Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Frey über die mit 25.2.1999 datierte und am 26.2.1999 eingelangte Beschwerde des Herrn Tarek R, geboren am 7.5.1961, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Festnahme, der Anhaltung in Schubhaft und der Fortsetzung der Schubhaft wie folgt entschieden:
Gemäß § 73 Abs 2 und 4 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) wird die Beschwerde abgewiesen und die Festnahme, die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie die Fortsetzung der Schubhaft für rechtmäßig erklärt.
Gemäß § 79a AVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) die mit S 3.365,-- bestimmten Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde steht folgender Sachverhalt unbestritten fest:
Gegen den Beschwerdeführer wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit Bescheid vom 22.4.1998 ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit erlassen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde damit begründet, daß er mehrfach von Strafgerichten rechtskräftig verurteilt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Berufung erhoben. Die Berufung wurde mit Berufungsbescheid vom 4.6.1998 von der Sicherheitsdirektion für Wien abgewiesen. Der Berufungsbescheid wurde am 16.6.1998 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und ist somit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig mit Zustellung des Berufungsbescheides wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, daß er sich nicht mehr erlaubterweise im Bundesgebiet aufhält, und daß gegen ihn mit Zwangsmaßnahmen - insbesondere der Verhängung der Schubhaft - vorgegangen werden würde, wenn er seinen unerlaubten Aufenthalt fortsetzen würde. Der Beschwerdeführer hat dennoch das Bundesgebiet nicht verlassen.
Gegen den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gleichzeitig wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, Zl: AW 98/18/0225-6, vom 8.9.1998 nicht stattgegeben. Dies wurde damit begründet, daß vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung (konkret: bezüglich des Schutzes des Vermögens Dritter sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen) ausgehe. Aus diesem Grund sei das öffentliche Interesse an einem Vollzug des bekämpften Bescheides ohne Aufschub höher zu veranschlagen als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte gegenläufige Interesse. Der Beschwerdeführer war zuletzt seinen eigenen Angaben zufolge in Wien, G-gasse, unangemeldet wohnhaft.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997
(FrG) haben folgenden Wortlaut:
§ 110
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 107 oder 108 Abs 1 Z 3 lit b betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet
unverzüglich verlassen.
§ 107
(1) Wer
1. nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder
2. einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
3. sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält
4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.
§ 108
(1) Wer
1. Auflagen, die ihm die Behörde
a) bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
b) bei Bewilligung der Wiedereinreise auferlegt hat, mißachtet oder
2. sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs 2 verwahrt oder
3. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder
4. eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen.
§ 32 (1) Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu geben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, den Behörden (§§ 88 ff) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.
(2) Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, daß seine Einholung (Abs 1) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann.
§ 61 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
§ 56 (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, können von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder
4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 66 (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, daß der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese hätte bereits aus dem Grunde des § 96 Abs 1 Z 1 von amtswegen zu erfolgen.
(3) Der Fremde hat sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in die von der Behörde bezeichnete Unterkunft zu begeben und sich jeden zweiten Tag bei der ihm bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle zu melden.
§ 73 (4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof angerufen hat.
Zu den Beschwerdepunkten im einzelnen:
1) Behauptete Rechtswidrigkeit der Festnahme:
Der Beschwerdeführer wurde am 18.2.1999 um 1.55 Uhr in Wien gemäß § 110 Abs 3 FrG vorläufig festgenommen. Zuvor wurde der Beschwerdeführer gemäß § 32 FrG einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Da festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aufgrund eines rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nachgekommen ist, wurde der Beschwerdeführer bei einer Verwaltungsübertretung nach § 107 Abs 1 Z 1 FrG betreten. Weiters bestand begründeter Verdacht, daß eine Verwaltungsübertretung nach § 108 Abs 1 Z 3 lit b FrG (fälschlich bezeichnet als Übertretung gemäß § 32 Abs 2 FrG) vorliegt. Da der Beschwerdeführer dabei betreten wurde, daß er seiner Ausreiseverpflichtung nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht nachgekommen ist, durfte das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit gutem Grund annehmen, daß sich der Beschwerdeführer auch einem diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren zu entziehen trachten wird, und daß daher die Vorführung des Betretenen zum Zwecke der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens unerläßlich war. Überdies gab der Beschwerdeführer gegenüber den Sicherheitswachebeamten an, in Kenntnis bezüglich des aufrechten Aufenthaltesverbotes zu sein. Demnach war auch für die Sicherheitswachebeamten kein Grund ersichtlich anzunehmen, daß der Beschwerdeführer das Bundesgebiet unverzüglich verlassen werde. Die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 110 Abs 3 FrG erweist sich sohin als rechtmäßig.
