Nichtverlassen des Grenzabfertigungsbereiches
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erläßt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des L in S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 26.3.1998, Zahl 6/369-15272-1997, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 1.000,- zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 15.5.1997 bei Grenzkontrollstelle Walserberg-Autobahn, Einreiseabfertigung zwischen 20:00 Uhr und 20:30 Uhr trotz mehrmaliger Aufforderung und Abmahnung den Grenzkontrollbereich nicht verlassen und durch sein aggressives Verhalten (Gestikulieren, Bedrängen und Anrempeln) gegenüber den Beamten in ungerechtfertigter Weise die Grenzkontrolle behindert und andere Amtshandlungen gestört.
Er habe dadurch die §§ 16 Abs 1 Z 6 iVm 11 Abs 2 Z 3 Grenzkontrollgesetz verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn gemäß § 16 Abs 1 Z 6 leg cit eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin er im wesentlichen die damalige Amtshandlung des anzeigelegenden Beamten BezInsp. P monierte und die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bestritt. Er habe sich gesetzesgemäß verhalten. Das Verhalten des anzeigelegenden Beamten, insbesondere die vorgenommene Festnahme, stelle eine klare Ermessensüberschreitung dar. Er beantrage die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Am 13.10.1998 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der die Gendarmeriebeamten BezInsp. P und Insp. N sowie der vom Beschuldigten benannte P als Zeugen einvernommen wurden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Beschuldigte, welcher Inhaber eines Übersetzungsbüros am Grenzübergang Walserberg-Autobahn ist, fuhr am 15.5.1997 gegen 19:30 Uhr von Deutschland kommend am Autobahngrenzübergang Walserberg nach Österreich ein und benutzte dabei die Busspur. Daraufhin wurde er vom damaligen Kommandanten der Grenzüberwachung BezInsp. P angehalten und deswegen beanstandet. Zum damaligen Zeitpunkt herrschte wegen der in Salzburg stattfindenden "Chaostage" eine verstärkte Grenzkontrolle um mögliche Chaoten sofort an der Grenze abfangen zu können. Die von BezInsp. P begonnene Amtshandlung gegen den Beschuldigten wegen des Befahrens der Busspur wurde vom Insp. N weitergeführt und hat dieser eine Organstrafverfügung in der Höhe von S 300,-- ausgestellt, welche vom Beschuldigten auch bezahlt worden ist. Der Beschuldigte ist dann zunächst in sein Büro gefahren aber nach ca einer halben Stunde zu Fuß zum Grenzübergang zurückgekommen und hat dabei vom meldungslegenden Beamten BezInsp. P Dienstnummer und Namen verlangt. Der Beamte hat dem Beschuldigten seine Dienstnummer zunächst nicht ausgehändigt und den Beschuldigten aufgefordert den Amtsplatz zu verlassen. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung nicht nach und beharrte weiterhin auf die Dienstnummer und den Namen des Beamten. Der Beschuldigte wurde daraufhin vom anzeigelegenden Beamten wiederholt abgemahnt die Grenzkontrolle nicht zu behindern und mehrmals aufgefordert den Amtsplatz zu verlassen, was dieser aber ignorierte. Der Beschuldigte holte zwischenzeitlich vielmehr eine weitere Person, nämlich den Zeugen P, damit dieser die seiner Meinung nach ungerechtfertigte Weigerung des Beamten bezeugen konnte. Der Zeuge P wurde daraufhin vom anzeigelegenden Beamten BezInsp. P ebenfalls aufgefordert den Amtsplatz zu verlassen. Er kam dieser Aufforderung nach. Der Beschuldigte selbst verharrte trotz weiterer Belehrungen und Abmahnungen durch den Beamten am Amtsplatz. Nach ca einer halben Stunde nannte der Beamte dann seine Dienstnummer, die der Beschuldigte allerdings bezweifelte. Er forderte auch den Dienstausweis des Beamten zu sehen. Der Beschuldigte wurde dabei immer lauter und aufbrausender. Gegen 20:30 Uhr eskalierte die Amtshandlung und wurde der Beschuldigte vom Meldungsleger festgenommen und in weiterer Folge zum Gendarmerieposten W verbracht und dort dem Polizeiamtsleiter der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vorgeführt.