TE UVS Steiermark 1998/07/28 30.12-26/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.1998
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn August F, geb. am 24.09.1940, wh. in L, Sch-straße 39 a, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 27.04.1998 bzw. 30.04.1998, GZ.: 15.1 1997/1456, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Der Spruch des Straferkenntnisses wird zur Gänze neu gefaßt und hat wie folgt zu lauten:

Herr August F, hat als Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Produzentenbetriebes an der genannten Adresse am 04.03.1997, 09.00 Uhr, Fleisch in Verkehr gebracht, indem er einen zuvor im Schlachthof Leoben geschlachteten Ochsen in der Garage bzw. Werkstätte seines Betriebes zerlegt hat, wobei folgende äußere Bedingungen gegeben waren:

1.)

Die Wände der Garage waren verstaubt und verschmutzt, die Fleischstücke wurden auf der Werkbank, auf provisorischen Tischen oder in Plastikwannen in direkter räumlicher Nähe zu verdrecktem Werkzeug, diversen Bau- und Holzschutzmitteln mehr oder weniger ungeschützt gelagert.

2.)

Der Betonfußboden war entsprechend seiner Oberfläche weder hygienisch zu reinigen noch zu desinfizieren.

3.)

Die Wände des Raumes waren nicht abwaschbar.

4.)

Es waren kein Waschbecken und kein Warmwasseranschluß zur hygienischen Reinigung von Händen und Werkzeug vorhanden.

5.)

Der Betrieb hatte keine Kühlmöglichkeiten.

6.)

Das Wasser des Hausbrunnens war noch nie amtlich untersucht worden.

Hiedurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.)

§ 17 Abs 2 Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 1994/396,

2.)

§ 16 Abs 1 Z 1 lit a dieser Verordnung,

3.)

§ 16 Abs 1 Z 1 lit b dieser Verordnung,

4.)

§ 16 Abs 1 Z 2 dieser Verordnung,

5.)

§ 16 Abs 1 Z 8 dieser Verordnung,

6.)

§ 17 Abs 5 dieser Verordnung.

Wegen dieser Übertretungen werden nach § 50 Z 22 Fleischuntersuchungsgesetz - FlUG folgende Geldstrafen und nach § 16 Abs 1 und 2 VStG folgende Ersatzarreststrafen bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängt:

Punkt 1.):

S 1.000,-- (Ersatzarrest 20 Stunden),

Punkt 2.) bis Punkt 6.):

jeweils S 800,-- (Ersatzarrest je 20 Stunden).

Der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren beträgt nach § 64 Abs 1 und 2 VStG S 1.000,--.

Dem Berufungswerber wird aufgetragen, die Geldstrafen (insgesamt S 5.000,--), den Kostenbeitrag der ersten Instanz und den Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren binnen vier Wochen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Leoben als erste Instanz) warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis - das im Akt erliegende hat das Datum 27. April 1998, die an den Berufungswerber übermittelte Ausfertigung das Datum 30. April 1998 - folgenden Sachverhalt vor:

Sie sind als Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Produzentenbetriebes, etabliert in L, Sch-graben 39, Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen dafür zu sorgen, daß Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinträchtigt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist, da Sie am 04.03.1997 ab 09.00 Uhr in der Garage bzw. Werkstätte Ihres landwirtschaftlichen Betriebes Rindfleisch unter nachstehenden Bedingungen zerlegten.

Das Zerlegen des im Schlachthof Leoben geschlachteten Ochsen findet in der Garage bzw. Werkstatt statt. Der Betonfußboden ist entsprechend seiner Oberfläche, weder hygienisch zu reinigen noch zu desinfizieren. Die Wände sind nicht abwaschbar, dafür aber verstaubt und verschmutzt; Fleischstücke werden auf der Werkbank, auf provisorischen Tischen oder in Plastikwannen in direkter räumlicher Nähe zu verdrecktem Werkzeug, diversen Bau- und Holzschutzmitteln, mehr oder weniger ungeschützt gelagert.

