P, Maria H. Die GmbH & Co KG habe weiters eine Vielzahl von Zulieferbetrieben, die selbst ihre Verpackungen durchführten. Die GmbH & Co KG und jeder Zulieferbetrieb hätten eigene Packstellennummern, die zwingend auf den Verpackungen anzubringen seien. Aus dem Akt könne nicht erkannt werden, welche Packstellennummer im vorliegenden Fall gegeben sei. Bei der Verhandlung wurden der Berufungswerber als Partei und das anzeigende Organ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Bundesqualitätskontrolle, Herr Ing. Ernst L, als Zeuge vernommen. Aufgrund der Beweisergebnisse gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu folgenden Feststellungen:

Der Berufungswerber war am 02. und 07.05.1996 handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Frischeiproduktionsgesellschaft m.b.H., welche persönlich haftende Gesellschafterin der G Frischeiproduktionsgesellschaft m. b.H. & Co KG mit Sitz in politischer Gemeinde G ist. Ein verantwortlicher Beauftragter war nicht bestellt. Die KG lieferte am 02.05.1996 15.660 Kleinpackungen Eier an die H-Zentrale in S, wovon ein Teil von 18 Packstücken zu je 30 Kleinpackungen zu je 10 Stück (somit 5.400 Eier) an die Filiale der H KG in R, Wirtschaftszeile 2, geliefert wurde. Von diesen 5.400 Eiern wiesen 80 % ein Gewicht von leichter als 70 g auf.

Der Sachverhalt stützt sich auf folgende Beweismittel:

Das als Zeuge einvernommene Kontrollorgan des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Bundesqualitätskontrolle, Herr Ing. Ernst L, führte am 07.05.1996 in der Filiale der H KG in R eine Qualitätskontrolle an von der KG, deren vertretungsberechtigtes Organ der Berufungswerber ist, gelieferten Eiern durch. Das Kontrollorgan legte bei seiner Zeugenaussage den Kontrollvorgang nachvollziehbar dar. Anders als dies im Straferkenntnis zum Ausdruck kommt, wurden von ihm aber nicht 15.660 Kleinpackungen zu je 10 Stück Eier kontrolliert - dies entspricht der Gesamtlieferung der KG vom 02.05.1996 an die H KG -, sondern nur jener Teil von 5.400 Eiern, welcher von der Zentrale der H KG in S an die Filiale der H KG in R geliefert wurde. Hiebei wurden 5 % der Eier, somit 270 Stück, vom Zeugen mittels einer Balkenwaage gewogen, wobei 80 % der gewogenen Eier ein Gewicht unter 70 g aufwiesen.

Daß nicht 156.600 Eier kontrolliert wurden, wie sich dies aus der Anzeige vom 30.05.1996 zu ergeben scheint, sondern nur 5.400, geht nicht nur aus der Zeugenaussage hervor, sondern dies deckt sich auch mit dem Kontrollbericht vom 07.05.1996, der diesbezüglich folgendes aussagt:

Anzahl der Packstücke: 18, Gesamtmenge: 18 x 30 KlP, Gewicht/Stück je Packstück: 10"

Es kann daher kein Zweifel an der Zahl der kontrollierten Eier

bestehen.

Rechtsbeurteilung:

§ 26 Abs 3 QualitätsklassenG:

Eine nach Abs 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 2 oder § 2 a erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt."

Für nach Abs 1 zu ahndende Übertretungen ist eine Geldstrafe bis zu S 300.000,-- festgesetzt.

§ 7 Abs 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. Nr. 579/1995 (diese Verordnung wurde aufgrund der §§ 2 Abs 1, 2 a, 9 Abs 5 und 26 Abs 3 des QualitätsklassenG erlassen):

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs 1 begeht weiters,

wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über

bestimmte Vermarktungsnormen für Eier verstößt, indem er Eier

1.)

entgegen Art. 2 Abs 1

a) in Verbindung mit Artikel 6 nicht nach den vorgeschriebenen

Güte- oder Gewichtsklassen oder ................... zum Verkauf

vorrätig hält oder sonst in Verkehr bringt, ..................."

Nach Abs 1 werden bestimmte Tatbilder zu Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 26 Abs 3 QualitätsklassenG erklärt.

Artikel 6 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26.06.1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier:

Eier der Klasse A werden nach Gewichtsklassen sortiert. Im Abs 1 ist statuiert, daß Eier unter anderem nach der Güteklasse A oder "frisch" eingeteilt werden.

