TE UVS Wien 1999/03/12 07/F/38/349/98

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Veröffentlicht am 12.03.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Pfeifer über die Berufung der K-GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12.8.1998, Zlen MA 4/5-08/2264/1998 bis MA 4/5-08/2272/1998, mit dem der Einspruch gegen die an Herrn Friedrich F gerichteten Strafverfügungen gemäß § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als unzulässig zurückgewiesen wurde, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Begründung:

Mit Strafverfügungen zu den im Spruch genannten Zahlen wurden über Herrn Friedrich F Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Kommunalsteuergesetzes verhängt.

Die Strafverfügungen wurden mit Wirkung vom 13.5.1998 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

Am 27.5.1998 langte bei der Erstbehörde eine Eingabe der nunmehrigen Berufungswerberin ein, mit welcher diese namens des Bestraften Einspruch gegen die Strafverfügungen erhob. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 2.7.1998 wurde die Berufungswerberin gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine Kopie der schriftlichen Vollmacht von Herrn Friedrich F vorzulegen. Diese Aufforderung enthielt den Hinweis, für den Fall, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten würde, müsste das Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

Innerhalb der gesetzten Frist wurde die Kopie einer mit 28.8.1995 datierten Vollmacht vorgelegt, mit welcher Herr Friedrich F die Berufungswerberin bevollmächtigte, ihn in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für ihn Eingaben, Steuererklärungen etc zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen, sowie alles ihr in seinem Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen. Gemäß Finanzstrafgesetz gelte diese Vollmacht auch für das Verfahren in Steuerstrafsachen als Verteidiger. Ebenso gelte die Vollmacht auch für Kassenangelegenheiten, die mit der Finanzbehörde abzuwickeln sind, wie Umbuchungs- und Rückzahlungsanträge, Übernahme von Geld und Geldeswert in seinem Namen. Ferner umfasse diese Vollmacht auch das Recht zur Bestellung von Unterbevollmächtigten. In der Folge wurde der Einspruch mit Bescheid der Erstbehörde vom 12.8.1998 als unzulässig zurückgewiesen.

Die Zurückweisung wurde von der erstinstanzlichen Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einbringung einer Berufung (gemeint wohl Einspruch) in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Kommunalsteuergesetz nicht von den Befugnissen nach §§ 31 bis 33 WTBO umfasst sei, die vorgelegte Vollmachtsurkunde lediglich die Vertretung in Angelegenheiten der von Wirtschaftstreuhändern berufsmäßig ausgeübten Tätigkeiten umfasse, sodass keine Vertretungsbefugnis für das gegenständliche Verfahren vorliege. Die vorliegende, fristgerecht erhobene Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Berufungswerberin ausdrücklich zur Vertretung in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten bei den zuständigen Behörden berechtigt sei. Ein Verwaltungsstrafverfahren in Zusammenhang mit einem Kommunalsteuerverfahren stelle sehr wohl eine wirtschaftliche Angelegenheit dar.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich gesetzliche Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet ein Anwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen (§ 10 Abs 2 AVG).

§ 13 Abs 3 AVG bestimmt, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Erwirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im gegenständlichen Falle erfolgte die Einbringung des Einspruches in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Kommunalsteuergesetzes durch eine Steuerberatungsgesellschaft, die sich auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis berufen hat. Der Formulierung "Im Namen unseres Klienten" kann in diesem Zusammenhang wohl vernünftigerweise kein anderer Sinn unterstellt werden.

Gemäß § 33 Abs 1 lit c der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO) sind den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften ua die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiete des Abgabenrechts sowie Vertretung ihrer Auftraggeber im Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden des Bundes und den übrigen Gebietskörperschaften vorbehalten; hiebei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Im gegenständlichen Falle geht der erkennende Senat davon aus, dass die Einbringung eines Einspruches in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Kommunalsteuergesetzes von den Befugnissen nach § 33 Abs 1 lit c Wirtschaftstreuhänder Berufsordnung - WTBO (welche Bestimmung gegenüber § 10 Abs 1 AVG die lex specialis darstellt) umfasst ist. Die Behörde ist jedoch in jedem Falle des Auftauchens von Zweifeln betreffend das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses berechtigt, den Einschreiter zur Vorlage eines schriftlichen Nachweises aufzufordern oder eine mündliche Befragung darüber durchzuführen. Mit der Vorlage der Vollmacht vom 28.8.1995 wird das Bestehen des Vollmachtsverhältnisses zwischen der Berufungswerberin und Herrn Friedrich F dokumentiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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