Der Betrieb verfügt überdies über keine Kühlmöglichkeiten. Ein Waschbecken oder wenigstens ein Warmwasseranschluß waren ebensowenig vorhanden, was eine hygienische Reinigung von Händen und Werkzeug zwischendurch ausschließt.

Das Wasser des Hausbrunnens ist noch nie amtlich untersucht worden."

Dadurch sei § 20 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG verletzt worden. Nach § 74 Abs 5 Z 5 LMG urde eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarrest 5 Tage) verhängt.

Der Beschuldigte berief und führte aus, daß er unbestritten und gemäß dem vorgeschilderten Sachverhalt einen im Schlachthof Leoben geschlachteten Ochsen zerlegt habe, daß er aber das Fleisch oder Produkte hievon nicht an dritte Personen weitergegeben habe und dies auch nicht beabsichtigt gehabt habe, sondern die Aufarbeitung allein für den Eigenbedarf vorgenommen habe. Der Gesetzgeber habe für den Fall, daß dritte Personen nicht entgeltlich in den Genuß von Lebensmitteln kommen, keine besonderen Hygienevorschriften vorgesehen, denn sonst dürften auch Hühner und Hasen aus eigener Tierhaltung nicht für den Eigenbedarf unter den geschilderten Bedingungen geschlachtet und verarbeitet werden. Da die wesentlichen Voraussetzungen des § 20 LMG fehlten, beantrage er die Aufhebung des Straferkenntnisses.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verhandelte die Berufungssache am 22.07.1998 in Gegenwart des Berufungswerbers und vernahm diesen als Partei sowie das Lebensmittelaufsichtsorgan der Fachabteilung für das Gesundheitswesen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Herrn Georg Sch, der die Revision am 04.03.1997 im Betrieb des Berufungswerbers vorgenommen hatte, als Zeugen. Aufgrund der Beweisergebnisse gelangt die Berufungsbehörde zu folgenden Feststellungen:

Der Berufungswerber betreibt gemeinsam mit seiner Ehegattin nach biologischen Grundsätzen eine kleine Landwirtschaft und züchtet Schafe, füttert daneben ein Schwein und hält in der Regel zwei bis drei Ochsen sowie eine Mutterkuh. Auf dem Gebäude des Betriebes ist eine Tafel angebracht, daß es sich um eine biologische Landwirtschaft handelt, die einem entsprechenden Verband angehört. Die von ihm gezüchteten Ochsen läßt er im Schlachthof Leoben schlachten, wo das jeweilige Tier in Hälften oder Viertel geteilt wird. Anschließend zerlegt der Berufungswerber diese Teile in seinem Betrieb in kleinere Teile und verkauft diese an Letztverbraucher weiter, indem er das Fleisch teilweise zustellt, teilweise direkt am Hof an Konsumenten abgibt.

Acht Tage vor dem 04.03.1997 ließ der Berufungswerber einen Ochsen im Schlachthof Leoben schlachten. Auch in diesem Fall sollte das Fleisch ab Hof vermarktet werden, indem es der Berufungswerber direkt an Konsumenten zustellt oder es am Hof an solche abgibt. Am 04.03.1997 holte der Berufungswerber das geschlachtete Tier, welches bis dahin im Schlachthof gehangen war, ab und zerlegte es in der Garage bzw. Werkstätte seiner Landwirtschaft weiter. Hiebei wurden die Fleischstücke von ihm auf der Werkbank, auf provisorischen Tischen oder in Plastikwannen in direkter Nähe zu verdrecktem Werkzeug, diversen Bau- und Holzschutzmitteln ungeschützt gelagert. Der Betonfußboden der Garage war aufgrund seiner Oberfläche weder hygienisch zu reinigen noch zu desinfizieren. Die Wände waren nicht abwaschbar, verstaubt und verschmutzt. Der Betrieb hatte keine Kühlmöglichkeiten. Es war weder ein Waschbecken noch ein Warmwasseranschluß für die hygienische Reinigung der Hände und des Werkzeugs vorhanden. Das Wasser des Hausbrunnens war noch nie amtlich untersucht worden.

