Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Beschwerde des Herrn G T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R S, Mag. W E, beide K R 6, W, wegen Ausübung umittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der am 8.5.1998 erfolgten Zurückweisung des Beschwerdeführers am Grenzübergang Spielfeld/Steiermark durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (Bundesgendarmerie/Grenzkontrollstelle) wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§67 c Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG); § 5 Abs 1 und Abs 2 Fremdengesetz 1997 (im folgenden FRG) in Verbindung mit Artikel 1 und 2 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl Nr.487/1995, § 52 Abs 1 und Abs 3 FRG.
Der Beschwerdeführer hat der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS BGBl Nr. 855/1995, einen mit S 3.365,-- bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.) Die am 7. Juni 1998 bei Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingelangte Maßnahmenbeschwerde bezieht sich auf die Zurückweisung des Beschwerdeführers an der Grenzkontrollstelle Spielfeld - Autobahn, Bezirk Leibnitz/Steiermark, die von einem Grenzkontrollorgan vorgenommen worden ist. Im einzelnen wird folgendes Vorbringen erstattet:
Der Beschwerdeführer sei kroatischer Staatsangehöriger und gemäß § 28 FRG zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich und zu einem dreimonatigem Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer habe sich nach einer sichtvermerksfreien Einreise seit dem 16.2.1998 bei seiner in 1090 Wien, Marktgasse 1/2/12 wohnhaften Ehefrau, Frau R T, aufgehalten. Seine Ehegattin und die gemeinsame minderjährige Tochter seien zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Am 8.5.1998 sei der Beschwerdeführer über die Grenzkontrollstelle Spielfeld ausgereist. Als er am selben Tag wieder nach Österreich einreisen habe wollen, wurde er gemäß § 52 FRG zurückgewiesen, ohne daß Gründe für eine Zurückweisung vorgelegen wären. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem durch § 52 FRG einfach gesetzlich gewährleisteten Recht, daß eine Zurückweisung nur bei Vorliegen der in der dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig ist, verletzt worden.
Der Beschwerdeführer beantragte, einen öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, gemäß § 67 c Abs 4 AVG die Zurückweisung vom 8.5.1998 in Stattgebung der Beschwerde für rechtswidrig zu erklären und dem Bund den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
II.) Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz erstattete als belangte Behörde nach Kenntnisnahme des Beschwerdeinhaltes die Gegenschrift vom 9.7.1998, in der sie dem Beschwerdevorbringen im wesentlichen Nachstehendes entgegenhält:
Die Zurückweisung des Beschwerdeführers an der Grenzkontrollstelle Spielfeld habe den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen und sei rechtmäßig gewesen. Das Grenzkontrollorgan habe einige Anhaltspunkte dafür gehabt, daß der Beschwerdeführer sich schon längere Zeit in Österreich aufgehalten habe und die am 8.5.1998 vorgenommene Ausreise nur dazu gedient habe, eine Unterbrechung des durchgehenden Aufenthaltes zu erwirken. Die Gattin des Beschwerdeführers sowie deren gemeinsame Tochter würden in Wien leben und zum unbefristeten Aufenhalt in Österreich berechtigt sein. Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe er sich nach einer sichtvermerksfreien Einreise seit dem 16.2.1998 bei seiner Gattin in Wien aufgehalten. Bei der noch am Ausreisetag versuchten neuerlichen Einreise nach Österreich habe der Beschwerdeführer den auf seine Ehegattin zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen W-72738D gelenkt. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines österreichischen Führerscheins gewesen. Weitere Nachforschungen hätten ergeben, daß die vom Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Preßburg (Slowakei) am 2.12.1996 beantragte Niederlassungsbewilligung von der Magistratsabteilung 62 in Wien versagt worden sei und daß der Beschwerdeführer in den letzten Jahren mit Unterbrechungen über längere Zeiträume in Wien - Meldedaten betreffend die Jahre 1995,1996 und 1998 wurden aufgelistet - gemeldet gewesen sei. Auf Grund dieser Umstände habe das Grenzkontrollorgan nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auf einen längerfristigen Aufenthalt des Fremden in Österreich schließen können, wofür die Erteilung eines Sichtvermerkes vor der Einreise oder eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich gewesen wäre. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden auch die zahlreichen kurzzeitigen Ausreisen aus dem Bundesgebiet die Dreimonatefrist zum sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich nicht unterbrechen.