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15.05.1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier:

Eier der Klasse A werden nach folgenden Gewichtsklassen

sortiert:

................... Klasse 1: 70 g bis unter 75 g"

Im Sinne des § 7 Abs 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier ist es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, daß Eier zum Verkauf vorrätig gehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden. Die G Frischeiproduktionsgesellschaft m.b.H. & Co KG hat am 02.05.1996 5.400 Eier - als Teil einer größeren Lieferung - an die H KG in S geliefert und damit im Sinne der zitierten Verordnung "sonst in Verkehr gebracht". Die Eier waren laut Kennzeichnung der Güteklasse A zugeordnet und hätten demnach ein Gewicht von 70 g bis unter 75 g aufweisen müssen. Da 80 % der kontrollierten Eier - es wurden 5 % der Lieferung, somit 270 Eier, kontrolliert - nicht das erforderliche Mindestgewicht von 70 g aufwiesen, liegt ein Verstoß gegen die angeführten Rechtsvorschriften vor.

Hiefür haftet der Berufungswerber als zur Vertretung nach außen Berufener der GmbH & Co KG im Grunde des § 9 Abs 1 VStG. Wenn in der Berufung vorgebracht wird, die belangte Behörde hätte nie geprüft, wer Verantwortlicher im Unternehmen sein könnte und ergänzend zur Berufung vorgebracht wurde, daß vier namentlich genannte Personen wahlweise verantwortlich sein könnten, ist auf die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu verweisen, wonach kein verantwortlicher Beauftragter bestellt war. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten wurde vom Berufungswerber weder behauptet noch wurde ein Zustimmungsnachweis im Sinne des § 9 Abs 4 VStG vorgelegt. Wenn unter Punkt 2) der Berufung das Fehlen eines Beweisergebnisses für den Tatvorwurf bemängelt wird, ist darauf hinzuweisen, daß sich der Tatvorwurf auf die Strafanzeige und den Kontrollbericht stützen konnte, zumal nach § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel).

Im Punkt 3) der Berufungsausführungen wurde weiters darauf hingewiesen, daß der Ladungsbescheid vom 10.06.1996 und das Straferkenntnis jeweils andere gesetzliche Bestimmungen als verletzte Rechtsvorschriften aufwiesen, woraus die Schlußfolgerung gezogen wurde, "der ursprüngliche Strafvorwurf (sei) falsch (gewesen)" und der Tatvorwurf sei verjährt. Diese Ausführungen erweisen sich als unzutreffend, da die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet ist, eine allfällige unrichtige verletzte Rechtsvorschrift in ihrem Bescheid richtigzustellen. Tatvorwurf ist die als erwiesen angenommene Tat (der Sachverhalt) im Sinne des § 44 a Z 1 VStG, verletzte Rechtsvorschriften sind die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind im Sinne des § 44 a Z 2 VStG. Der Berufungswerber setzt offenbar das eine mit dem anderen gleich und leitet aus dieser unrichtigen Gleichsetzung eine Verjährung des Tatvorwurfes ab, was aber tatsächlich nicht der Fall ist. Wenn der Vertreter des Berufungswerbers erstmals im Schlußwort darauf hinwies, daß nicht erwiesen sei, ob diese Tat vom Betrieb des Beschuldigten oder von einem Zulieferbetrieb begangen wurde, weil es der Zeuge L unterlassen habe, die Packstellennummer zu benennen, ist darauf folgendes zu erwidern:

Nach Artikel 1 Z 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 ist Packstelle der Betrieb, der von der jeweils zuständigen Stelle zum Sortieren der Eier nach Güte- und Gewichtsklassen zugelassen ist. Nach Artikel 5 Abs 1 dürfen abgesehen von den im Artikel 8 vorgesehenen Fällen nur Packstellen die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren. Nach Artikel 10 Abs 1 lit b ist auf Groß- und Kleinpackungen die Kennummer der Packstelle anzugeben. Der Berufungswerber meint somit offenbar die Kennummer der Packstelle und behauptet, daß diese vom Kontrollorgan nicht festgestellt worden sei, er übersieht dabei aber, daß sowohl die Strafanzeige als auch das Straferkenntnis als Packstelle die Nr. 1360403 aufweisen. Es wurde in der Berufung und in deren Ergänzung nicht bestritten, daß die Eier-Lieferung vom 02.05.1996 an die H KG vom Betrieb des Berufungswerbers stammte. Im übrigen wurde dem Berufungswerber nicht vorgeworfen, daß die Kennummer der Packstelle auf den Packungen nicht angegeben gewesen sei, sodaß die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungswerbers nicht wesentlich erscheinen.

