TE UVS Niederösterreich 1999/01/26 Senat-AB-98-019

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30. Juni 1998, Zl **-A, wird mit der Maßgabe bestätigt, daß im Ausspruch das Wort "ab" durch "zurück" ersetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, in der derzeit geltenden Fassung iVm §8 Abs4 und 6 sowie §§2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG), BGBl 1993/495.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1998, Zl **-A, wies die Bezirkshauptmannschaft xx den Antrag der P**** GmbH vom 17.6.1998, vertreten durch Rechtsanwalt Dr C O, S************** **, **** ****, auf Mitteilung von Umweltdaten  mit dem Begehren, mitzuteilen, ob der Einzelunternehmer J M auf im Antrag näher bezeichneten Liegenschaften den Schotterabbau gewerbsmäßig betreibt oder ob er demgemäß hiefür eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erwirkt hat, ab.

Begründend führte die Bezirksverwaltungsbehörde im wesentlichen unter Hinweis auf §2 Umweltinformationsgesetz aus, daß sich das Begehren der Antragstellerin nicht auf die Auskunftserteilung betreffend (ihr bereits bekannte) Umweltdaten richte, sondern vielmehr lediglich ein Begehren um Bekanntgabe der rechtlichen Grundlage für den Schotterabbau und für das Vorliegen allenfalls erforderlicher Genehmigungen darstelle. Dabei handle es sich nach der Rechtsansicht der Behörde erster Rechtsstufe jedoch nicht um Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, da dieselben nicht über irgendwelche Vorgänge oder Vorhaben in der Umwelt Aufschluß geben, sondern lediglich über rechtliche Grundlagen. Aus diesem Grund könne das gestellte Auskunftsbegehren nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt werden.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wendete der Berufungswerber im wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit ein. Die Berufungswerberin führte aus, daß entgegen den Ausführungen der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgehalten sei, daß Bescheide durchaus Umweltdaten im Sinne des §2 UIG sein könnten.

Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergebe sich, daß unter den Begriff "Umweltdaten" auch Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Programme, Anbringen sowie Bescheide fallen. Die Erstbehörde sei der Auffassung der Berufungswerberin gefolgt, daß bestimmte Bescheide Umweltdaten enthalten können. Konsequenterweise hätte die Erstbehörde auch dann, wenn sie Bescheiden die Eigenschaft eines Umweltdatums abspricht, dennoch die gewünschte Auskunft erteilen müssen. Wenn nämlich gemäß §4 Umweltinformationsgesetz die Behörde - notfalls nach Durchführung einer Interessensabwägung gemäß §4 Abs3 legcit - einzelne, im Bescheid enthaltene, Umweltdaten bekanntzugeben habe, so sei sie umso mehr verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob eine die Umweltdaten enthaltende Rechtsgrundlage (so etwa ein Bescheid) überhaupt existiere.

Für die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsbegehrens und für die Auskunftspflicht der Behörde mache es keinen Unterschied, ob einem Einschreiter die begehrten umweltrelevanten Daten bekannt seien oder nicht. Im übrigen sei es unerfindlich, weshalb die Erstbehörde davon ausgehe, daß die Berufungswerberin Kenntnis über Umweltdaten des Betriebes des Einzelunternehmers J M haben solle. Vielmehr regle §4 Abs1 Umweltinformationsgesetz das jedermann zustehende Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses.

Nach Ansicht der Behörde erster Rechtsstufe habe die Berufungswerberin das verfahrensgegenständliche Begehren im übrigen offensichtlich in mißbräuchlicher Absicht gestellt. Die mißbräuchliche Absicht leite die Erstbehörde aus dem Umstand ab, daß die Berufungswerberin eine Konkurrentin des Unternehmens J M sei. Die mißbräuchliche Inanspruchnahme des Auskunftsrechtes nach §4 Abs3 UIG ergebe sich für die Erstbehörde auch dadurch, daß die Berufungswerberin eine JUTistische Person sei und somit nicht eine natürliche Person um Auskunft über die angefragten Daten ersucht habe.

