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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Lienz, vertreten durch Oberhofer, Hibler, Fink, Lechner, Rechtsanwälte in Lienz, Tiroler Straße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 2001, Zl. 601.246/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien, Dr. Michael Häupl, in Wien I, Rathaus,
2. Evelyne Manfreda in Lienz, Moarfeldweg 28), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung eines Reklamationsverfahrens dem Antrag des erstmitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben, der Hauptwohnsitz der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde der beschwerdeführenden Bürgermeisterin aufgehoben und der zweitmitbeteiligten Partei aufgetragen, die erforderliche Meldung bei der für ihren nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Die Entscheidung sei auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen worden, die zur Mitwirkung im besonderen Maße verpflichtet seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der angefochtene Bescheid trägt ein Datum nach Inkrafttreten des Meldegesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 2001, BGBl. I Nr. 28/2001. Es wäre demgemäß eine Wohnsitzerklärung der betroffenen Partei zum erforderlichen Nachweis der die Antragsvoraussetzung bildenden Behauptungen, sie habe einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der betreffenden Gemeinde, einzuholen gewesen. Da diese Wohnsitzerklärung nicht eingeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz nicht vor. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden (vgl. dazu die ausführliche Begründung der hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2001, Zlen. 2001/05/0209 und 2001/05/0198, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung kommt (siehe den hg. Beschluss vom heutigen Tage, Zl. 2001/05/0255).
Das Mehrbegehren war abzuweisen, da im pauschalierten Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist und der Bürgermeister als Organ der Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 GebG 1957 von der Entrichtung der
Stempelgebühren befreit ist. Diese Befreiung erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (siehe die Nachweise bei Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren MGA6, E 23 zu § 2 GebG).
Wien, am 9. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050594.X00Im RIS seit
22.11.2001