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der einvernommenen Zeugen als auch auf die Aussage des Beschuldigten selbst. Von diesem blieb unbestritten, daß er sich trotz Abmahnung und Aufforderung des Beamten weigerte, den Grenzabfertigungsbereich zu verlassen, da er sich durch das Nichtvorweisen des Dienstausweises bzw der Bekanntgabe der Dienstnummer ungerecht behandelt fühlte. Der Zeuge Insp. N bestätigte die Angaben des Meldungslegers, daß das Verhalten des Beschuldigten aufbrausend und aggressiv gewesen ist. Es bestehen für die Berufungsbehörde keine Gründe an den Angaben des Zeugen zu zweifeln. Der Umstand, ob die Nichtbekanntgabe der Dienstnummer durch BezInsp. P gerechtfertigt oder rechtswidrig war, hat in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben, ebenso wie die Frage, ob die Festnahme gerechtfertigt erfolgt ist oder nicht. Diese Umstände wären in einer allfälligen Richtlinienbeschwerde nach dem Sicherheitspolizeigesetz bzw einer Maßnahmenbeschwerde (hinsichtlich der Festnahme) zu prüfen gewesen. Für die vorliegende Verwaltungsübertretung sind diese Umstände nicht maßgeblich.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 Grenzkontrollgesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine gemäß § 11 Abs 2 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung mißachtet und hiedurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet.
Nach § 11 Abs 2 Z 3 Grenzkontrollgesetz ist jemand, der eine der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet, die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu befolgen.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschuldigte, was von ihm auch nicht bestritten wird, den eindeutigen Anordnungen des Meldungslegers den Grenzabfertigungsbereich zu verlassen, nicht nachgekommen und ist trotz wiederholter Aufforderung und Abmahnung ca eine halbe Stunde in seiner rechtswidrigen Handlung verharrt. Dies stellt nach Ansicht der Berufungsbehörde jedenfalls eine Behinderung und Störung der Grenzkontrolle dar, selbst wenn der Meldungsleger als damaliger Kommandant der Grenzabfertigung nicht unmittelbar Fahrzeuge kontrolliert hat. Er wurde durch das lang andauernde Verhalten des Beschuldigten jedenfalls in seinem Überwachungsauftrag gestört. Dies umso mehr, da zum damaligen Zeitpunkt eine Situation (die Veranstaltung der sogenannten "Chaostage" in Salzburg) vorlag, die eine verstärkte Grenzkontrolle erforderte. In dieser Situation war gerade vom Kommandanten der eingesetzten Grenzbeamten eine besondere Aufmerksamkeit auf den Grenzverkehr geboten, die durch das beharrliche Verhalten des Beschuldigten empfindlich gestört wurde. Der Beschuldigte hätte die seiner Meinung nach ungerechtfertigte Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde bzw Richtlinienbeschwerde bei der vorgesetzten Dienststelle bekämpfen können und nicht die Grenzkontrolle stören dürfen, unabhängig davon, ob die Weigerung des Beamten, seine Dienstnummer bekanntzugeben, zurecht erfolgte oder rechtswidrig war.
Die vorliegende Übertretung wird daher als erwiesen angenommen. Der Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht erforderlich und war daher abzuweisen.
Zur Strafbemessung ist folgendes festzuhalten:
Die vorliegende Übertretung des § 16 Abs 1 Z 6 Grenzkontrollgesetz weist einen Geldstrafrahmen bis zu S 30.000,-- aus. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde die Grenzkontrolle in einer besonderen Situation über einen längeren Zeitraum gestört, was einen bereits beträchtlichen Unrechtsgehalt darstellt.
An subjektiven Strafbemessungskriterien sind keine besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Die vom Beschuldigten angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind als überdurchschnittlich zu werten. Insgesamt ist die mit S 5.000,-- ohnedies noch im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes und der sonstigen Strafbemessungskriterien keinesfalls unangemessen. Die Höhe der Geldstrafe war insbesondere notwendig um den Beschuldigten in Hinkunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.