Wenn in der Berufung ergänzend vorgebracht wurde, daß der Berufungswerber am 02. und 07.05.1996 auf Urlaub gewesen sei, liegt darin eine Bestreitung des Verschuldens, wozu folgendes auszuführen ist:

§ 5 ("Schuld") Abs 1 VStG lautet:

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Verwaltungsübertretungen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. (VwGH 5.9.1978, 2787/77)

Bei diesen Delikten hat jedoch der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. (s. VwSlg 7087A/1967 und VwGH 20.5.1968, 187/67). Der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten. (VwGH 21.10.1977, 1793/76, ebenso VwGH 13.2.1979, 2969/77)

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Berufungswerber hatte daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Der Umstand, daß der Berufungswerber im Tatzeitpunkt nicht im Betrieb war, ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 97/10/0250 vom 11.05.1998). Vielmehr wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß er für die Zeit seiner Abwesenheit entsprechende Maßnahmen getroffen hat, daß für die Einhaltung des QualitätsklassenG gesorgt wurde. Diesbezüglich liegen aber keine näheren Angaben vor. Zwar sagte der Berufungswerber bei seiner Vernehmung aus, daß - auch in seiner Anwesenheit - vier namentlich genannte Personen für die Sortierung der Eier grundsätzlich zuständig seien, er wisse aber nicht, wer von diesen vieren tatsächlich zuständig gewesen sei. Im Betrieb, den der Berufungswerber zur Tatzeit nach außen hin vertreten hat, wurde die Sortierung der Eier durch eine elektronische Sortiermaschine vorgenommen, welche nach Aussage des Berufungswerbers in 95 % bis 98 % der Fälle klaglos funktionieren soll. Es komme aber vor, daß der Bruch von Eiern dazu führt, daß die Waage durch Schalen oder Eireste, die auf ihr kleben blieben, verschmutzt werde und dann nicht mehr genau wiege. Die Waage würde alle zwei Stunden gereinigt, da ein öfteres Abstellen der Maschine zum Reinigen unwirtschaftlich wäre.

Diese Sortiermaschine sortiert nach Aussage des Berufungswerbers pro Stunde 60.000 Eier, wovon 12 % bis 13 % in die Gewichtsklasse 1 fallen, weshalb für 5.400 Eier der Sortiervorgang ca. 1 Stunde dauert. Daraus folgt, daß es vorkommen konnte, daß während des Sortierens jener Anzahl von Eiern (5.400), die - als Teil einer größeren Lieferung - am 02.05.1996 an die H KG geliefert wurden, eine Reinigung der Sortiermaschine nicht stattgefunden hat und diese Maschine somit Verschmutzungen aufgewiesen haben konnte, die zum

fehlerhaften Wiegevorgang geführt haben. Wenn der Berufungswerber die Sortiermaschine aus Wirtschaftlichkeitserwägungen nur alle zwei Stunden - und nicht dann, wenn sie durch Schalen und Eireste Verschmutzungen aufwies - abstellen und reinigen ließ, nahm er einen fehlerhaften Wiegevorgang in Kauf, der eine größere Anzahl von Eiern - bei 60.000 pro Stunde sortierten Eiern und bei 12 % bis 13 % hievon der Gewichtsklasse 1 zugehörigen Eiern - betreffen konnte. Der Berufungswerber hat daher Fahrlässigkeit zu verantworten.

Die Überprüfung der Strafbemessung ergab folgendes:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die auf der Kennzeichnung der Eier enthaltene Angabe, daß sie der Gewichtsklasse 1 zugehören, was ein Mindestgewicht von 70 g bedingen würde, erwies sich in 80 % der Fälle als wahrheitswidrig und bedeutet eine dementsprechende Schädigung der Interessen der Käufer dieser Eier.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde bezeichnet im Bescheid "die zahlreichen einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen nach dem Qualitätsklassengesetz in Verbindung mit der Qualitätsklassenverordnung" als Straferschwerungsgrund. Tatsächlich sind zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides noch sieben einschlägige Vorstrafen vorhanden. Milderungsgründe sind nicht gegeben.

Bei dem bis zu S 300.000,-- reichenden Strafrahmen entsprach die Festsetzung einer Geldstrafe in Höhe von S 4.000,-- angesichts der zahlreichen Vorstrafen auch bei lediglich fahrlässiger Begehungsweise dem Gesetz, weshalb eine Strafherabsetzung nicht erfolgen kann. Dies trifft für die Festsetzung des Ersatzarrestes in Höhe von 3 Tagen nicht zu. Nach § 16 Abs 1 VStG ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Nach Abs 2 darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Da die Festsetzung des Ersatzarrestes auch nach den Regeln der Strafbemessung vor sich zu gehen hat, war der Ersatzarrest auf 5 Stunden herabzusetzen.

Nach § 65 VStG entfällt wegen der Herabsetzung des Ersatzarrestes ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren. Der Spruch des Straferkenntnisses war bezüglich der verletzten Rechtsvorschriften zu präzisieren. Auch die Sachverhaltsumschreibung war bezüglich der Verantwortlichkeit durch Hinweis auf die Komplementärin zu präzisieren und weiters dahin zu berichtigen, daß nicht 15.660 Kleinpackungen Eier zu je 10 Stück beanstandet wurden, sondern lediglich 80 % der Teillieferung von 5.400 Eiern. Am Tatvorwurf selbst hat sich dadurch aber nichts geändert.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Schlagworte
Eier Gewichtsklassen inverkehrbringen Zuordnung Sortiermaschine Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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