Dem Umweltinformationsgesetz sei aber eine Bestimmung, derzufolge lediglich natürlichen Personen der freie Zugang zu Umweltdaten im Sinne des §4 legcit zustehe, fremd. Das Umweltinformationsgesetz schließe es daher nicht aus, daß ein Unternehmen umweltrelevante Daten erfrage.

Der Erstbehörde sei insoweit zu folgen, als gemäß §6 Abs2 Umweltinformationsgesetz bei offenbar mißbräuchlich gestellten Informationsbegehren die Mitteilung von Umweltdaten unterbleiben könne. Für diesen Fall erübrige sich eine Interessensabwägung nach §4 Abs3 legcit

Die Erstbehörde unterliege aber einer irrigen Rechtsauffassung, wenn sie ein von einem Mitkonkurrenten gestelltes Informationsbegehren schon per se als mißbräuchlich gestellt ansehe. Die Erstbehörde habe nämlich nicht erkannt, daß es bei der Beurteilung, ob ein Begehren mißbräuchlich gestellt sei, nicht auf die Person des die Auskunft Begehrenden, sondern immer auf den Inhalt seines Begehrens ankomme. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führten unter Verweis auf §1 Abs2 Auskunftspflichtgesetz aus, daß §6 Abs2 legcit offenbar mutwillige Verlangen erfasse. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sei "für die Mutwilligkeit der behördlichen Inanspruchnahme das Bewußtsein der Grund- und Aussichtslosigkeit oder die Freude an der Behelligung der Behörde ausschlaggebend".

So solle nach den Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ein Unterbleiben der Mitteilung im Sinne des §6 Abs2 Umweltinformationsgesetz nur dann gerechtfertigt sein, "wenn die eigentlichen, primär übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes durch unmäßige oder überhandnehmende Informationsbegehren nicht mehr wahrgenommen werden können und dadurch eine Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöht werden würde". Eine derartige Begründung sei dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.

Nach der Auffassung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie könne ein Auskunftsbegehren offenbar mißbräuchlich sein, wenn es sich um ein offensichtliches Auskundschaften von Daten aus Gründen des wirtschaftlichen Wettbewerbs handle. Die Erstbehörde stütze sich auf ein an dieser Stelle im Rundschreiben angeführtes Beispiel für ein offenbar mißbräuchliches Begehren im Sinne des §6 Abs2 legcit Der im Rundschreiben angeführte Sachverhalt sei aber schon deshalb mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar, da es dort - anders als im vorliegenden Fall - um eine Auskunft über eine Bewilligung für die Verbringung von Lösemittelgemischen gehe und offensichtlich der die Auskunft Verlangende mit dem die Verbringung durchführenden Unternehmen in Konkurrenz zu treten beabsichtige. Dies sei aber dem gegenständlichen Fall nicht zu entnehmen. Es gebe keine Anzeichen dafür, daß die Berufungswerberin dem Einzelunternehmer J M einen konkreten Auftrag abzuwerben versuche, sodaß der Vergleich mit dem im Rundschreiben genannten Beispiel unzulässig sei. Die Berufungswerberin betreibe in P******** ** *** ****** keinen Schotterabbau und auch keine einem solchen verwandte Tätigkeit.

Aus all diesen Gründen ergebe sich, daß die Erstbehörde zu Unrecht das Begehren der Berufungswerberin bescheidmäßig abgewiesen habe. Die Berufungswerberin stellte daher den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ wolle der Berufung Folge geben und gemäß §66 Abs4 AVG die von der Berufungswerberin begehrte Auskunft erteilen, in eventu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30. Juli 1998, Zl **-A, beheben und die Angelegenheit unter Überbindung der in der Berufung dargelegten Rechtsansicht an die Erstbehörde zur Erteilung der beantragten Auskunft zurückverweisen.

 

Von folgendem aktenkundigen Sachverhalt war auszugehen:

 

Die Berufungswerberin hat mit Schreiben vom 17. Juli 1998 bei der Bezirkshauptmannschaft xx als Gewerbebehörde das Begehren gestellt, die Bezirkshauptmannschaft xx wolle der Antragstellerin zu Handen ihres Rechtsvertreters mitteilen, ob der Einzelunternehmer J M den Schotterabbau auf näher bezeichneten Liegenschaften gewerbsmäßig betreibt und ob er ordnungsgemäß hiefür eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erwirkt hat. Weiters möge die Bezirksverwaltungsbehörde für den Fall, daß sie diese begehrte Auskunft nicht erteilen sollte, über das Begehren durch Bescheid absprechen.