Der Sachverhalt stützt sich auf folgende Beweismittel:

Die Umstände, unter denen der Zerlegungsvorgang

vorgenommen wurde, wurden vom Berufungswerber nicht bestritten. Der Sachverhalt stützt sich diesbezüglich auf die Wahrnehmungen des Revisionsorganes, Herrn Sch, und auf die von diesem aufgenommenen Fotos. Daß das Wasser des Hausbrunnens erst nach der Revision untersucht wurde und die vorhergehende Untersuchung bereits 30 Jahre zurückliegt, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 02.03.1998 aufgrund einer telefonischen Mitteilung des Berufungswerbers.

Bestritten war, daß das Fleisch in Verkehr gebracht wurde, da in der Berufung mit dem Eigenverbrauch argumentiert wurde. Der hierüber vernommene Zeuge, Herr Sch, konnte diesbezüglich aussagen, daß die Befragung nach dem Inverkehrbringen bei der Revision für ihn zum Ersten gehöre, weil dies wichtig sei. Er erhielt vom Berufungswerber die Antwort, daß das Fleisch ab Hof verkauft wird, und zwar teilweise von ihm zugestellt, teilweise von den Konsumenten selbst abgeholt. Die Sachverhaltsfeststellung baut somit in erster Linie auf diese Zeugenaussage, sie stützt sich aber auch auf die Unglaubwürdigkeit der Aussage des Berufungswerbers, der angab, daß in anderen Fällen Fleisch immer wieder an ehemalige Arbeitskollegen abgegeben worden sei, nicht aber in diesem Fall, in dem das Fleisch des Ochsen - ca. 250 kg - nur für den Eigenbedarf bestimmt gewesen sei. Dieser Eigenbedarf soll sich auf den Berufungswerber und seine Ehegattin sowie den in der Nachbarschaft wohnenden Sohn und die Schwiegertochter erstrecken. Es ist nicht glaubwürdig, daß der Berufungswerber und seine Ehegattin einen ausgewachsenen Ochsen für den Eigenbedarf schlachten, zumal der Sohn und die Schwiegertochter nicht mehr zu dem Personenkreis gehören, für den der Eigenbedarf in Anspruch genommen werden kann. Die Aussage des Berufungswerbers ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil in anderen Fällen immer wieder Fleisch an 8 bis 10 Kollegen abgegeben wurde und nicht verständlich ist, daß dies bei der Schlachtung dieses Ochsen nicht so gewesen sein soll, zumal der Berufungswerber immer nur 2 bis 3 Ochsen züchtet und demnach eine Schlachtung ein entsprechend seltenes Ereignis darstellt, was bedeuten würde, daß er über einen langen Zeitraum dann keine Einkünfte aus einer Schlachtung erzielen hätte können.

Rechtsbeurteilung:

§ 20 LMG:

Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist."

§ 74 Abs 5 LMG:

(5) Wer .................... 3.) den Bestimmungen der §§ 15 Abs 6

oder 17 Abs 2, 18 Abs 1, 20, 26 Abs 2, 30 Abs 5 1. Satz oder 34 Abs

1 zuwiderhandelt, .................... macht sich, sofern die Tat

nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer

strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu S 25.000,-- zu bestrafen."

§ 50 FlUG:

Wer .................. 22.) gegen Gebote oder Verbote einer

aufgrund des § 38 Abs 2, 3 oder 5 erlassenen Verordnung verstößt,

................. macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen

Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer

Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-

- zu bestrafen."

Die zuletzt genannte Bestimmung enthält eine strengere Strafdrohung als § 74 Abs 5 LMG und zieht zufolge der in § 74 Abs 5 LMG enthaltenen Subsidiaritätsklausel vor. Daraus folgt, daß die belangte Behörde den Sachverhalt zu Unrecht dem § 20 LMG unterstellte.