Es geht daher das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte sich durch eine ägyptische Identitätskarte legitimieren können und die Identität hätte auch durch einen (in der Beschwerde namhaft gemachten) Zeugen bewiesen werden können, ins Leere.
2) Behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides:
Gemäß § 61 Abs 1 FrG kann ein Fremder festgenommen und angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um unter anderem die Abschiebung zu sichern.
Der Aufforderung vom 10.6.1998, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, hat der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet. In seiner Einvernahme vom 18.2.1999 als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren gab der Beschwerdeführer an, von dem gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbot in Kenntnis zu sein. Über den Stand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sei er nicht informiert. Da somit der dringende Verdacht bestand, daß der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird, und sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen trachten wird, um die Abschiebung gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren, wurde über den Beschwerdeführer zu Recht die Schubhaft verhängt. Daß der Beschwerdeführer sich einer Abschiebung zu entziehen trachten wird, ist auch daraus erkennbar, daß er der Behörde gegenüber kein gültiges Reisedokument beibringt. Die Abschiebung selbst ist aus Gründen des § 56 Abs 1 Z 1 und Z 3 FrG notwendig. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß er gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, welche derzeit noch anhängig sei, wird auf den Beschluß des VwGH vom 8.9.1998 hingewiesen, wonach die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde und ausgeführt wurde, daß vielmehr am Vollzug des Bescheides ohne Aufschub ein hohes öffentliches Interesse bestehe.
3) Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:
Der Beschwerdeführer wurde am 23.2.1999 bezüglich der von der Behörde nunmehr zu veranlassenden Abschiebung einvernommen. In dieser Einvernahme gab er an zu wissen, daß das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwachsen sei. Er gab weiters an, in Wien unangemeldet wohnhaft zu sein. Er sei nicht bereit, sein bei der H-bank deponiertes Geld einzuholen, weil er Österreich nicht verlassen möchte. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, daß er nach Einlangen eines gültigen Reisedokumentes zum
nächstmöglichen Zeitpunkt in sein Heimatland abgeschoben werde. Dazu gab er an, daß er damit nicht einverstanden sei. Bereits aus den von dem Beschwerdeführer gemachten Angaben ist erkennbar, daß er nicht bereit ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Die Sicherung der Abschiebung durch Anhaltung in Schubhaft erscheint daher zu Erreichung dieses Zweckes als unerläßlich. Die Durchführung der Abschiebung selbst ist aus den Gründen des § 56 Abs 1 Z 1 und Z 3 FrG erforderlich.
Der Zweck der Schubhaft kann nach wie vor erreicht werden. Mit Schreiben vom 24.2.1999 wurde bei der Botschaft der arabischen Republik Ägypten um die Ausstellung eines Paßersatzdokumentes (Heimreisezertifikat) angesucht. Die Einholung des angeblich sich beim Rechtsanwalt befindlichen Reisepasses des Beschwerdeführers erwies sich als unmöglich, weil sich der Reisepaß nicht beim rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers befindet.
Da sich bereits aus früheren Verfahren eine Kopie des Reisepasses im Akt befindet, konnte eine Kopie dieses Reisepasses im Ansuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates beigelegt werden. Das Ansuchen um Ausstellung des Heimreisezertifikates wird daher mit hoher Wahrscheinlichkeit einer positiven Erledigung zugeführt werden. Somit kann der Zweck der Schubhaft (Abschiebung) nach wie vor erreicht werden, wobei die Sicherung der Abschiebung und dadurch die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft unerläßlich ist. Die Anwendung des gelinderen Mittels gemäß § 66 FrG kommt nicht in Betracht. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner eigenen Angaben in der Einvernahme vom 23.2.1999 ist ersichtlich, daß er nicht bereit ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Vielmehr besteht die Befürchtung, daß der Beschwerdeführer sich für den Fall, daß er sich auf freiem Fuß befinde, im Verborgenen aufhalten werde. Diesbezüglich wird auf den Erhebungsbericht vom 15.7.1998 hingewiesen, wonach der Aufenthaltsort des Obgenannten nicht ermittelt werden konnte. Auch hat er der Ausreiseaufforderung freiwillig nicht Folge geleistet. Weiters wird auf die Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach er nicht bereit ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, an einem inländischen Restaurationsbetrieb beteiligt ist bzw diesen führt und über einen festen Wohnsitz verfügt, so ändert dies nichts an seinem bisherigen Verhalten und an seinen geschilderten eigenen Angaben, die zur Befürchtung Anlaß geben, daß der Beschwerdeführer sich für den Fall, daß er sich auf freiem Fuß befände, angesichts der nun drohenden Abschiebung im Verborgenen aufhalten werde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 79a AVG steht dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz nur im Falle des Obsiegens zu.
Der Kostenzuspruch an die obsiegende Partei stützt sich auf § 79a AVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten, BGBl Nr 855/1995.