Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erläßt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung des Herrn P in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H & Mag. W in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 23.2.1998, Zahl 6/369-25142-1997, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Tatvorwurf nach der Wortfolge "... zu unvermitteltem Bremsen" eingefügt wird "bzw Ablenken". Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 160,- zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 4.7.1997 gegen 12:42 Uhr als Lenker des Motorfahrrades mit dem Kennzeichen SL-911 R im Gemeindegebiet von S auf Höhe von km 4,702 der L 102, O
Landesstraße, Fahrtrichtung E, beim Ausfahren aus der dort befindlichen Tankstelle in die L 102 als wartepflichtiger Fahrzeuglenker einen im Fließverkehr befindlichen und vorrangberechtigten Lenker durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen des Fahrzeuges genötigt.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Abs 7 und 6 StVO 1960 begangen und wurde wegen dieser über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden, verhängt.
Der Beschuldigte hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter hiegegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht. Als Berufungsgründe werde Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Er habe in seiner Stellungnahme die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens beantragt und darauf hingewiesen, daß er sich bereits auf der O- Landesstraße in fahrbahnparalleller Position
befunden habe, als sich der LKW von hinten näherte und in einem sehr knappen Abstand vorbei bewegte, so daß er im Bereich des rechten hinteren Aufbaues gegen die Seitenwand des LKWs gedrückt worden sei.
Die Reaktion des bekämpften Bescheides auf dieses Argument sei nicht befriedigend bzw fehle eine solche. Die Behauptung der Spruchinstanz 1. Instanz könne nicht beigepflichtet werden und sei diese abzulehnen, weil es sich hier um eine Frage handle, die lediglich durch einen verkehrstechnischen Sachverständigen gelöst und nicht einfach mit einer Erwägung abgetan werden könne. Dies stelle einen entscheidenden Mangel des Verfahrens dar. Anläßlich der Unfallaufnahme und laut Akteninhalt seien von der Gendarmerie auf Höhe Strkm 4,702 der O- Landesstraße Kratzspuren auf der Fahrbahn festgestellt worden.
Demnach befinde sich die Unfallstelle nicht im Bereich der Tankstellenausfahrt. Unter Berücksichtigung des ausgewiesenen Schadensbildes seines Zweirades und der entsprechenden Kontaktschäden am LKW und der von der Gendarmerie ermittelten Kollisionsstelle sei davon auszugehen, daß er zum Anstoßzeitpunkt keine Schrägstellung zum rechten Fahrbahnrand der O- Landesstraße im Bereich der Tankstellenausfahrt gehabt habe. Aus den genannten objektivierten Anhaltspunkten könne aus technischer Sicht zwanglos abgeleitet werden, daß er mit seinem Moped den Bereich der Tankstellenausfahrt bereits verlassen haben mußte und er sich fahrbahnparallel auf der O Landesstraße bewegte, als er infolge einer Sogwirkung vom hinteren Eck des LKWs erfaßt wurde.
Er beantrage daher, den Sachverständigenbeweis im Rahmen des Berufungsverfahrens aufzunehmen.
Die vorgenommene rechtliche Beurteilung sei zu bekämpfen, weil sie nicht zutreffend sei. Ein Vorrangfall sei nur anzunehmen, wenn sich für einen Vorrangberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder Auslenkens unmittelbar aus dem Einbiegen eines Wartepflichtigen ergäbe. In diesem Zusammenhang verweise die Behörde zutreffend auf § 19 Abs 7 StVO. Nach Angaben des Fahrzeuglenkers C, der den LKW lenkte,
sei davon auszugehen, daß er nur ein lautes Geräusch wahrgenommen habe und dann erst in den rechten Außenspiegel blickte und sah, daß ein Mopedfahrer offensichtlich mit seinem LKW kollidiert sei und auf der Fahrbahn lag. Aus dieser Aussage des LKW-Lenkers gehe eindeutig hervor, daß er durch seine Fahrweise weder zu einem unvermittelten Bremen, noch zu einem Ablenken genötigt bzw veranlaßt worden sei. Der herangezogene § 19 Abs 7 StVO setze voraus, daß sich für den Vorrangberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Auslenkens unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergäbe. Von einer derartigen Handlungsweise seinerseits könne aber im vorliegenden Fall auch nach den konkreten Angaben des LKW-Lenkers nicht gesprochen werden, zumal er diesen nicht zu einem solchen Verhalten genötigt habe. Es sei daher auch aus diesem Grund die Annahme des im Spruch zitierten Tatbestandes nicht gerechtfertigt. Der Bescheid werde aber nicht nur in seinem Ausspruch über die Schuld, sondern auch in seinem Ausspruch über die Strafe bekämpft. Er habe bereits in seinen Ausführungen darauf hingewiesen, daß durch den gegenständlichen Unfall kein Fremdschaden entstanden sei, schlußendlich sei er selbst schwer verletzt worden. Er sei Schüler und einkommenslos. Bei diesen Gegebenheiten liege kein öffentliches Strafbedürfnis mehr vor. Er stelle daher den Berufungsantrag
das bekämpfte Straferkenntnis dahin abzuändern, daß das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn mangels strafbaren Sachverhaltes eingestellt werde;
in eventu dieses aufzuheben und an die Erstinstanz zur Behebung der Mängel zurückzuverweisen;
im Rahmen des Berufungsverfahrens einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen durchzuführen und ein verkehrstechnisches Gutachten über den Unfallshergang einzuholen;
in eventu die über ihn verhängte Geldstrafe nachzusehen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:
Zunächst war festzuhalten, daß gemäß § 51e Abs 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, da im angefochtenen Bescheid eine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch von keiner Verfahrenspartei ausdrücklich die Durchführung einer solchen beantragt wurde.
