TE UVS Steiermark 1998/07/27 30.13-58/98

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Veröffentlicht am 27.07.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erwin Ganglbauer über die Berufung des Herrn DI Alexander P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Baurechtsamt, vom 13.05.1998, GZ.: A 17 - St - 2.523/97-2, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er es als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma P Baugesellschaft mbH zu verantworten, daß diese bis zum 26.11.1997 auf der Liegenschaft Hans-Resel-Gasse 17, GrstNr 343/1, EZ 168, KG Lend, ohne behördliche Genehmigung im Baumbereich einer Esche und eines Rotahorns, Grabungsarbeiten durchgeführt habe.

Er habe dadurch gegen § 6 Abs 1 Z 2 i.V.m. § 3 Abs 2 lit.a des Stmk Baumschutzgesetzes 1989, idgF, i.V.m. § 1 der Grazer Baumschutzverordnung 1995, idgF i.V.m. § 9 VStG verstoßen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Berufung vom 29.05.1998 wurde unter anderem ausgeführt, daß der Baumbestand nach wie vor vorhanden sei und keine Schädigung bzw. Gefährdung durch die Grabungsarbeiten erfolgt sei. Er habe einen Gärtner beigezogen und es per Bescheid die Fällung genehmigt worden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu fest:

1.) Sachverhalt

Der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P Baugesellschaft mbH ordnete im Herbst 1997 an, im Wurzelbereich der verfahrensgegenständlichen Bäume vorhandenes Erdmaterial rund um die Bäume zu entfernen und durch Schotter zu ersetzen. Zweck der Arbeiten waren Vorbereitungsarbeiten zur Errichtung eines Parkplatzes. Die Grabungsarbeiten wurden im Beisein eines Gärtners durchgeführt, der die Arbeiten überwachte. Dennoch wurden einige Starkwurzeln durchtrennt und vom Gärtner zumindest teilweise unsachgemäß versorgt.

Derzeit besteht keine für einen Laien offenkundige Schädigung der Bäume. Der Berufungswerber hat mittlerweile mit Bescheid des Magistrates Graz, Stadtgartenamt, vom 27.05.1998, GZ.: A 10/5- 279/2-1998, die Genehmigung erhalten, die verfahrensgegenständlichen Bäume zu entfernen. Er hat von diesem Recht jedoch bis dato nicht Gebrauch gemacht.

2.) Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers sowie auf den Akteninhalt des erstinstanzlichen Aktes A 17-St-2.523/97-1.

3.) Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 3 Abs 2 lit. a Stmk. Baumschutzgesetz 1989 ist es in einem gemäß § 2 Abs 1 geschützten Gebiet ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs 2 festgesetzten Frist verboten, unter Schutz gestellte Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonstwie zu entfernen. Gegen dieses gesetzliche Gebot wurde auch nicht verstoßen. Es war von vornherein nicht geplant, die unbestrittenermaßen unter Schutz gestellten Bäume auszugraben

auch nicht "versucht", weil zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Stadtgartenamt am 26.11.1996 die Grabungsarbeiten bereits abgeschlossen waren und nicht etwa durch behördliches Einschreiten bloß zwangsweise unterbrochen worden waren.

Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wird dem Berufungswerber hingegen lediglich vorgeworfen, im "Baumbereich" (wohl gemeint "Wurzelbereich") der Bäume Grabungsarbeiten durchgeführt zu haben. Die Durchführung von Grabungsarbeiten im Wurzelbereich bei Durchtrennung der Starkwurzeln könnte jedoch einen Verstoß gegen § 3 Abs 3 lit. a Baumschutzgesetz darstellen, dem zufolge es unter anderem verboten ist, unter Schutz gestellte

Bäume "durch ......mechanische.......Einwirkungen zu

beschädigen........" Eine derartige Beschädigung der Bäume wurde

dem Berufungswerber jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen niemals vorgehalten, obschon das Stadtgartenamt in seiner Anzeige vom 02.12.1997 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Wurzelbereiche stark in Mitleidenschaft gezogen und alle Starkwurzeln durchtrennt" worden waren. Die bloße Durchführung von Grabungsarbeiten im Wurzelbereich von Bäumen, soweit sie nicht die in § 3 Abs 3 Z 1 verpönten Auswirkungen hat, ist nach keiner Bestimmung des Stmk. Baumschutzgesetzes verboten. Für die vom Berufungswerber durchgeführten Grabungsarbeiten hätte es daher auch zumindest in Bezug auf das Stmk. Baumschutzgesetz keiner behördlichen Genehmigung bedurft.

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch im Straferkenntnis, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende d.h. in Beziehung zur Folge von Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Da dem Berufungswerber aber die von ihm allenfalls zu vertretene Tat nicht innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist vorgeworfen, sodaß aus diesem Grunde eine Bestrafung erfolgen kann. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, war das Verfahren einzustellen. Angemerkt wird, daß dem Spruch des Straferkenntnisses vom 13.05.1998 nicht zu entnehmen ist, in welcher Funktion der Beschuldigte zur Vertretung der P Baugesellschaft mbH nach außen berufen ist (konkret als handelsrechtlicher Geschäftsführer).

Schlagworte
entwurzeln beschädigen Grabungsarbeiten Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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