TE Vfgh Beschluss 2008/12/17 B1886/08

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

        Dem in der Beschwerdesache der ... HandelsgmbH, ...,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W D E, ..., gegen den Bescheid der

Abgabenberufungskommission Wien vom 24. September 2008, Z ...,

gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG  k e i n e  F o l g e

gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragstellerin betreibt den Verleih von Videos in Wien. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien wurde die Berufung gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, mit dem der Antragstellerin für den Zeitraum November 2006 bis November 2007 Vergnügungssteuer in Höhe von € 441.445,81 zuzüglich eines Verspätungszuschlags von € 3.242,86 und eines Säumniszuschlags von € 6.412,30 vorgeschrieben wurde, keine Folge gegeben.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die vorläufige Entrichtung des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrags stelle für die Antragstellerin "trotz der Rückerstattung im Fall des Obsiegens" einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. In Anbetracht der "angespannten Marktsituation am Videoverleihsektor" würde der "hohe Liquiditätsabgang die bilanzmäßig freien Mittel zum Neuankauf aktueller Programmträger" massiv einschränken, was für die Antragstellerin eine existentielle Notsituation zur Folge hätte.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da die Antragstellerin - wie sie selbst ausführt - im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hat, hätte sie - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §160 WAO zu beantragen - durch konkrete (bezifferte) Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, warum die (auch nur vorläufige) Entrichtung der Abgabe für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Die bloße Behauptung, dass auch angesichts der Möglichkeit von Zahlungserleichterungen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, und der Hinweis auf die Marktsituation ohne Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin reichen nicht aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da die Antragstellerin - wie sie selbst ausführt - im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hat, hätte sie - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §160 WAO zu beantragen - durch konkrete (bezifferte) Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, warum die (auch nur vorläufige) Entrichtung der Abgabe für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre vergleiche VfSlg. 16.065/2001). Die bloße Behauptung, dass auch angesichts der Möglichkeit von Zahlungserleichterungen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, und der Hinweis auf die Marktsituation ohne Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin reichen nicht aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1886.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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