Sachverhalt:
Am 4.7.1997 gegen 12:42 Uhr lenkte der Beschuldigte das Motorfahrrad mit dem behördlichen Kennzeichen SL-911R im Gemeindegebiet von S auf der O- Landesstraße
aus der dort befindlichen E-Tankstelle L Richtung
E (bei Strkm 4,702). Beim Ausfahren aus der Tankstelle achtete der Beschuldigte jedoch nicht auf den Fließverkehr auf der O- Landesstraße und übersah dabei den herannahenden LKW mit dem Kennzeichen SL-96 SW, gelenkt vom Zeugen C. Der Beschuldigte kollidierte unmittelbar nach der Tankstellenausfahrt mit den rechten hinteren Reifen bzw dem Aufbau des LKW und kam dabei zu Sturz.
Dieser Sachverhalt war aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der beiden im Erstverfahren einvernommenen Zeugen C und Sch in Verbindung mit der Aktenlage (Anzeige) als
erwiesen anzusehen.
Strittig im vorliegenden Zusammenhang war lediglich die Rechtfertigung des Beschuldigten, daß er aus der Tankstelle ausgefahren sei und sich schon in fahrbahnparalleler Richtung auf der O- Landesstraße befunden habe, als sich der LKW näherte, dieser ihn überholte und er aufgrund des Fahrwindsoges mit dem Heck des LKW kollidierte. Mit anderen Worten: Schuld am Unfall sei der zu geringe Seitenabstand des LKW beim Überholen gewesen.
Diesbezüglich war dem Beschuldigten zuzugestehen, daß aus den # Schadensbildern ersichtlich ist, daß er sich mit seinem Moped zum Zeitpunkt der Kollision fahrbahnparallel oder beinahe fahrbahnparallel Richtung E fortbewegt hat. Andernfalls wäre es nicht möglich gewesen, daß das Moped zuerst im Bereich Zweiradhecks mit dem rechten Hinterrad des LKW kollidierte. Der Rechtfertigung, daß sich der Beschuldigte schon vor dem LKW in die O- Landesstraße eingeordnet hat, steht aber die eindeutige und glaubwürdige Aussage des Zeugen C entgegen, der das Moped des Beschuldigten vor dem LKW gar nicht bemerkte, sondern erst im Rückspiegel nach dem Zusammenstoß. Auch der Zeuge Sch, der als Freund des Beschuldigten
jedenfalls kein persönliches Interesse daran haben kann, daß der Beschuldigte das Verschulden am Unfall hat, hat eindeutig bestätigt, daß sich dieser keineswegs mit seinem Moped zunächst auf die O- Landesstraße eingefahren und er erst später vom LKW überholt worden sei.
Schließlich ergibt auch die im Akt aufliegende Unfallskizze und die Lichtbildbeilage, daß die Kollision mit dem LKW nur wenige Meter (maximal 10-15 m) nach der Tankstellenausfahrt stattgefunden hat.
Es mußte im vorliegenden Fall daher so gewesen sein, daß sich der Beschuldigte, ohne auf den herannahenden Verkehr aus Richtung O zu achten, in die O- Landesstraße
eingeordnet hat, wobei er sich sehr rasch in eine fahrbahnparallele Position begeben hat. Dies war möglich, da sich der Beschuldigte offenbar am rechten Fahrbahnrand bewegte. Der Beschuldigte ist darauf mit dem Heckteil des LKW, der im selben Moment die Tankstellenausfahrt passierte, kollidiert. Unmittelbare Ursache des Zusammenstoßes können eine leichte Pendelbewegung des Mopeds, die Sogwirkung des LKW sowie eine Verringerung des Seitenabstandes des LKW in der dortigen leichten Rechtskurve gewesen sein. Wäre der Unfall, wie vom Beschuldigten behauptet, tatsächlich erst im Zuge eines Überholvorganges durch den LKW erfolgt, so hätte der Zusammenstoß doch deutlich später nach der Tankstellenausfahrt erfolgen müssen.
