TE UVS Steiermark 1999/04/13 30.3-5/99

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Veröffentlicht am 13.04.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der J B, vertreten durch Dr. S, Dr. S, Dr. S und Dr. M, alle Rechtsanwälte in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29. Dezember 1998, GZ.:

15.1-1997/6469, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung im Punkt 2.) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 160,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Im Punkt 1.) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz vermindert sich daher auf S 80,--.

Im Sinne des § 44 a Z 1 VStG wird die als erwiesen angenommene Tat insofern abgeändert, als anstatt des Datums 23.7.1997 das Datum 27.7.1997 aufzuscheinen hat.

Text

Übertretung im Punkt 1.):

In diesem Punkte wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe seit Anfang September 1997 in R, B 218, in einer Wohnung Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 26.1.1998 als Unterkunftnehmer unterlassen, sich bei der Meldebehörde anzumelden, obwohl jemand, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 und § 7 Abs 1 Meldegesetz 1991 (im folgenden MeldeG) begangen. Hiefür wurde eine Geldstrafe verhängt und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.

Die Berufungswerberin verantwortete sich damit, daß sie nicht seit Anfang September 1997 in R, B 218, gewohnt habe. Sie sei während dieses Zeitraumes unsteten Aufenthaltes und habe in Bad Aussee, in Grundlsee und an verschiedenen Arbeitsstätten gewohnt. An der genannten Adresse sei sie nur fallweise gewesen und habe geholfen die Wohnung zu sanieren. Die Adresse in Rottenmann sei ausschließlich eine Postadresse vom Nachsendeauftrag in L, P 83, gewesen. Die Angaben der Berufungswerberin werden von dem Ehegatten bestätigt. Der Zeuge R gab hiezu an, daß er ausschließlich von einem Hausbewohner gewußt habe, daß abwechselnd am Parkplatz vor dem Haus Fahrzeuge der Berufungswerberin stehen würden. Der Sohn habe ihm mitgeteilt, daß seine Eltern nur zeitweise dort aufhältig gewesen seien. Wie lange dies sei, habe er nicht nachgefragt. Der Zeuge H G gab an, daß er Frau J B gefragt habe, ob sie an der Adresse wohnen würden und sie ihm geantwortet habe, daß dies stimme. Dies sei am 26. Jänner 1998 gewesen. Weitere Fragen bezüglich des Aufenthaltes wurden nicht gestellt. Der Zeuge F B gab an, daß von September 1997 bis 26. Jänner 1998 seine Eltern maximal zwei Wochen dort aufhältig waren und jedesmal, wenn sie wegfuhren, ihre ganzen persönlichen Sachen mitgenommen haben. Die Eltern haben die Wohnung nicht bewohnt, sondern waren nur zu Besuch dort. Für die erkennende Behörde steht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens fest, daß nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen wurde, daß der Berufungswerberin eine Unterlassung der Meldepflicht im Sinne des § 3 Abs 1 Meldegesetz zu verantworten hat. Die Darstellung der Berufungswerberin ist durchaus schlüssig und durch den Ehegatten als auch den Sohn nachvollziehbar. Eine genauere Befragung durch den Meldungsleger erfolgte nicht.

Da somit der Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Punkt 1.) mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist, war dem Berufungsantrag in dem Punkte stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Übertretung im Punkt 2.):

In diesem Punkte wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe seit 23.7.1997 die Unterkunft in der Wohnung in L, P 83, aufgegeben und es zumindest bis zum 18.3.1998 als Unterkunftnehmer unterlassen, sich bei der Meldebehörde abzumelden, obwohl jemand, der seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden ist und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs 1 und § 7 Abs 1 Meldegesetz begangen. Hiefür wurde eine Geldstrafe von S 800,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit S 80,-- vorgeschrieben. Gemäß § 4 Abs 1 Meldegesetz ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt. Das Beweisverfahren ergab, daß am 23. Juli 1997 eine gerichtliche Zwangsräumung in der Wohnung L, P 83, gegen die Berufungswerberin veranlaßt wurde. Die Verantwortung der Berufungswerberin, daß bei der Zwangsräumung noch persönliche Sachen im Wert von einer halben Million Schilling im Haus zurückblieben und nach Beendigung der familiären Streitigkeiten bzw. anhängigen Gerichtsverfahren eine sofortige Rückkehr zum Wohnort geplant war, läßt jedoch noch nicht den Schluß zu, daß die Unterkunft in der Wohnung durch die Zwangsräumung nicht aufgegeben ist. Eine Unterkunft in einer Wohnung hängt unmittelbar damit zusammen, daß eine Person, die sie tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt, wobei man hiebei nach einer Zwangsräumung keinesfalls mehr davon ausgehen konnte. Daß die Berufungswerberin nach der Zwangsräumung dort geschlafen oder gewohnt hätte, wird von ihr selbst nicht behauptet. Allein der Umstand, daß persönliche Sachen zurückgeblieben wären, läßt noch nicht den Schluß zu, daß die Berufungswerberin dort wohnt. Die der Berufungswerberin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Punkt 2.) ist somit erwiesen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 4 Abs 1 MeldeG hat den Zweck, Möglichkeiten einer Scheinmeldung, also einer Meldung ohne entsprechende Unterkunftnahme, hintanzuhalten. Durch die Unterlassung der Abmeldung wurde gegen den Schutzzweck verstoßen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.

Es wurden weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe angenommen. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen ca. S 12.000,--, vermögenslos, Sorgepflicht: ein minderjähriges Kind im Alter von 17 Jahren) wurde Bedacht genommen.

Eine Änderung des Spruches im Sinne des § 44 a Z 1 VStG mußte insofern vorgenommen werden, da die Frist erst mit 27. Juli 1997 begann. Bemerkt wird noch, daß die Pflicht zur Abmeldung bei der Meldebehörde unabhängig vom Grund der Aufgabe der Wohnung bzw. der Unterkunftnahme besteht; insbesondere begründet auch eine widerrechtlich unter Zwang oder Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der Unterkunft und das Beziehen einer Notunterkunft diese Verpflichtung (VwGH 2.2.1983, 82/0290, 0301; 27.4.1984, 82/01/0019).

Schlagworte
Unterkunftnehmerin Abmeldung wohnen Aufgabe Zwangsräumung Notunterkunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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