Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Wilhelm W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Maximilian S, aus Sch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 09.07.1997, GZ.: 15.1 1997/144, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren hinsichtlich Punkt. 1.) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG bzw. hinsichtlich Punkt 2.) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß im Zuge mehrerer Begehungen durch die Forstaufsichtsstation im Bereich der Eigenjagd Agrargemeinschaft U auf dem Grundstück 1007, KG P,
1.) am 07.11.1996, 25.11.1996 und am 07.01.1997 festgestellt worden sei, daß die dortige Rehwildfütterung nicht rotwildsicher eingezäunt gewesen sei;
2.) am 07.11., 25.11., 05.12.1996 und am 07.01.1997 festgestellt worden sei, daß eine Lockfütterung (vorgelegt worden seien Heu, Kraftfutter, Äpfel und Apfeltrester) verbotenerweise betrieben worden sei. Der Berufungswerber als Jagdberechtigter und Jagdverwalter dieser Eigenjagd sei dafür strafrechtlich verantwortlich. Hiedurch habe der Berufungswerber für 1.) und
2.) je eine Übertretung des § 50 Abs 4 des Stmk. Jagdgesetzes begangen und wurde hiefür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von
S 3.000,-- (je 4 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Schreiben vom 22.07.1997 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, wobei die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten wurden. Zum Beweis dafür wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Jagdwesen beantragt, sowie Zeugen geführt, daß der Berufungswerber keinesfalls eine Lockfütterung verbotenerweise betrieben habe. Weiters wurde die Notwendigkeit der rotwildsicheren Einzäunung der Rehwildfütterung in Abrede gestellt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 21.07.1998 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines anwaltlichen Vertreters und des Amtssachverständigen für das Jagdwesen, Dipl.-Ing. Gottfried Stadlmann, unter Beiziehung der Zeugen Hegemeister Erhard G, Ing. Gerhard Gr, Helmut P sen., Gottfried St, Hermann St und Johann M durchgeführt.
Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
In Entsprechung der Angaben des Berufungswerbers ist dieser Jagdleiter der tatgegenständlichen Eigenjagd Agrargemeinschaft U auf dem Grundstück Nr. 1007, KG P. Mitte Oktober 1996 wurde vom Berufungswerber gemeinsam mit den anderen Jagdinhabern im gegenständlichen Gebiet eine Rehwildfütterung angelegt, welche mittels eines sogenannten Fütterungsautomaten ausgerüstet wurde Dies geschah, da es bei härteren Wintern regelmäßig vorkam, daß Rehwild infolge Abmagerung bzw. Fuchsriß zugrunde ging. Da nach Meinung der Jagdinhaber das Rehwild nicht durch ein etwaiges Gatter zur Futterstelle selbst gehen würde, wurde vorerst ein solches Gatter nicht errichtet bzw. im Bereich um die Futterstelle Kraftfutter ausgelegt. Über Vorhalt der Forstaufsichtsbehörde wurde infolge Ende November 1996 die Fütterung rotwildsicher eingezäunt, wobei allerdings festgestellt wurde, daß nunmehr das Rehwild nicht mehr in das Gatter hinein zur eigentlichen Futterstelle wechselte. Um zu vermeiden, daß das Rehwild nunmehr wiederum Hunger leiden müsse, wurde infolge das Gatter wiederum entfernt.
Wie der Berufungswerber weiter ausführte, kommt in der gegenständlichen Eigenjagd Rotwild bis auf die Monate im Hochsommer nicht vor und wurde auch seit zumindest 20 Jahren kein Stück Rotwild mehr im gegenständlichen Jagdgebiet erlegt. Wie der Berufungswerber weiters ausführte, bestand keinesfalls die Absicht Rotwild anzulocken, da sonst das vorhandene Futter für die Rehe nicht ausgereicht hätte bzw. die Fütterungsanlage viel zu rasch geleert worden wäre. Ebenfalls bestand nicht die Absicht Rotwild anzulocken, um dieses zu bejagen.
