Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Grauszer über die am 07 01 1999 eingelangte und auf Artikel 129a
Abs 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde des Herrn (BF), geboren
am ,niederländischer Staatsbürger, wohnhaft
, vertreten durch , Rechtsanwälte in , wegen 1. Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von ATS 20 000,-- und 2. seiner Anhaltung und Hinderung an der Weiterfahrt bis zur Leistung der vorläufigen Sicherheit (aufgrund des Güte
rbeförderungsgesetzes 1995 und § 37a VStG), anläßlich der Ausreisekontrolle des von ihm auf einer Transitfahrt von Deutschland über Österreich nach Rumänien gelenkten Sattelzugfahrzeuges eines holländischen Unternehmers durch Organe des Zollamtes
am 24 11 1998 im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft
(belangte Behörde, BH) zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs 4 AVG wird die Beschwerde zu 1. als unbegründet abgewiesen und zu 2. als unzulässig zurückgewiesen.
1.1. Nach dem Beschwerdevorbringen sollte der BF am 24 11 1998 einen Transport von Deutschland nach Rumänien via Passau und im Auftrag seines Dienstgebers, einem holländischen Güterbeförderungsunternehmen, "im grenzüberschreitenden Güterverkehr" im Transitweg durchführen. Bei der Ausreisekontrolle
beim Grenzübergang in Richtung Ungarn sei von Organen, deren
Verhalten der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen sei,
festgestellt worden, daß die notwendigen Ökopunkte über d
as im vom Beschwerdeführer gelenkten LKW angebrachten elektronischen Impulsgerät "Öko-Tag" nicht ordnungsgemäß abgebucht worden seien, und ihm in diesem Zusammenhang eine Verwaltungsübertretung, begangen durch allfällige mögliche Manipulation dieses Gerätes, unterstellt worden. Die einschreitenden Beamten hätten offenbar die Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwerung der Strafverfolgung hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung angenommen und von ihm eine vorläufige Sicherheit "gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG iVm § 24 GütbefG" in der Höhe von ATS 20 000,-- eingehoben. Bis zum Erlag der auferlegten Sicherheit sei ihm die Weiterfahrt und Ausreise aus Österreich verweigert worden. Erst
nach Bezahlung sei ihm die Weiterfahrt gestattet worden.
Nach dieser Sachverhaltsdarstellung wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 37a Abs 2 VStG insoweit nicht vorlägen, als der Beschwerdeführer nicht "auf frischer Tat betreten" worden sei. Die allfällige Nichtabbuchung von Ö
kopunkten sei allein auf eine Fehlerhaftigkeit des von der Firma XXX installierten Ökopunkte-Abbuchungssystems zurückzuführen. Zwar könne das Öko-Tag-Gerät bei der Einfahrt nach Österreich (im Anlaßfall über Suben) manuell auf einen bilateralen Transport umgestellt werden, für den keine Ökopunkte notwendig seien und dementsprechend auch nicht abgebucht werden sollen. Eine solche händi
sche Manipulation sei allerdings hier nicht notwendig gewesen, weil das Transportunternehmen noch über genügend Ökopunkte verfügt hätte. Die ihm unterstellte Manipulation bei der Einreise in Suben hätten die erhebenden Beamten in bei der Ausreise nicht "unmittelbar" wahrgenommen, weshalb keine Betretung auf frischer Tat vorliege. Auch die Voraussetzungen für die Einhebung ein
er vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs 1 Z 2 VStG lägen nicht vor, weil kein Festnahmegrund nach § 35 Z 1 bis 3 VStG erkennbar sei. Das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes allein rechtfertige "jedenfalls" nicht den Verdacht, daß er sich der Strafverfolgung entzogen hätte. Die angedrohte Anhaltung bis zum Erlag der Sicherheit, wie lange dies auch dauern möge, sei rechtswidrig, weil k
eine Anordnung der Unterbrechung der Güterbeförderung durch Bescheid vorgelegen habe. Er sei bloß faktisch gemäß § 9 Abs 3 GütbefG an der Weiterfahrt gehindert worden. Seine faktische Anhaltung und Hinderung an der Weiterfahrt mit seinem LKW habe ihn in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz
der persönlichen Freiheit verletzt, weil hiefür keine gesetzliche Grundlage bestanden habe.
