TE UVS Steiermark 1999/01/14 30.3-4/98

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Veröffentlicht am 14.01.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn Martin A, vertreten durch Dr. Willibald R, Dr. Manfred R und Mag. Gerhard S, alle Rechtsanwälte in G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 29. Dezember 1997, GZ.: III/S-35938/96, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung im Punkt 1.) und Punkt 2.) insofern Folge gegeben, als jeweils eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG ausgesprochen wird und im Punkt 3.) das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zur Einstellung gebracht wird.

Die Verhandlungskosten der Behörde erster Instanz haben daher zu entfallen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 17.10.1996, um ca.

18.25 Uhr, in Graz 1., Radweg gegenüber dem Haus Parkstraße Nr. 3, als Lenker eines Fahrrades, dieses nicht entsprechend ausgerüstet gehabt, da 1.) die Lampe fehlte, 2.) das rote Rücklicht fehlte und 3.) während der Dunkelheit das Fahrrad nicht beleuchtet", war und dadurch Verwaltungsübertretungen im Punkt

1.) gemäß § 66 Abs 2 Z 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden StVO), Punkt 2.) § 66 Abs 2 Z 4 leg. cit. und Punkt 3.) § 60 Abs 3 leg. cit. begangen. Hiefür wurde je Punkt eine Geldstrafe von S 300,-- (je eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Stunden) verhängt und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz gemäß § 64 VStG mit S 90,-- vorgeschrieben.

Übertretungen im Punkt 1.) und Punkt 2.):

Der Berufungswerber schränkte hiebei die Berufung auf die Höhe der verhängten Strafe ein, sodaß der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 16.9.1971, 1268 u.a./70). Für den Ausspruch einer Ermahnung waren insbesondere zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber, als er seine Fahrt antrat, noch Tageslicht hatte, das war ca. zehn Minuten vor der Tatzeit und sich bereits unmittelbar vor seinem Zielpunkt, die Landesturnhalle in Graz, zum Tatzeitpunkt befand. Er hatte auch in seinem Rucksack eine mobile Lampe und ein mobiles Rücklicht mit, um bei der Rückfahrt die entsprechenden Leuchten anzubringen. Das Verschulden des Berufungswerbers kann daher - es herrschte Dämmerung - als geringfügig bezeichnet werden und waren die Folgen der Tat unbedeutend - der Unfallsgegner wurde nicht verletzt und erlitt auch keinen Sachschaden (siehe Anzeige des Verkehrsunfalles der Bundespolizeidirektion Graz, Verkehrsunfallkommando Nr. 1749) - sodaß mit einer Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG vorgegangen wird und die Behörde die Meinung vertritt, daß pro futuro der Berufungswerber vor derartigen gleichartigen Handlungen damit abgehalten wird.

Übertretung zu Punkt 3.):

Gemäß § 60 Abs 3 StVO sind Fahrzeuge während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, auf der Fahrbahn zu beleuchten; ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden. Weißes Licht darf nicht nach hinten und rotes Licht nicht nach vorne leuchten. Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben, wenn es stillsteht oder die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 Meter zu erkennen.

Der Tatort war ein Radweg im Sinne des § 2 Z 8 StVO. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 17.1.1985, 84/02/0272) ist der Radweg kein Teil der Fahrbahn. Da jedoch der § 60 Abs 3 StVO ausschließlich auf die Beleuchtung von Fahrzeugen "auf der Fahrbahn" abstellt, war das Verhalten des Berufungswerbers, daß er während der Dunkelheit das Fahrrad auf dem Radweg nicht beleuchtet hat, nicht in Bezug auf diese Gesetzesstelle strafbar, sodaß dem Berufungsantrag stattgegeben wurde und das Verwaltungsstrafverfahren in dem Punkt eingestellt wird.

Schlagworte
Radweg Fahrbahn Fahrrad Beleuchtung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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