Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Josef K, L-Weg 9, K i.L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert P, H-Platz 12, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 27. 5.1998, GZ.: 15.1 96/1634, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Strafverfahren behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 3.2.1996 zwischen 9.30 Uhr und 12.30 Uhr im Gemeindegebiet von Kammern i.L., im sogenannten "Kaisertal", als Tourenskifahrer auf einer Wiederbewaldungsfläche mit den Schiern aufgestiegen bzw. abgefahren, obwohl Wiederbewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von 3.00 m erreicht hat, nicht benützt werden dürfen. Dies wurde am Vorfallstag durch ein Organ der Forstaufsicht festgestellt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung mit welcher im wesentlichen ausgeführt wird, daß der Beschuldigte keine Wiederbewaldungsfläche begangen oder befahren habe und wird hiezu die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt. Das Forstfachreferat behauptet, daß die Grundstücke Nr.:1779/7 und 1783/78 Ödland seien aber im fraglichen Bereich eine Naturverjüngung mit einer Überschirmung von mehr als 5/10 aufwiesen, so ergäbe sich die Frage, wo der fragliche Bereich sei. Die vom Zeugen B vorgelegten Bilder seien nicht in einem Zuge gemacht worden, sondern handle es sich scheinbar um verschiedene Filme, woraus der Schluß gezogen werden könne, daß die Fotos an verschiedenen Tagen angefertigt worden seien. Auch wird bestritten, daß der Oberjäger B ein Organ der Forstaufsicht sei. Dieser habe die beiden Skifahrer auch nicht angehalten und amtsgehandelt. Auch die Richtigkeit des vom Forstfachreferat beigezogenen Katasterplanes wird bestritten. Die aufscheinenden Grundstücke gebe es gar nicht. Dazu wird ein Katasterplan des Bundesvermessungsamtes durch den Berufungswerber vorgelegt, welcher sich vom Katasterplan des Forstfachreferates erheblich unterscheide. Zur Untermauerung der Verantwortung des Berufungswerbers wurden Lichtbilder vorgelegt, die den gesamten Verlauf des Aufstiegsweges und der Abfahrtstecke zeigen sollen.
Gemäß § 51 e Abs 2 VStG ist, wenn in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor der Berufungsbehörde nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde.
Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat demnach die als erwiesen angenommene Tat durch die Feststellung der Zeit und des Ortes der Begehung zu präzisieren, um diesen Erfordernissen gerecht zu werden.
Gemäß § 33 Abs 2 lit c ForstG dürfen Wiederbewaldungsflächen, sowie Neubewaldungs-flächen, diese unbeschadet des § 4 Abs 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von 3.00 m noch nicht erreicht hat, zu Erholungszwecken gemäß Abs 1 nicht benutzt werden. Der Spruch des Straferkenntisses enthält als Tatortbeschreibung lediglich "im sogenannten Kaisertal auf einer Wiederbewaldungsfläche". Es ist dem Spruch des Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, wo sich diese Wiederbewaldungsfläche im Kaisertal befinden soll und ob deren Bewuchs eine Höhe von 3.00 m noch nicht erreicht hat. Aus dem Katasterplan ist ersichtlich, daß sich zahlreiche Grundstücke mit verschiedenen Grundstücksnummern im Kaisertal befinden. Aufgrund der im Akt befindlichen Lichtbilder, einerseits durch den Meldungsleger, andererseits auch vom Berufungswerber angefertigt, ergibt sich, daß sich im Kaisertal unterschiedliche Vegetationslandschaften befinden und es sich nicht um ein spezifisch eingegrenztes, kleines, klar definiertes Gebiet, sondern wie sich aus jeder Wanderkarte ergibt, es sich beim sogenannten Kaisertal um einen ganzen Talabschnitt ausgehend von Dirnsdorf bis zum sogenannten Reiting handelt. Gerade das durchgeführte Verfahren zeigt, daß die Tatsache, daß beim Aufstieg und Abstieg auf den Reiting eine Wiederbewaldungsfläche befahren wurde, strittig ist. Gerade in diesem Zusammenhang wäre daher eine genaue Tatortbeschreibung unumgänglich gewesen, um die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat erweisen zu können. Eine genaue Grundstücksbezeichnung im Zusammenhalt mit der Anzeige und den angefertigten Lichtbildern wäre leicht möglich gewesen. Da der Berufungswerber durch den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden, er auch durch die ungenaue Tatortbezeichnung nicht in die Lage versetzt wurde konkrete Beweismittel für seine Verteidigung anzubieten, entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Bestimmungen des § 44 a VStG. Aufgrund der ungenauen Tatortbezeichnung können auch die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur geforderten Feststellungen über die durchschnittliche Höhe des Bewuchses auf der jeweils in Betracht kommenden Fläche nicht mehr getroffen werden (vgl. VwGH vom 30.4.1992, 91/10/0014 u. 13.11.1989, 89/10/0120).
Da innerhalb der Fristen der § 31 und § 32 VStG i.V. m. § 175 ForstG eine rechtswirksame Verfolgungshandlung nicht gesetzt worden ist, Akteneinsicht wurde erst am 29.4.1997 also nach Ablauf der gemäß dem Forstgesetz einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist genommen, war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark verwehrt im nunmehrigen Verfahrensstand eine Verbesserung des Spruches des Straferkenntnisses vorzunehmen, sodaß insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.