Der bezughabenden Eingabe, die als "Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten" bezeichnet ist, ist - ausgenommen das oben zitierte Begehren - eine Anfrage um konkrete Umweltdaten oder einen konkreten Bescheid nicht zu entnehmen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat durch die Zweite Kammer hierüber rechtlich folgendes erwogen:

 

Gemäß §8 Abs4 UIG entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das bescheiderlassende Organ der Verwaltung seinen Sitz hat, über Berufungen (Art129 Abs2 Z3 B-VG).

 

Gemäß §8 Abs6 legcit entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen gemäß Abs4 legcit und über Beschwerden gemäß Abs5 legcit durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Im übrigen gelten die §§67c bis 67g AVG mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufungsschrift oder Beschwerde geklärt erscheint.

 

Gemäß §1 Umweltinformationsgesetz ist Ziel dieses Bundesgesetzes die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch Regelung des freien Zuganges zu den bei den Organen der Verwaltung vorhandenen Umweltdaten und durch Veröffentlichung von Umweltdaten.

 

Gemäß §2 Umweltinformationsgesetz sind Umweltdaten auf Datenträgern festgehaltene Informationen über

1.

den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie seine Veränderungen oder die Lärmbelastung;

2.

Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen, Einbringung oder Freisetzung von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen oder Energie einschließlich ionisierender Strahlen in die Umwelt oder durch Lärm;

3.

umweltbeeinträchtigende Eigenschaften, Mengen und Auswirkungen von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen, freigesetzte Energie einschließlich ionisierender Strahlen oder Lärm;

4.

bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch

in Form von Verwaltungsakten und Programmen.

 

Gemäß §4 Abs1 Umweltinformationsgesetz wird das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.

 

Gemäß §4 Abs2 legcit unterliegen dem freien Zugang jedenfalls Daten über

1.

den Zustand der Gewässer, der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt, der natürlichen Lebensräume oder die Lärmbelastung;

2.

den Verbrauch der natürlichen Resourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

3.

Emmissionen von Stoffen aus einer Anlage in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) und Abfallemissionen in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4.

Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten.

 

Gemäß §4 Abs3 Umweltinformationsgesetz sind andere als die in Abs2 genannten Umweltdaten mitzuteilen, soferne ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers/der Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

 

Gemäß §5 Abs1 Umweltinformationsgesetz kann das Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder auf jede andere technisch vergleichbare Weise gestellt werden. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so kann dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufgetragen werden.

 

Betriebsanlagen unterliegen nicht "automatisch" der Genehmigungspflicht. Genehmigungspflichtig sind sie vielmehr nur dann, wenn sie geeignet sind, Gefährdungen, Belästigungen bzw nachteilige Einwirkungen (§74 Abs2 Gewerbeordnung 1994) hervorzurufen, wobei es genügt, wenn Gefährdungen bzw Belästigungen etc von vorneherein nicht ausgeschlossen werden können. Nach §74 Abs2 Gewerbeordnung 1994 begründet bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der dort genannten Personen die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage bzw in Verbindung mit §81 leg cit einer Änderung derselben (abstrakte Gefährdung).

 

Aufgrund der oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen war auf den konkreten Anlaßfall bezogen festzustellen, daß das Umweltinformationsgesetz in §2 eine umfassende Definition der Umweltdaten vornimmt.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für das Umweltinformationsgesetz kommen als Datenträger alle magnetischen und nicht magnetischen Trägermedien in Betracht, wie zB ein Tonband als Tonträger, eine Diskette als Datenverarbeitungs-Datenträger, ein Film als Bildträger oder ein Blatt Papier als Schriftträger.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage setzen sich Informationen nicht bloß aus Daten zusammen. Sie besitzen darüber hinaus eine bestimmte wörtliche Bedeutung und weisen eine sachliche Relevanz im jeweiligen Verwendungs- und Kommunikationszusammenhang auf.