1.2. Die belangte Behörde legte den Akt vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift und stellte auch keine Anträge.
1.3. Am 03 03 1999 wurde über die Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt:
1.3.1. Derjenige Zollwachebeamte, der als Organ der belangten Behörde im Anlaßfall eingeschritten ist, Herr RI T , gab als Zeuge folgendes an:
"Ich habe am 24 11 1998 die Ausreisekontrolle des vom Beschwerdeführer gelenkten Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger durchgeführt. Mit den Frachtpapieren hat er mir auch eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Initialisierung des ecotag-Gerätes in seinem Kraftfahrzeug überreicht. Nach der Aufforderung, den LKW auf einem Parkplatz abzustellen, habe ich mit dem uns zur Verfügung stehenden ecotag-Kontrollgerät eine Überprüfung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abbuchung von Eco-Punkte
n (Anmerkung des UVS: richtig jeweils Ökopunkte)
durchgeführt, weil nach den Frachtpapieren ersichtlich war, daß der Beladeort in Holland und die Fahrt über Österreich nach Ungarn und weiter gehen sollte. Das Ergebnis der elektronischen Kontrolle liegt als Ausdruck im erstinstanzlichen Akt. Danach ergab
sich als letztes Kommunikationsdatum der 29 10 1998 bei der Ausfahrt von Österreich nach Deutschland über die GREKO Suben. Eine Einreise
anläßlich der Transitfahrt von Deutschland über Suben nach Österreich am Tage der Kontrolle war auf diesem Kontrollzertifikat nicht vermerkt. Deshalb ging ich davon aus, daß für die eco-punktepflichtige Transitfahrt keine eco-Punkte entrichtet wurden und
habe ich vom Beschwerdeführer verlangt, daß er wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes eine Sicherheitsleistung in der Höhe von ATS 20 000,- erlege (Anmerkung des UVS: Nach der aktenkundigen Bescheinigung über eine vorläufige Sicherheit wurde als Rechtsgrundlage der § 37a Abs 2 Z 2 VStG angezo
gen). Dieses Verlangen habe ich an ihn gerichtet, während ich mich in einem Raum bei meinem Kontrollschalter befand und er frei im übrigen Raum, durch eine Glastrennwand getrennt, stand. Er konnte sich frei bewegen und überall hingehen. Ich habe ihn sogar aufgefordert, sich von seiner Firma Geld zu beschaffen. Während der gesamten Amtshandlung war seine Bewegungsfreiheit physisch nicht eingeschränkt. Er war nach der Aufforderung zum Erlag der Sicherheitsleistung bis zu deren Erlag im Besitz seines Reisepasses und der Fahrzeugschlüssel für den LKW. Die Frachtpapiere lagen auf meinem Schreibtisch während dieser Zeit. Ich habe ihm gesagt, daß er sie bekomme und weiterfahren dürfe, wenn er die ATS 20 000,-- erlegen würde.
Auf die Frage des Verhandlungsleiters nach der Funktionsweise des im LKW eingebauten ecotag-Gerätes gebe ich an, daß dieses nach meinem Wissen so funktioniert, daß vor jeder Einreise nach Österreich durch Betätigen eines Knopfes die Deklaration der Einrei
se erfolgen muß. Der BF hat mir, wie in der Anzeige festgehalten, gesagt, daß er in Suben auf den Knopf gedrückt habe und er nicht wisse, warum nicht abgebucht worden sei. Ich habe mit dem BF nicht darüber gesprochen, ob und warum "die Technik versagt" habe oder warum nicht abgebucht worden sei. Es hat bis in den Nachmittag gedauert, bis mir der BF den Geldbetrag gebrach
t hat.