Unter anderem aufgrund des § 38 Abs 2 FlUG wurde die Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 1994/396, erlassen. Sie gilt nach § 1 Abs 1 Z 2 für Frischfleisch-Bearbeitungsbetriebe, insbesondere Zerlegungsbetriebe, sofern in diesen Betrieben entweder Rinder (einschließlich Büffel und Bison), Schweine, Schafe, Ziegen oder Einhufer geschlachtet werden oder frisches Fleisch dieser Tiere bearbeitet, umhüllt, verpackt, gelagert oder transportiert wird. Das neunte Hauptstück dieser Verordnung bezieht sich auf landwirtschaftliche Betriebe, wobei § 17 Abs 2 folgendes bestimmt:

Das Fleisch muß so in Verkehr gebracht werden, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung hintangehalten wird, insbesondere durch Staub, Schmutz, Geruchsstoffe, Abgase, Witterungseinflüsse, Licht, Pflanzen und Früchte, Krankheits- und Verderbniserreger, Schimmelpilze, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Tiere, tierische Schädlinge, Schädlingsbekämpfungsmittel, Unkrautvertilgungsmittel und andere Gifte sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Anstrichmittel."

Abs 3:

Für die Schlachtung sowie die Bearbeitung (einschließlich Zerlegung) des Fleisches müssen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die aufgrund ihrer Ausgestaltung und Einrichtung während dieser Arbeitsgänge den Erfordernissen des § 16 Abs 1 Z 1, Z 2

1. und 2. Satz, Z 3, Z 4, Z 5 1. Satz, Z 6, Z 8 1. Satz, Z 9 1. Satz sowie des § 16 Abs 2 Z 2, Z 4, Z 5, Z 6, Z 9 und Z 10 entsprechen."

Abs 5:

Das im Betrieb verwendete Wasser hat den bakteriologischen Anforderungen an Trinkwasser zu entsprechen und ist, sofern es nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt, nachweislich in Abständen von höchstens 2 Jahren bakteriologisch untersuchen zu lassen."

§ 16 (Überschrift: "Hygienebestimmungen") bestimmt auszugsweise folgendes:

(1) Für Betriebe mit geringer Produktion gemäß § 15 Abs 1 gelten folgende Bedingungen:

1.)

Für Räume, in denen Fleisch erschlachtet oder bearbeitet (insbesondere zerlegt) wird, gelten nachstehende Bedingungen:

a)

Die Fußböden müssen aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht verrottbarem Material bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann. Das Wasser muß zu abgedeckten,

geruchssicheren Abflüssen abgeleitet werden.

b)

Die Räume müssen glatte, feste, undurchlässige Wände haben, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 m, in Schlachträumen bis zu einer Höhe von mindestens 3 m, mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind.

2.)

In größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze müssen in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser zur Verfügung stehen. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienisch einwandfreien Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein.

5.)

Die Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte (wie Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen) müssen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen. Die Verwendung von Holz ist unzulässig.

8.)

Es müssen Kühlanlagen vorhanden sein, durch die gewährleistet ist, daß die vorgeschriebene Temperatur des Fleisches eingehalten wird."

§ 22 Abs 1 VStG:

Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen."

Der von der belangten Behörde zu einem einzigen Tatvorwurf zusammengefaßte Sachverhalt bildet - wie sich in den folgenden Ausführungen zeigt - 6 selbständige Taten im Sinne des § 22 (1) VStG, die mit ebenso vielen Strafen zu ahnden sind.