Die belangte Behörde ersuchte, die vorliegende Beschwerde abzuweisen und der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz gemäß der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl 855/1995 in Verbindung mit § 79 a AVG einen Pauschbetrag von insgesamt S 3.365,-- (Schriftsatzaufwand S 2.800,--, Vorlageaufwand S 565,--) zuzusprechen.
III.) Im Schriftsatz vom 1.9.1998 gab der Beschwerdeführer in Kenntnis der Ausführungen der belangten Behörde noch eine ergänzende Stellungnahme ab: Auch die belangte Behörde gehe von einer Einreise des Beschwerdeführers am 16.2.1998 (polizeiliche Meldung in 1090 Wien) aus. Somit sei zum Zeitpunkt der Zurückweisung am 8.5.1998 die dreimonatige Frist, innerhalb derer der Beschwerdeführer zum sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen sei, noch nicht überschritten worden, weshalb die Zurückweisung schon aus diesem Grund rechtswidrig gewesen sei. Die von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse, wonach sich der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit in Österreich aufhalte, um gemeinsam mit seiner Familie, die zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, zu leben, seien aus den genannten Meldedaten nicht ableitbar, zumal im Jahre 1997 überhaupt keine polizeiliche Meldung erfolgt sei. Ebensowenig sei die Annahme der Behörde nicht zutreffend, wonach kurzfristige Unterbrechungen der Anmeldungen dem Zweck dienen dürften, keinen fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu provozieren. Es lägen keinesfalls kurzfristigen Unterbrechungen vor; der Beschwerdeführer sei nur den Vorschriften des Meldegesetzes nachgekommen. Wäre seinerseits tatsächlich ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt beabsichtigt gewesen, hätte er - und dies sei auch eine Erfahrung des täglichen Lebens - keine polizeiliche Meldung vorgenommen. Sämtliche Ausführung der belangten Behörden würden somit auf unbegründeten
Vermutungen beruhen, die eine Zurückweisung der Beschwerde nicht rechtfertigen würden. Abschließend bekräftigte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, er sei am 8.5.1998 zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt gewesen und sei daher seine Zurückweisung zu Unrecht erfolgt.
IV.) Am 11. Dezember 1998 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt, in der als Zeugen Frau R T (Gattin des Beschwerdeführers) und Herr BI A K (Grenzkontrollbeamter) zur Sache befragt wurden. Der beigezogene gerichtlich beeidete Dolmetsch für die kroatische, bosnische und serbische Sprache, E K, übersetzte die Parteien- und Zeugeneinvernahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter.
Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens wird unter Einbezug der oben dargestellten schriftlichen Äußerungen der Parteien folgender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt:
Am 8.5.1998 stellte sich der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsbürger, von Slowenien kommend als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-72738D den Grenzkontrollorganen der Bundesgendarmerie bei der Grenzkontrollstelle Spielfeld, Bezirk Leibnitz, zur Einreisekontrolle. Er wies sich mit einem gültigen kroatischen Reisepaß aus. Dem Dokument war zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer am 2. Dezember 1996 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich beantragt hat und daß er erst am Tag der beabsichtigten Einreise, den 8.5.1998 das Bundesgebiet verlassen hat (Ausreisestempel mit dem Datum 8.5.1998). Die vom befaßten Grenzkontrollbeamten routinemäßig durchgeführte Fremdenkontrolle ergab, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 25. März 1998 abgewiesen worden ist.