Ich habe ihm die hiefür erforderliche im Akt erliegende Bestätigung ausgestellt und ihm die Frachtpapiere übergeben. Eine Drohung mit Gewalt, daß er im Falle des Nichterlages der Geldstrafe(Anmerkung des UVS: gemeint: vorläufige Sicherheit) nicht weiterr
eisen dürfe, habe ich nicht ausgesprochen."
Auf Befragen des Rechtsvertreters:
"Ich habe die elektronische Kontrolle der Abbuchung der eco-Punkte an dem LKW auf der sogenannten "Rampe" durchgeführt, weil dies dort der günstigste Prüfplatz ist. Der LKW hat dort bis zur endgültigen Ausreise gestanden. Eine Weiterfahrt mit dem LKW zur ungarischen Grenzabfertigung und nach Ungarn wäre im fraglichen Zeitraum darum nicht gegangen, weil auf dem Frachtpapier der österreichische und der ungarische Grenzabfertigungsvermerk sein müssen, damit ihm von ungarischer Seite die Einreise nach Ungarn erlaubt wird. Ohne die
abgestempelten Frachtpapiere wäre auch kein Umdrehen und keine Rückkehr auf das österreichische Straßennetz möglich gewesen, weil dieser Bereich mit einem Schranken "gesichert" ist und einem Lenker nur mit den abgestempelten Frachtpapieren das Verlassen e
ines Raumes erlaubt wird.
Der BF hätte ohne den LKW überall hingehen können. Ich habe durch eigene dienstliche Wahrnehmung in nicht festgestellt und auch nicht können, ob der BF irgendwo auf den Knopf seines ecotag-Gerätes gedrückt hat.
Nach meinem Wissen wird bei der Kontrolle über mein Kontrollgerät immer die jeweils zeitlich letzte Wahrnehmung im elektronischen Wege angezeigt. Dies soll auch dann so sein, wenn die Einreise 1 Minute vor meiner Kontrolle passiert wäre."
1.3.2. Der Verhandlungsleiter erklärt, daß nach seinem Wissensstand das Ecotag-Gerät im LKW ständig auf Transitfahrt gestellt ist und ein grünes Licht zeigt. Bei Betätigen des einzigen Knopfes auf dem Gerät wird angezeigt, daß keine Transitfahrt vorgenomm
en werden soll und dadurch verhindert, daß das elektronische Wahrnehmungsgerät bei der Einreise die Einreise als Transitfahrt wahrnimmt und allenfalls Eco-Punkte abbucht.
1.3.3. Die belangte Behörde beantragte ohne Begründung die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf ein Schlußwort. Ein Kostenbegehren wurde nicht gestellt.
1.3.4. Im Schlußwort brachte der Rechtsvertreter des BF ergänzend vor, daß seines Wissens die Geräte der Firma XXX so funktionieren würden, daß bei einer elektronischen Überprüfung durch ein Aufsichtsorgan solche Eintritte in das Bundesgebiet bezüglich ei
ner Transitfahrt, die innerhalb von 24 Stunden ab dem Kontrollzeitpunkt liegen, nicht angezeigt werden. Das Recht des BF auf Erwerbsfreiheit sei ebenfalls eingeschränkt worden.
2.0. Hierüber wurde erwogen:
2.1. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht folgt der Verwaltungssenat den unbedenklichen und unbestrittenen Angaben des Zollwacheorgans siehe
1.3.1.), an denen zu zweifeln kein Anlaß besteht.
Danach ist erwiesen, daß der BF als Lenker eines Lastkraftwagens eine Transitfahrt im grenzüberschreitenden Güterverkehr für seinen Dienstgeber, ein holländisches Güterbeförderungsunternehmen, von Deutschland nach Rumänien über Österreich durchführen soll
te. Bei der Ausreisekontrolle am 24 11 198 beim Grenzübergang (um 10 14 Uhr laut Anzeige vom 24 11 1998) hat ein Grenzkontrollorgan im elektronischen Wege das im Sattelkraftfahrzeug (mit einem holländischen Kennzeichen) befindliche "ecotag"-Gerät überprüf
t, um festzustellen, ob die erforderlichen Ökopunkte abgebucht worden sind. Nach dem vom Kontrollgerät ausgedrückten Zertifikat war dies nicht der Fall und
wurde die der Kontrolle unmittelbar vorangegangene behauptete Einreise von Deutschland nach Österreich bei Suben elektronisch nicht wahrgenommen. Als letztes Kommunikationsdatum ist der 29 10 1998 anläßlich der Ausfahrt nach Deutschland über Suben registr
iert. Der BF hat (nach eigenen Angaben) anläßlich seiner Einreise in Suben bei seinem ecotag-Gerät "auf den Knopf gedrückt". Das Aufsichtsorgan ist von einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes durch den BF ausgegangen.Von ihm wurde nach § 37a Abs 2 Z 2 VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von ATS 20 000,-- verlangt und hat er diese auch tatsächlich bezahlt. Insoweit liegt eine bekämpfbare faktische Amtshandlung
vor.
2.2.1. Die Beschwerde betreffend die Sicherheitsleistung ist unbegründet:
Am 24 11 1998 galt das Güterbeförderungsgesetz 1995-GütbefG in der Fassung der Novelle BGBl I 1998/17, die mit Ablauf des 09 01 1998 in Kraft getreten ist. Nach § 23 Abs 1 Z 8 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschri
ften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.
Bei einer Zuwiderhandlung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG darf als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG ein Betrag von ATS 20 000,--festgesetzt werden (siehe § 24 leg cit).
Die Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission vom 30 Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich gilt nach ihrem Artikel 2 seit 01 01 1997 unmittelbar in jedem Mitglie
dstaat und ist sie in allen ihren Teilen verbindlich. Sie stellt also eine unmittelbar anwendbare Vorschrift der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße im Sinne des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG dar.
Nach Artikel 1 Abs 1 der oben genannten Verordnung vom 30 Juli 1996
hat "der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzuleg
en, entweder:
a).... , oder b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches
Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und
als ""Umweltdatenträger"" (""ecotag"") bezeichnet wird; oder ....
c) ....; oder d) .... eingestellt ist."
Nach Artikel 1 Abs 2 leg cit ist der Umweltdatenträger in bestimmter Weise zu programmieren und an der Windschutzscheibe des Lastkraftwagens anzubringen. Nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt eines mit dem Umweltdatenträger versehene
n Fahrzeuges wird vom Ökopunkteguthaben des Mitgliedstaates, in dem das mit dem Umweltdatenträger versehene Fahrzeug zugelassen ist, die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx
-Emissionen entspricht. Obiger Vorgang erfolgt durch ein elektronisches Kontrollsystem, dessen Infrastruktur von Österreich zur Verfügung gestellt und unterhalten wird (Artikel 2 Abs 2 leg cit). Im bilateralen Verkehr muß der Umweltdatenträger so ingestellt werden, daß ersichtlich wird, daß vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird. Dieses Kontrollsystem gewährleistet neben anderen Kontrollmethoden die Durchführung von Art 11 des Protokolls Nr 9 zur Ak
te über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens betreffend eine spezielle Regelung für den Transit von
Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet gestützt auf ein System von Transitrechten (Ökopunkte), wie der Präambel der erwähnten Verordnung vom 30 Juli 1996 zu entnehmen ist. Nach Artikel 5 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission vo
m 21 Dezember 1994 sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers gegen das Protokoll Nr 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.
Daraus folgt, daß der Lenker eines mit dem "ecotag"-Gerät versehenen Lastkraftfahrzeug während der gesamten Transitfahrt in Österreich ein wie oben beschriebenes ecotag-Gerät mitführen muß, das also gewährleistet, daß die Transitfahrt bei der Einreise ele
ktronisch wahrgenommen wird und die erforderlichen Ökopunkte automatisch abgebucht werden können. Ein so funktionierendes ecotag-Gerät hat der Lenker während seiner Transitfahrt in Österreich mitzuführen. Führt er kein solches Gerät mit und hat er auch keine alternative Unterlage mit (siehe lit a, c, d im Artikel 1 Abs 1 der EG-Verordnung Nr 1524/96), so handelt er strafbar im Sinne des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG.
Im Anlaßfall hat das Zollwacheorgan bei der Überprüfung festgestellt, daß der BF als Lenker eines Lastkraftwagens auf einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt die im Artikel 1 Abs 1 lit a) bis
d) der erwähnten Verordnung (EG) bezeichneten Unterlagen insow
eit nicht mitgeführt hat, als das im Kraftfahrzeug eingebaute ecotag-Gerät nicht erkennen hat lassen, daß diese Fahrt registriert und die erforderliche Abbuchung der Ökopunkte durchgeführt worden ist. Auch keine Alternativunterlage wurde mitgeführt. Diese
s Verhalten bestreitet der BF auch nicht. Es erfüllt daher den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG iVm Artikel 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1524/96. Dieses Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes pönalisi
ert nicht nur die Herbeiführung sondern auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen
Zustandes. Das strafbare Verhalten des BF hat bei der Einreise nach Österreich in Suben am 24 11 1998 begonnen und bis zu seiner Betretung anläßlich gegenständlicher Ausreisekontrolle beim Grenzübergang angedauert (siehe hiezu VwGH vom 08 09 1998, Zl 98/03/0159, betreffend die vergleichbare Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 7 GütbefG 1995 in der Fassung vor der Novellierung durch BGBl I 1998/17 und Artikel 3 Z 1 iVm Artikel 4 Z 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl Nr 879/1992).
Obige Wahrnehmung des Zollwacheorganes in ist daher als
"Betreten auf frischer Tat" im Sinne des § 37a Abs 2 Z 2 VStG zu
sehen und kommt es auf welches Verhalten immer des BF anläßlich
seiner Einreise beim Grenzübergang Suben nicht an. Bedeutungsl
os ist daher in diesem Zusammenhang auch, ob er anläßlich der Einreise an seinem ecotag-Gerät "manipuliert" hat und ob er dabei vom Aufsichtsorgan (nicht) beobachtet wurde oder werden konnte. Daß der
BF, wie er selbst angibt, in Suben auf den Knopf gedrückt hat und dadurch im Hinblick auf die Funktionsweise des Gerätes (siehe 1.3.2.) eine ökopunktefreie bilaterale Fahrt anzeigte und geradezu verhinderte, daß für die Transitfahrt allenfalls vorhandene Ökopunkte elektronisch abgebucht werden konnten, kann sohin auch dahingestellt bleiben. Bei der Ausreisekontrolle wurde die Nichtabbuchung der erforderlichen Öko-Punkte über das mitgeführte ecotag-Gerät festgestellt, dabei war der BF noch auf der Transitfahrt, für die Ökopunkte benötigt wurden. Insoweit konnte das Zollwacheorgan - im Kontrollzeitpunkt - mit gutem Grund von der
oben erwähnten Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes ausgehen, jedenfalls ausreichend Verdacht schöpfen. Deshalb ist es auch irrelevant, ob die erst in der Beschwerde bzw in der Verhandlung vorgetragene Behauptung über die Fehlerhaftigkeit bzw Funktionsweise des XXX-Gerätes stimmt.