Zu Punkt 1.):

Als der Berufungswerber am 04.03.1997 Fleisch in Verkehr brachte, indem er es in seiner Werkstätte zerlegt hat, hätte er verhindern müssen, daß es durch Staub und Schmutz nachteilig beeinflußt wird. Es wurde aber erwiesen, daß die Wände verstaubt und verschmutzt waren, daß die Fleischstücke auf einer Werkbank oder auf provisorischen Tischen oder in Plastikwannen in direkter Nähe zu Werkzeug und zu Holzschutzmitteln gelagert wurden, wodurch die Gefahr der hygienisch nachteiligen Beeinflussung entstand und ein entsprechender Verstoß gegen § 17 Abs 2 Frischfleisch-HygieneVO gegeben ist.

Zu Punkt 2.):

Da der Betonfußboden nicht hygienisch zu reinigen und zu

desinfizieren war, liegt ein Verstoß gegen § 16 Abs 1 Z 1 a der Verordnung vor.

Zu Punkt 3.):

Da die Wände nicht abwaschbar waren, liegt ein Verstoß gegen § 16 Abs 1 Z 1 lit b der Verordnung vor.

Zu Punkt 4.):

Daß der Betrieb keine Kühlmöglichkeiten aufwies, bildet einen Verstoß gegen § 16 Abs 1 Z 8 der Verordnung.

Zu Punkt 5.):

Da kein Waschbecken und kein Warmwasseranschluß zum Reinigen der Hände und der Arbeitsgeräte vorhanden waren, liegt ein Verstoß gegen § 16 Abs 1 Z 2 der Verordnung vor.

Zu Punkt 6.):

Da das Wasser des Hausbrunnens vor dem Tag der Revision nicht amtlich untersucht war, liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs 5 der Verordnung vor.

Für diese Verstöße haftet der Berufungswerber.

Zum Verschulden ist auszuführen, daß die genannten Übertretungen Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG bilden und es Sache des Berufungswerbers gewesen wäre, alle Maßnahmen darzulegen, die er zu deren Verhinderung getroffen hat. Er hat mangels Darlegung von solchen Maßnahmen Fahrlässigkeit zu vertreten.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Durch die vorstehenden Übertretungen wurden die jeweiligen öffentlichen Interessen auf Einhaltung der hygienischen Bedingungen beim Inverkehrbringen von Fleisch verletzt. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zutreffend erkannte die belangte Behörde, daß kein Erschwerungsgrund vorhanden ist, während die Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen ist.

Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse:

Monatliche Pension: S 16.000,--, Vermögen: Hälfteanteil an einer Landwirtschaft mit 5.000 m2 Grund, keine Schulden, Sorgepflichten für die Ehegattin.

Die belangte Behörde verhängte wegen eines Verstoßes gegen § 20 LMG eine Geldstrafe von S 5.000,--. Diese Strafhöhe ist bei der wegen des Vorliegens von mehreren Delikten

vorzunehmenden Differenzierung der Geldstrafen im Sinne des § 51 Abs 6 VStG (Strafverschärfungsverbot) insofern zu berücksichtigen, als die Geldstrafen insgesamt den Betrag von S 5.000,-- nicht übersteigen dürfen. Es war daher die aus dem Spruch ersichtliche Aufteilung vorzunehmen, da die einzelnen Übertretungen der Schwere nach - bei einem leichten Überwiegen der hygienisch nachteiligen Beeinflussung nach § 17 Abs 2 der Verordnung - ungefähr gleich stark anzusetzen sind. Dementsprechend war die Aufteilung beim Ersatzarrest vorzunehmen, was eine Ersatzarreststrafe von 20 Stunden pro Delikt ergibt. Diese Strafbemessung berücksichtigt auch die fahrlässige Begehungsweise, nimmt aber auch auf den Strafzweck der Abschreckung Bedacht.

Da das Straferkenntnis sowohl im Schuldspruch als auch in der Strafhöhe im Ergebnis voll bestätigt wurde, fällt ein Betrag von S 1.000,-- im Sinne des § 64 VStG als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren an.

Die Berufung war somit abzuweisen.

Schlagworte
Frischfleisch Zerlegung Landwirtschaft Produktionsbetrieb Hygiene Spezialität Verwaltungsvorschrift Strafbestimmung Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten