Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn G A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 15.5.1998, GZ.: 15.1 1998/127, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei Verantwortlicher der Firma G mit dem Sitz in R Nr. 54 und gemäß § 9 VStG verantwortlich für die Einhaltung des Tiertransportgesetzes Straße. Ein Tiertransport-LKW, KU-4ECK, der Firma G, R 54, sei am 17.11.1997 um 11.45 Uhr am Gelände des Fleckviehzuchtverbandes F unbeladen und ungereinigt eingelangt. Der Fahrer hätte angegeben, daß er in Tirol Rinder befördert hätte und keine Möglichkeit zur Reinigung des Fahrzeuges bestanden hätte. Auf Verlangen des Kontrollbuches (TSG-Durchführungsverordnung § 11) hätte der Fahrer angegeben, daß er keines benötige.
Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 10 TGSt 1994, BGBl. Nr. 411/1994, i.d.g.F. i.V.m. § 11 TSG, BGBl. Nr. 746/88 i.d.g.F. verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 1.500,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 63 Abs 1 lit c TGSt verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung mit welcher vorgebracht wird, daß gemäß TSG-Durchführungsverordnung jedem genehmigten Fahrzeug ein Kontrollbuch auszufolgen ist, welches der Transportführer stets mitzuführen hat. Laut Bezirkshauptmannschaft Kufstein gäbe es jedoch keine Verwendungsart Tiertransport, daher wird auch kein Kontrollbuch ausgefolgt und könne der Berufungswerber daher ein solches auch nicht mitführen. Diesbezüglich legte der Berufungswerber ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.5.1998 bei, in welchem ihm auf seinen Antrag auf Ausfolgung eines Kontrollbuches mitgeteilt wurde, daß seit Jahren von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein keine Kontrollbücher mehr ausgestellt werden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 2 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber zwei Übertretungen zur Last gelegt, eine Übertretung nach § 10 Tiertransportgesetz-Straße BGBl Nr. 411/1994, wonach gemäß § 10 Tiere nur in Fahrzeuge und Transportbehältnisse verladen werden dürfen, die zuvor unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften gründlich gereinigt worden sind und andererseits eine Übertretung nach § 11 Tierseuchendurchführungsverordnung, wonach für jedes genehmigte Fahrzeug auf Kosten der Partei ein Kontrollbuch von der Bezirksverwaltungsbehörde auszufolgen ist, welches der Transportführer bei Fahrten stets mitzuführen hat.
Von der belangten Behörde wurde für diese beiden offensichtlich zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen jedoch nur eine Gesamtstrafe verhängt. Da jedoch beide Verfahren wie noch auszuführen ist, einzustellen sind, kann es dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf § 51 Abs 6 VStG die verhängte Gesamtstrafe auf die beiden Verwaltungsübertretungen aufzuteilen möglich wäre.
Zur Übertretung nach § 10 Tiertransportgesetz-Straße:
Laut Spruch des Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber lediglich zur Last gelegt einen Tiertransport LKW am Gelände des Fleckviehzuchtverbandes unbeladen und ungereinigt abgestellt zu haben. Aus dem weiteren Satz im Straferkenntnis ergibt sich lediglich die Verantwortung des Fahrers, daß er Rinder in Tirol befördert hätte und keine Möglichkeit zur Reinigung des Fahrzeuges bestanden hätte. Diesem Spruch ist in keiner Weise zu entnehmen, ob und wann und von welchem Ort oder zu welchem Ort der Fahrer tatsächlich Tiere befördert hat und läßt der Spruch auch völlig offen, ob zum Zeitpunkt des Transportes von Tieren das Fahrzeug gereinigt war oder lediglich nach dem Ausladen der Tiere das Fahrzeug noch nicht gereinigt wurde. Daß jedoch Tiere in das Fahrzeug verladen wurden, ohne daß das Fahrzeug zuvor unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften gründlich gereinigt worden sei, läßt sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnehmen. Da jedoch das Verladen von Tieren ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 10 Tiertransportgesetz-Straße ist, fehlt dieses Tatbestandsmerkmal im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und entspricht dieses daher nicht den Erfordernissen gemäß § 44 a VStG.
Im Sinne der Bestimmung des § 44 a Z 1 VStG ist dem Beschuldigten im Spruch eines Bescheides die als erwiesen angenommene Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.
Weiters muß der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Da sich aber auch aus dem gesamten erstinstanzlichen Akt gar nicht ergibt, daß der Berufungswerber tatsächlich Tiere verladen hat oder verladen wollte, kann man auch davon ausgehen, daß nicht nur das Tatbestandsmerkmal fehlt, sondern daß der Berufungswerber tatsächlich den Tatbestand überhaupt nicht erfüllt hat. Es war daher das Verfahren spruchgemäß gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Zur Übertretung nach § 11 Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung BGBl 200/1949 idgF.:
Der Berufungswerber wurde als Verantwortlicher der Firma G gemäß § 9 VStG als Verantwortlicher für die Einhaltung des Tiertransportgesetzes-Straße bestraft. Inwieweit der Berufungswerber als Verantwortlicher nunmehr des Tierseuchengesetzes-Durchführungs-verordnung zur Verantwortung zu ziehen ist, kann nicht nachvollzogen werden. Aus der Bestimmung des § 11 Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung ergibt sich eindeutig, daß der Transportführer bei Fahrten das Kontrollbuch stets mitzuführen hat. Die Bestimmung bezieht sich daher eindeutig auf den Fahrer als Normadressaten. Auch wenn im Spruch angegeben ist, daß der Fahrer auf Verlangen das Kontrollbuch nicht ausgefolgt hat und sich aus dem Akt ergibt, daß der Berufungswerber selbst der Fahrer gewesen ist, hat die Erstbehörde die Verwaltungsübertretung nicht richtig vorgeworfen, da in der Tatumschreibung eines Bescheidspruches im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zum Ausdruck kommen muß, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder aber als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche begangen hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, daß gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes nur dann ohne weiters anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein stellt nachweislich seit Jahren keine Kontrollbücher aus. Dem Berufungswerber war es daher überhaupt nicht möglich ein Kontrollbuch mitzuführen, da ihm die Ausstellung eines solchen von der für ihn zuständigen Bezirkshauptmannschaft verweigert wurde. Dem Berufungswerber trifft daher kein Verschulden an der Nichtbefolgung der Verwaltungsvorschrift, sodaß jedenfalls auch hinsichtlich dieses Tatbestandes spruchgemäß zu entscheiden war.