Was die Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen betrifft, ist festzuhalten, daß auf der Lichtbildbeilage der Anzeige (Lichtbild 4) die Endlage des Beschuldigten nach dem Unfall gekennzeichnet ist, daß also der Unfall nur auf den wenigen Metern zwischen der Tankstellenausfahrt und dieser Endposition erfolgt sein kann. Auch ein kraftfahrtechnischer Amtssachverständige hätte daher nicht auf einen wesentlichen anderen Unfallsort kommen können. Auch ist nicht erfindlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse (über den Akteninhalt mit Unfallskizze samt Lichtbildern hinaus) ein Ortsaugenschein bringen sollte, bzw in welchen Bereichen ein solcher den Akteninhalt widerlegen sollte. Auf diesen konnte somit verzichtet werden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19 Abs 6 StVO haben die Fahrzeuge im fließenden Verkehr Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen odgl kommen.
Gemäß § 19 Abs 7 StVO darf der Wartepflichtige durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
Das Einbiegemanöver des Beschuldigten, ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten, ist zweifellos als Unfallursache zu betrachten. Im Unrecht ist der Beschuldigte allerdings, wenn er vermeint, daß eine Vorrangverletzung nicht vorgelegen hat, da der Unfallgegner offenbar keine Möglichkeit mehr hatte zu reagieren und damit einen Unfall zu vermeiden, weil er den Beschuldigten erst nach der Kollision wahrgenommen hat. Die Bestimmung des § 19 Abs 7 StVO ist nämlich objektiv zu sehen (vgl VwGH 8.5.1979, 264/79). Eine Vorrangverletzung liegt nämlich auch dann vor, wenn der Unfallgegner nicht mehr in der Lage war, einen Unfall zu vermeiden (zB wegen fehlender Sicht, zu langsamer Reaktion), wenn aber rechtzeitiges Abbremsen oder Ablenken den Unfall hätte verhindern können. Im vorliegenden Fall hätte aber zweifelsfrei rechtzeitiges Abbremsen des LKW oder ein Ausweichen zur Fahrbahnmitte den Unfall verhindern können.
Für die Frage, ob ein Vorrangberechtigter im Sinn des § 19 Abs 7 StVO behindert wurde, kommt es nicht darauf an, ob der Zusammenstoß innerhalb des Zufahrtsbereiches der Tankstelle erfolgte oder erst später (vgl VwGH 4.6.1981, ZVR 1982/52). Der Tatbestand ist jedenfalls gegeben, solange nur ein unvermitteltes Bremsen oder Auslenken den Unfall verhindern hätte können. In Bezug auf die oben dargelegte Rechtfertigung des Beschuldigten war es somit unerheblich, ob die Kollisionsstelle einige Meter weiter Richtung E lag und ob der Beschuldigte noch im Sichtbereich vor dem LKW auf die Landesstraße einbog, weil dies nach dem zweifelsfreien Beweisergebnis jedenfalls so knapp vor diesem geschehen sein müßte, daß ein unvermitteltes Bremsen oder Ablenken erforderlich gewesen wäre. Die angesprochenen Beweisanträge waren auch aus diesem Grund obsolet.
Die angelastete Verwaltungsübertretung war daher als erwiesen anzusehen. An Verschulden war Fahrlässigkeit anzulasten.
Im Spruch wurde die Wortfolge "bzw Ablenken" ergänzt, weil auch ein solches einen Zusammenstoß hätte vermeiden können und der Unfallgegner somit im Sinne der § 19 Abs 7 StVO dazu genötigt wurde.
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung kann gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen, verhängt werden. Die über den Beschuldigten ausgesprochene Geldstrafe liegt daher im denkbar untersten Bereich des Strafrahmens. Vorrangverletzungen sind wegen der damit verbundenen Unfallgefahr grundsätzlich mit einem erheblichen Unrechtsgehalt behaftet. Im vorliegenden Fall ist es tatsächlich zu einem solchen Verkehrsunfall gekommen, weshalb die ausgesprochene Strafe als äußerst moderat angesehen werden kann. Die geringe Strafhöhe findet ihre Berechtigung nur darin, daß der Beschuldigte bei diesem Unfall verletzt wurde und dieser Umstand ihn wahrscheinlich mehr zu einer umsichtigeren Teilnahme am Straßenverkehr veranlassen wird, als die Strafe selbst.
Strafmildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Besondere weitere straferschwerende oder strafmildernde Umstände sind nicht hervorgekommen.
Der Beschuldigte ist Schüler und besitzt kein eigenes Einkommen und Vermögen. Die Strafe ist auch angesichts dieser ungünstigen persönlichen Verhältnisse als angemessen zu betrachten, weil andernfalls die objektiven Strafbemessungskriterien vollkommen unterbewertet wären und damit die Intentionen des Verwaltungsstrafrechtes im generellen aber auch speziellen unterlaufen würden.
Eine Strafe in der genannten Höhe war insbesondere auch aus general- und spezialpräventiven Gründen geboten.