Unter den Begriff der Umweltdaten fallen nicht nur naturwissenschaftlich erhobene Meßgrößen sondern insbesondere auch Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Programme, Anbringen, Bescheide etc

 

Der Berufungswerberin ist im Hinblick auf diese Ausführungen beizupflichten, daß Bescheide nicht nur Träger von Umweltdaten sein können, sondern selbst auch solche darzustellen vermögen. Der Berufungswerberin ist auch dahingehend beizupflichten, daß das subjektive Recht auf Offenlegung von Umweltdaten unter Berücksichtigung des Gesetzestextes des §4 Abs1 Umweltinformationsgesetz nicht auf natürliche Personen beschränkt ist.

 

Aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verwaltungsakt der Bezirksverwaltungsbehörde, insbesondere aus dem vorliegenden Begehren der nunmehrigen Berufungswerberin vom 17. Juni 1998, ergibt sich jedoch, daß dieselbe eine konkrete Anfrage auf Bekanntgabe von Umweltdaten nicht gestellt hat.

 

Wenngleich die Berufungswerberin mit ihrem am 17. Juni 1998 verfaßten Begehren konkrete, angefragte Umweltdaten nicht bezeichnet hat, was unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Bescheide nicht nur Träger von Umweltdaten, sondern auch selbst Umweltdaten sein können, bei weitestgehender Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes die Behörde erster Rechtsstufe unter Berücksichtigung bestimmter - gesetzlich geforderter - Interessenabwägungen zur Bekanntgabe des Bescheides als Umweltdatum zu veranlassen gehabt hätte, war dem von der Berufungswerberin am 17. Juni 1998 gestellten Begehren lediglich die Anfrage zu entnehmen, ob der Einzelunternehmer J M den Schotterabbau auf bestimmten Liegenschaften gewerbsmäßig betreibt und ob er hiefür demgemäß eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erwirkt hat. Ein Ersuchen um Bekanntgabe des die J M betreffenden gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bzw. von darin enthaltenen, konkret begehrten, Umweltdaten lag nicht vor.

 

Nach dem rechtlichen Dafürhalten der Berufungsbehörde stellt die Anfrage, ob jemand eine Tätigkeit gewerbsmäßig betreibt bzw ob jemand eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erwirkt hat, eine Anfrage betreffend den status quo im Rechtsbereich, nicht jedoch eine solche zur Bekanntgabe von Umweltdaten dar.

 

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiters, daß aufgrund der oben wiedergegebenen Rechtslage, wonach eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung bereits im Falle des Bestehens der Möglichkeit von Auswirkungen einer Betriebsanlage zu erwirken ist und nicht erst im Falle des Vorliegens von konkreten Umweltbeeinträchtigungen, mit dem Begehren um Mitteilung, ob eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde, sohin nicht einmal versteckt eine Anfrage um das Vorliegen konkreter Umweltdaten verbunden ist.

 

Das Ansuchen der Berufungswerberin in der am 17. Juni 1998 abgefaßten Form hatte die Behörde erster Rechtsstufe aufgrund der Klarheit des gestellten Begehrens auch nicht zu veranlassen, eine Präzisierung des Antrages von der Antragstellerin im Sinne des §13 Abs3 AVG zu verlangen.

 

Es war daher - unabhängig davon, ob die Behörde erster Rechtsstufe ein Interessensabwägung rechtmäßigerweise vorgenommen hat oder nicht - davon auszugehen, daß das vom Berufungswerber gestellte Begehren in der am 17. Juni 1998 vorliegenden Form nicht ein solches darstellt, das von den gesetzlichen Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes erfaßt wäre, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß mit der angeführten Änderung zu bestätigen war.

 

Der Berufungswerberin bleibt es unbenommen, bei Vorliegen des Verdachtes eines gewerbsmäßigen Betriebes des Schotterabbaus durch das bezughabende Unternehmen ohne Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung eine entsprechende Anzeige an die zuständige Behörde zu verfassen.

 

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß §8 Abs6 Umweltinformationsgesetz abzusehen, da der der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegende Sachverhalt unstrittig aufgrund des Akteninhaltes in Verbindung mit der Berufungsschrift klar vorlag und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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