In dieser Phase der Überprüfung wurde BI A K als diensthabender Gruppenkommandant hinzugezogen und wurden ihm die Ergebnisse der Ermittlungen mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wurde in den Gruppenkommandantenraum gebeten und von BI A K nach dem Zweck seines beabsichtigten Aufenthaltes in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer gab an, in Kroatien zu leben und als Tourist nach Österreich zu kommen. Der Beschwerdeführer wies einen Meldezettel der Bundespolizeidirektion Wien -Alsergrund vor, dem zu entnehmen war, daß sich der Beschwerdeführer am 16. Feber 1998 unter der Adresse M Gasse 1/2/12, W (Anschrift seiner Gattin, die auch als Unterkunftgeberin angeführt ist) polizeilich angemeldet hat. Weiters hatte der Beschwerdeführer einen am 25. Juli 1996 von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellten Führerschein und eine auf seinen Namen lautende grüne Sozialversicherungskarte bei sich. Der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW mit dem Wiener Kennzeichen war auf seine Gattin, Frau R T, zugelassen. Diese Umstände erweckten bei BI K den Eindruck, daß der Beschwerdeführer schon längere Zeit in Österreich lebt und sich hier in regelmäßigen Abständen ab- und anmeldet. Die durch nichts bewiesenen gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers - er lebe in Kroatien, er komme nur als Tourist nach Österreich - waren für ihn nicht glaubhaft. Nachdem der Beschwerdeführer weder über den für einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Sichtvermerk verfügte noch eine Aufenthaltsbewilligung besaß, wies er Herrn T G nach Slowenien zurück.
Eine (nachträglich) von BI A K durchgeführte Anfrage beim Meldeamt in Wien ergab, daß zur Person des Beschwerdeführers folgende An- und Abmeldevorgänge aufliegen: 1.3. - 26.5.1995,
29.5. - 29.8.1995, beide Male unter der Adresse W, S Gasse 32/1/14; 12.10.1995 - 2.1.1996 unter der Adresse W, S D Gasse 11/12; 3.1. - 7.5.1996, 8.5. - 7.11.1996 und 16.2.1998 (ohne Abmeldedatum) jeweils unter der Adresse W, M Gasse 1/2/12. Diese Auflistung stimmt mit den Daten in den Origialmeldezetteln überein, die Frau R T in der mündlichen Verhandlung vorlegte. Für den Zeitraum 8.5. - 7.11.1996 existiert kein Meldeschein. Die Feststellungen zum Ablauf der Amtshandlung gründen sich im wesentlichen auf die glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des Zeugen BI A K. Die vom Beamten angeführten Eckdaten, die in der Zusammenschau zu der von ihm veranlaßten
Zurückweisung führten, blieben unstrittig, so daß sich dazu eine weitere Beweiswürdigung erübrigt. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach dieser bei seiner Befragung BI A K gegenüber gesagt habe, er wolle nur nach Wien zurückkehren, um das Fahrzeug seiner Gattin zurückzugeben, sich abzumelden um in der Folge wieder nach Kroatien zurückzukehren, blieb unbelegt. Der Beamte konnte sich an einen solchen Gesprächsinhalt nicht erinnern. Ein solches Vorbringen hätte aber auch - so der Beamte - an seiner Entscheidung nichts ändern können, weil er einen anderen Eindruck gehabt habe.
V.) Die rechtliche Beurteilung ergibt folgendes:
Gemäß § 67 a Abs 1 Ziffer 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 17. Juni 1998 ein; damit wurde die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG - die Zurückweisung erfolgte am 8. Mai 1998 - gewahrt. Die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ist gegeben, da die in Beschwerde gezogene Maßnahme im Sprengel des Senates vorgenommen worden ist. Sie ist der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz zuzuordnen.
Zur Sache:
§ 5 Abs 1 und 2 FRG bestimmt, daß paßpflichtige Fremde bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes in ihm der Sichtvermerkspflicht unterliegen, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird. Wer der Sichtvermerkspflicht unterliegt, braucht einen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Gemäß dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl Nr. 487/1995 können die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise (unter anderem Reisepaß) mit sich führen, ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten (Artikel 1). Artikel 2 des zitierten Abkommens bestimmt, daß die Befreiung von der Sichtvermerkspflicht auf jene Personen keine Anwendung findet, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder dort die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigen. In diesen Fällen ist vor der Einreise die Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung erforderlich.