Wie der Berufungswerber weiters ausführte, wurde die Fütterungsanlage im April 1997 wiederum rotwildsicher eingezäunt und hat sich das Rehwild nunmehr daran gewöhnt, das Futter aus dem Gatter herauszuholen. Wie der Berufungswerber weiters ausführte, hat es im fraglichen Winter zweifellos keinerlei Spuren von Rotwild im tatgegenständlichen Gebiet gegeben.
Der Zeuge Gottlieb St, welcher einer der Miteigentümer der gegenständlichen Jagd ist, erklärte, daß er bei der Errichtung der gegenständlichen Rehwildfütterungsanlage mitgeholfen hat, wobei diese rein zum Zwecke der Rehwildfütterung errichtet wurde, um das Rehwild gesund über den Winter zu bringen. Der Zeuge war im Tatzeitraum einige Male vor Ort, wobei er keine Rotwildfährten gesehen hat. Laut Aussage des Zeugen St ist er seit 1983 Jäger in der fraglichen Eigenjagd und wurde in diesem Zeitraum noch nie ein Rotwild geschossen bzw. bestand auch nicht die Absicht Rotwild in das Revier hineinzulocken.
Der Zeuge Hermann St gab an, daß er Inhaber des Nachbarreviers ist, wobei in seinem Revier Rotwild lediglich im Sommer vorkommt, wobei dieses nur durchzieht und kein sogenanntes Stammwild ist. Mit der tatgegenständlichen Rehwildfütterung selbst hatte der Zeuge Hermann St nichts zu tun.
Der Zeuge M gab an, daß er selbst ebenfalls mit der gegenständlichen Jagd nichts zu tun habe, allerdings war der Zeuge M 35 Jahre lang Berufsjäger, wobei er auch im Hochgebirge tätig war und in diesen Jahren einige Rehwildfütterungsanlagen errichtete und feststellen konnte, daß infolge der rotwildsicheren Umzäunung die Fütterungsanlage vom Rehwild nicht benutzt wurde. Es mußte sogar bei Schneelage mitten im Winter die Umzäunung entfernt werden, damit das Rehwild zur Fütterungsanlage gelangen kann und hat es im darauffolgenden Winter auch mit Umzäunung keine Probleme mehr gegeben.
Der Zeuge P sen. gab in der Verhandlung an, daß er eine Schutzhütte auf der U betreibt, wobei er die gegenständliche Fütterungsanlage im Laufe des Winters mindestens einmal die Woche besichtigte. Der Zeuge bestätigte, daß die Rehwildfütterungsanlage nach erfolgter Einzäunung nicht mehr vom Rehwild angenommen wurde. Rotwild hatte der Zeuge bei seinen Gängen im Wald nie gesehen, auch nicht im Bereich der Fütterungsanlage, wobei sich dies auch auf das Vorhandensein von Rotwildspuren bezog. Nach Meinung des Zeugen hätte es keinen Sinn gehabt, Rotwild in das Revier zu locken, da sonst die Schälschäden im Wald überhand genommen hätten. Nach den Angaben des Zeugen wird seines Wissens auch überhaupt kein Rotwild im gegenständlichen Revier gejagt.
Der Zeuge Hegemeister G gab in der Verhandlung an, daß er zweimal bei der Rehwildfütterung gewesen ist, wobei er einmal gemeinsam mit Ing. Gr vor Ort war. Einmal war die Rehwildfütterung eingezäunt, einmal war dies nicht der Fall. Die diesbezüglichen Zeitpunkte konnte der Zeuge nicht mehr angeben. Allerdings konnte der Zeuge im Zuge einer Besichtigung Rotwildspuren ca. 20 m von der Rehwildfütterungsanlage entfernt feststellen.
