TE UVS Burgenland 1999/02/22 03/01/98159

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung des Herrn      , geboren am         ,

wohnhaft in        , vom 25 11 1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12 11 1998, Zl 300-4945-1998, wegen Bestrafungen nach dem KFG 1967 und dem Führerscheingesetz (FSG) 1997 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für

schuldig erkannt, er habe das Motorrad       am 09 07 1998 um 12 45

Uhr in        , am Grillplatz, auf Höhe der         Straße gelenkt,

wobei 1) am Fahrzeug keine den Vorschriften entspre

 

 

chende Begutachtungsplakette angebracht war (Übertretung gemäß § 102 Abs 1 im Verein mit § 36 lit e KFG 1967), 2) das Motorrad ohne behördliches Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde (Übertretung des § 102 Abs 1 im Verein mit § 36 lit b KFG 1967), 3)er den Führerschein (Übertretung des § 37 Abs. 1 im Verein mit § 14 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz) und 4)den Zulassungsschein nicht mitführte (Übertretung des § 102 Abs 5 lit  b KFG 1967).

 

Hiefür wurden jeweils Geldstrafen zwischen ATS 300,-- und S 700,-- verhängt.

 

In der Berufung wird vorgebracht, daß es sich bei dem gegenständlichen Wiesengrundstück nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Aus dem Verwaltungsstrafakt und den Zeugenaussagen der wahrnehmenden Beamten ergibt sich, daß der Berufungswerber dabei betreten wurde, als er mit seinem Motorrad auf dem sogenannten Grillplatz der neben dem Güterweg, der sogenannten    Straße liegt, fuhr

 

 

, wobei am Motorrad sowohl ein behördliches Kennzeichen als auch eine gültige Begutachtungsplakette fehlten und der Berufungswerber auch die für den Fahrzeugbetrieb notwendigen Dokumente (Führerschein und Zulassungsschein) nicht mitführte. Den Ausführungen des Berufungswerbers, wonach es sich im Gegenstand nicht u

 

 

m eine Verkehrsfläche im Sinne des § 1 Abs 1 StVO handle und daher auch die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und des Führerscheingesetzes nicht anzuwenden seien, wurden die Zeugenaussagen der einschreitenden Beamten entgegengehalten, die vorbrachten, daß es sich bei diesem Wiesenstück um eine Verkehrsfläche handle, da diese bei Grillveranstaltungen auch als Parkfläche f

 

 

ür Fahrzeuge benützt werde. Dem Bericht des Grenzüberwachungspostens

        vom 01 01 1999 ist zu entnehmen, daß sich am Grillplatz im Sommer regelmäßig Fußgänger und Radfahrer aufhalten und öfters Campingbusse dort abgestellt sind. Seitens der freiwilli

 

 

gen Feuerwehr werde dieser Platz für Festveranstaltungen genützt.

 

Im Zuge der vom Verwaltungssenat durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Berufungswerber an, daß er sein Fahrzeug aus seinem Wohnhaus in der     gasse herausgeschoben habe und dann durch die Weingärten in Richtung Grillplatz gefahren se

 

 

i. Auf Höhe des Grillplatzes habe er auch die      Straße, einen Güterweg, überquert, wobei er das Fahrzeug geschoben habe. Er sei von den Beamten bei der Fahrt auf dem Wiesenstück betreten worden.

 

Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses ist allein die Frage strittig, ob der sogenannte Grillplatz als eine öffentliche Verkehrsfläche anzusehen ist. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:

 

Vorerst ist festzuhalten, daß die betreffende Landfläche dem erkennenden Mitglied des Verwaltungssenates bekannt ist. Es handelt sich dabei um ein Wiesenstück, das neben der        Straße, einem Güterweg, liegt und das auf einer anderen Seite von einem Fe

 

 

ldweg und im übrigen von einem Weingarten begrenzt wird.

 

Zur Lösung der gegenständlichen Frage ist vom Begriff der Straße gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StVO auszugehen. Danach ist Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baul

 

 

ichen Anlagen. Daher ist vorerst zu prüfen, ob die gegenständliche Landfläche die Qualifikation einer Straße aufweist. Wie den Ausführungen bei Messiner, Straßenverkehrsordnung, 9 Auflage, Seite 21, zu entnehmen ist, sind nur solche Flächen als Straßen anzusehen, die zur Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses benützt werden.

 

Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Zwar wird das mit Gras bewachsene Wiesengrundstück, auf dem der Berufungswerber mit seinem Motorrad fuhr, nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als Grillplatz und fallweise auch für das A

 

 

bstellen von Fahrzeugen und Campingbussen verwendet. Der Umstand aber, daß ein Wiesengrundstück wie das vorliegende, das neben einem Güterweg liegt, auch für diese Zwecke benützt werden kann, verleiht ihm noch nicht die Qualifikation einer Straße. Dies deshalb, weil diese Landfläche weder ausdrücklich als Straße gewidmet ist noch zur Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses regelmäßig dient.

 

Eine andere Ansicht würde dazu führen, daß jedes Wiesengrundstück, auf  dem fallweise campiert oder Fahrzeuge vorübergehend abgestellt werden,  als Straße anzusehen wäre. Dies ist aber jedenfalls zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 2 des B

 

 

gld Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, LGBl Nr 43/1927, zu verweisen, wonach als öffentlich im Sinne dieses Gesetzes alle Wege gelten,

die von der zuständigen Behörde dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder künftig gewidmet werden oder die für ein dringendes Verkehrsbedürfnis in langjähriger Übung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Kreis von Berechtigten und unabhängig von

 

 

dem Willen dritter Personen benützt werden. Da weder eine ausdrückliche Widmung vorliegt noch von einem dringenden Verkehrsbedürfnis zur Benützung des sogenannten Grillplatzes gesprochen werden kann, fehlt diesem sonach die Qualifikation als Weg im Sinne

 

 

des Straßenverwaltungsgesetzes bzw als Straße im Sinne des § 2 Abs 1 StVO.

Liegt aber keine Straße im Sinne der StVO vor, so war weder das KFG 1967 (vergleiche dessen § 1 Abs 1) noch das Führerscheingesetz (siehe dessen § 1 Abs 1) anzuwenden.

 

Da die vorliegende Tat sonach nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr begangen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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