Gemäß § 52 Abs 1 FRG sind Fremde bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde. Eine Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Gemäß § 52 Abs 3 FRG ist über die Zulässigkeit der Einreise nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Bezogen auf den hier festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß der mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Einreise befaßte Grenzkontrollbeamte anhand der ihm zum Zeitpunkt seiner Überprüfung zugänglichen Informationen zumindest den begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes (Nichtgenügen der Sichtvermerkspflicht) haben konnte, der allein mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er lebe in Kroatien und wolle als Tourist nach Österreich kommen, nicht auszuräumen war.
Die vom Beamten vorgenommene Einschätzung steht keineswegs im Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens: Eine getrennte junge Familie wird naturgemäß danach trachten, zusammen leben zu können. Dies trifft auch auf die Familie des Beschwerdeführers zu. Bereits im Jahre 1996 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung. Damit hat er schon damals deutlich zu erkennen gegeben, sich in Österreich niederlassen zu wollen. Über das Ansuchen ist erst im März 1998 entschieden worden. Daß der Beschwerdeführer bereits vor seiner Antragstellung und während des anhängigen Bewilligungsverfahrens längere Zeitabschnitte in Österreich gelebt haben muß, zeigen die von ihm erworbenen Dokumente (Führerschein, Sozialversicherungskarte) und die polizeilichen An- und Abmeldungen in den Jahren 1995, 1996 und 1998. Der Einwand in der Stellungnahme vom 1.9.1998, die vorliegenden Meldedaten ließen die von der Behörde gezogenen Schlüsse nicht zu, zumal für das Jahr 1997 überhaupt keine polizeiliche Meldung des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, geht schon deshalb ins Leere, weil die möglicherweise erst nachträglich eingeholten Meldedaten für die Zurückweisung des Beschwerdeführers vor Ort nicht entscheidend waren. Er kann aber auch den Gesamteindruck eines kontinuierlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich nicht beeinträchtigen, hat doch Frau T die Nichtmeldung ihres Gatten im Jahr 1997 nur damit erklärt, daß dies die Zeit war, wo das Aufenthaltsbewilligungsverfahren gelaufen sei; der Kontakt mit dem Beschwerdeführer sei über die Jahre hin aber immer der gleiche gewesen.
Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin in der mündlichen Verhandlung - der Beschwerdeführer lebe in Kroatien und besuche seine Familie nur über das Wochenende, manchmal auch eine ganze Woche - waren vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht überzeugend. Das Vorbringen steht auch im Widerspruch zum Inhalt der Beschwerdeschrift, wonach sich Herr T seinen eigenen Angaben zufolge jedenfalls im Zeitraum 16.2 - 8.5.1998 im Bundesgebiet aufgehalten hat, so daß der erkennende Senat auch aus heutiger Sicht die seinerzeitige Einschätzung des Grenzkontrollorganes teilt.
Zusammengefaßt: Die Zurückweisung des Beschwerdeführers am 8.5.1998 an der Grenzkontrollstelle Spielfeld durch BI A K war rechtmäßig, weil der Beamte auf Grund der schon dargestellten Umstände von einer Sichtvermerkspflicht des Beschwerdeführers ausgegehen hat können und der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen weder über einen entsprechenden Sichtvermerk noch über eine Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet verfügte.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er am 15.2.1998 sichtvermerksfrei einreisen habe können und eine Zurückweisung innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten unzulässig sei, teilt der erkennende Senat nicht. Bereits aus dem Wortlaut des Artikel 2 des Abkommens zwischen der österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht geht hervor, daß auf den erkennbaren Willen des Einreisewilligen zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einreise abzustellen ist. Aus Artikel 1 des zitierten Abkommens läßt sich kein Rechtsanspruch auf einen ungekürzten drei Monate langen Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates ableiten, sofern freiwillig eine vorzeitige Ausreise erfolgt und der neuerlichen sichtvermerksfreien Einreise die Anwendung des Artikel 2 des Abkommens entgegensteht. Gemäß § 79 a AVG sind der obsiegenden Partei - hier der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz - die Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Aufwendungen im beantragten Ausmaß zuzusprechen. Der belangten Behörde gebührt der von ihr geltend gemachte Vorlageaufwand von S 565,-- und der Schriftsatzaufwand von S 2.800,--, somit insgesamt S 3.365,--.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.