Der Zeuge Ing. Gr gab in der Verhandlung an, daß er die gegenständliche Rehwildfütterung im Zuge seiner Aufsichtspflicht am 07.11.1996 erstmals besichtigte, wobei er bereits bei seinem ersten Besuch, welcher alleine erfolgte, Rotwildfährten vor Ort gesehen hat bzw. eine Futtervorlage außerhalb der Fütterungsanlage vorhanden war. Auch bei seinem zweiten Besuch gemeinsam mit Hegemeister G am 25.11.1996 war die Fütterung noch nicht eingezäunt. Ob bei seinem zweiten Besuch frische Rotwildfährten vorhanden waren, konnte der Zeuge nicht mehr angeben. Bei einer weiteren Besichtigung am 05.12.1997 konnte der Zeuge feststellen, daß die Fütterungsanlage nunmehr rotwildsicher eingezäunt war, allerdings war außerhalb der Fütterungsanlage ebenfalls Futter ausgelegt worden. Ob bei einer weiteren Besichtigung am 07.01.1997 Rotwildfährten vorhanden waren, konnte der Zeuge nicht mehr angeben.
Diesbezüglich wird seitens der entscheidenden Behörde angeführt, daß die Stellen, an denen die Zeugen Ing. Gr und Hegemeister G jeweils Rotwildfährten wahrnehmen konnten in Entsprechung der von den Zeugen angelegten Skizze nicht ident waren.
Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. Stadlmann führte in seinem Gutachten unter anderem wie folgt aus:
Zum Tatbestand der Notwendigkeit einer rotwildsicheren Einzäunung der gegenständlichen Rehwildfütterung
Die rotwildsichere Einzäunung von Rehwildfütterungen ist dort erforderlich, wo Rotwild vorkommt. Eindeutige Nachweise für das Vorkommen von Rotwild sind Rotwildabschüsse, Fallwildmeldungen, Schäden durch Rotwild, Rotwildfährten und Rotwildlosungen. Der Berufungswerber gibt an, daß im Revier im Sommer Rotwild vorkommt, daß jedoch keines erlegt wurde. Andere Mitjagdausübungsberechtigte geben an, daß der Fütterungsbereich oftmals auf Rotwildfährten kontrolliert wurde. Herr W kann aber die Anwesenheit von Rotwild auch nicht mit Sicherheit ausschließen. Bezirksförster Ing. Gr und Hegemeister G haben nach ihren Aussagen Rotwildfährten und Losungen bei den Apfeltrestern bei Schneelage festgestellt. Im Jagdjahr 95/96 wurde in der Eigenjagd U ein Hirsch der Klasse III als Fallwild erlegt. In der nur ca. 100 m von der Fütterungsanlage entfernt beginnenden Eigenjagd M wurde im Jagdjahr 96/97 ein Schmaltier erlegt, in der ebenfalls sehr naheliegenden Eigenjagd Klausneralm wurde im Jagdjahr 1996/97 ein Hirsch der Klasse III erlegt, in der nur in ca. 300 m beginnenden Eigenjagd Sch wurden im Jagdjahr 96/97 drei Stück Rotwild erlegt. Da Rotwild größere Räume nutzt, sind dies gewichtige Hinweise, daß der Fütterungsplatz und die nähere Umgebung mit großer Wahrscheinlichkeit von Rotwild aufgesucht wurde. Außerdem wurden von zwei Personen, denen Sachkunde nicht abgesprochen werden kann, Rotwildfährten gesehen. Die Rehwildfütterung wäre daher auf jeden Fall einzuzäunen gewesen.
Zum Tatbestand der Lockfütterung
Die Eigenjagd U beteiligt sich an den Kosten des Rotwildgatters P und war berechtigt, einen Hirsch der Klasse III oder ein Schmaltier zu erlegen. Die Jagdausübung ist auch aufgrund des regen Tourismus schwierig. Freizugängliche Äpfel und Apfeltrestern und nicht eingezäunte Rehwildfütterungen wären im Zusammenhang mit der Örtlichkeit die besten Voraussetzungen für das Anlocken von Rotwild. Laut Jagdlexikon BLV-Verlag ist unter kirren das Auslegen oder Ausstreuen von Futtermitteln, die dazu dienen, Wild an bestimmten Stellen anzulocken, zu verstehen. Wenn Rotwildfährten gesehen wurden, ist daher eine Kirrung erfolgt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt hiezu wie folgt fest:
Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 50 Abs 4 des Stmk. Jagdgesetzes sind Rehwildfütterungen, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen.
Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. In Entsprechung der Ausführungen des Amtssachverständigen ist die rotwildsichere Einzäunung von Rehwildfütterungen dort erforderlich, wo Rotwild vorkommt. Es ist also nicht jede Rehwildfütterung einzuzäunen. Seitens des Berufungswerbers wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestritten, daß es notwendig sei, die gegenständliche Rehwildfütterung rotwildsicher einzuzäunen bzw. wurden umfangreiche Beweismittel dafür vorgelegt, daß Rotwild im Bereich der gegenständlichen Rehwildfütterung bzw. der Eigenjagd Agrargemeinschaft U nicht vorkommt. Die Behörde erster Instanz ging jedoch aufgrund der Angaben der Meldungsleger davon aus, daß Rotwild vorhanden ist.
Im Spruchteil Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber sodann vorgehalten, daß die dortige Rehwildfütterung nicht rotwildsicher eingezäunt war, wobei als weiteres Tatbestandsmerkmal anzuführen gewesen wäre, daß eine solche rotwildsichere Einzäunung notwendig bzw. erforderlich gewesen wäre, da beispielsweise eindeutige Nachweise für das Vorkommen von Rotwild etc. vorhanden sind.
Unabhängig von der Tatsache, daß die Rehwildfütterung, da im gegenständlichen Fall erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen gewesen wäre (Gutachten des Sachverständigen), war somit unter Berücksichtigung des § 44 a VStG die Einstellung hinsichtlich Punkt
1.) zu verfügen.
Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 50 Abs 4 1. Halbsatz leg cit ist jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen, das Betreiben von Lockfütterungen sowie das Füttern von Gamswild verboten. Unter Lockfütterung (Kirrung) versteht man das Auslegen oder Ausstreuen von Futtermitteln, die dazu dienen, Wild an bestimmten Stellen anzulocken, unter Umständen mit der Absicht verbunden, es dort zu erlegen (Seilmeier-Walz, Jagdlexikon, 362). Es ist daher nicht jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen das Betreiben einer Lockfütterung. Auch wenn der Berufungswerber in seinen Aussagen selbst angab, Trestern vorgelegt zu haben, und zwar außerhalb der Rehwildfütterung aber auch innerhalb der nicht rotwildsicher eingezäunten Rehwildfütterung, so ist daraus allein nichts zu gewinnen, zumal der Berufungswerber wiederholt ausführte, daß er die Vorlage des Tresters für nötig erachtete um Schälschäden bezüglich des Rehwildes zu vermeiden, bzw. um das Rehwild an die Rehwildfütterungsanlage zu gewöhnen bzw. keinerlei die Absicht hatte, Rotwild anzulocken oder zu bejagen.
Konkrete Feststellungen, daß der Berufungswerber Futtermittel ausgelegt hätte (oder die Erlaubnis dazu erteilt hätte), zu dem Zweck, Wild an bestimmte Stellen anzulocken, um es beispielsweise zu bejagen, finden sich keine. So besteht offensichtlich überhaupt kein Interesse daran, Rotwild anzulocken, bzw. scheint es durchaus glaubwürdig, daß das Auslegen des Tresters lediglich dazu diente, bereits im gegenständlichen Gebiet vorhandenes Rehwild an eine neu errichtete Rehwildfütterungsanlage zu gewöhnen und es infolge gesund über den Winter zu bringen, wodurch zweifelsfrei auch Schäden (Schälschäden) vermieden wurden und erfolgte die Maßnahme daher auch zum Wohle des Waldes.
Da somit eine Lockfütterung im eigentlichen Sinn nicht bewiesen werden konnte, war hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses die Einstellung zu verfügen.