Auch die zweite Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der eingehobenen Sicherheitsleistung liegt vor, weil aufgrund des Umstandes, daß der BF holländischer Staatsbürger ohne Wohnsitz in Österreich aber mit solchem in Holland ist, wobei zwischen beiden Län
dern kein für Verwaltungsstrafverfahren wirksames Rechtshilfeabkommen besteht, zu Recht davon ausgegangen werden konnte, daß seine Strafverfolgung hinsichtlich obgenannter Übertretung "wesentlich erschwert" sein werde. Sohin stellt sich die Einhebung der vorläufigen Sicherheit im Grunde des § 37a Abs 2 Z 2 VStG als rechtmäßig dar und entspricht sie in ihrer Höhe de
r obzitierten Vorschrift des Güterbeförderungsgesetzes. Auf die "Festnahmevoraussetzungen" oder auf § 35 VStG kommt es daher in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des BF überhaupt nicht an. Siehe hiezu den eigenen, hier nicht bemühten, Rechtsgrund nach § 37a Abs 2 Z 1 VStG.
2.2.2. Keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt hingegen hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zu Punkt 2. vor. Eine "Anhaltung" im Sinne einer Entziehung oder Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit des BF liegt
nicht vor. Er selbst konnte sich jederzeit frei bewegen (siehe 1.3.1.).
Ob ihm die "Weiterfahrt mit seinem LKW" verweigert wurde, kann dahingestellt bleiben, weil er kein subjektives öffentliches Recht darauf hatte. Seine "persönliche" Freiheit steht in keinem Zusammenhang mit der Benützung eines Verkehrsmittels und sei es zu
Erwerbszwecken. Insoweit konnte er auch in keinem "subjektiven" öffentlichen Recht verletzt werden und kann die behauptete Hinderung auch nicht mit gegenständlicher Beschwerde an den Verwaltungssenat erfolgreich bekämpft werden (siehe Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG).
Auf den nicht näher konkretisierten Eingriff in die "Erwerbsfreiheit" war nicht einzugehen, weil er als Ausländer diesen Grundrechtsschutz nicht genießt (siehe Artikel 6 Abs 1 StGG).
Eine "Hinderung an der Weiterfahrt" im Sinne einer Anordnung oder Unterbrechung der Güterbeförderung nach § 9 Abs 3-5 GütbefG ist sachverhaltsmäßig nicht erkennbar, braucht daher nicht überprüft werden. Wodurch der BF faktisch gehindert worden sei, mit de
m LKW weiterzufahren, bringt er selbst nicht vor. Erwiesenermaßen wurde er auch faktisch nicht gehindert. In der "Zurückbehaltung der Frachtpapiere" durch das Zollorgan "bis zum Erlag der ATS 20000,--" liegt (in Anbetracht der beim BF verbliebenen Fahrzeu
gschlüssel und des Reisepasses) keine psychische Drohung mit Gewalt, war diese Mitteilung doch offenbar darauf gerichtet, ihn auf die Zollabfertigungsgegebenheiten hinzuweisen und allenfalls zu ermuntern, rasch das Geld zu beschaffen, dann werde er die Pa
piere erhalten und könne er weiterfahren. Daß er im Falle des Nichterlages ernsthaft damit hätte rechnen müssen, daß er endgültig oder länger nicht weitereisen hätte dürfen, ist nicht hervorgekommen. Der Umstand, daß er den LKW aus dem Rampenbereich, wo d
ie Kontrolle durchgeführt worden ist, nur mit den abgestempelten Papieren hätte verlassen können, vermag mangels Drohung mit Gewalt oder tatsächlicher Gewaltanwendung keine "Hinderung" als faktische Amtshandlung darzustellen, entsprach dies doch dem norm
alen Verlauf der "Zollabfertigung" im weiteren Sinne. Bei einer Weigerung der Bezahlung des Geldbetrages hätte auch eine Wertsache beschlagnahmt werden müssen (siehe § 37a Abs 3 VStG). Der BF hat nicht angegeben, daß er sich geweigert habe, zu bezahlen und er deswegen länger hätte "bleiben" müssen. Sohin wär
e auch bei der Annahme eines subjektiven öffentlichen Rechts auf Weiterfahrt für ihn nichts gewonnen.