Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Beschwerde des Herrn A. R., XY, vertreten durch Frau Rechtsanwalt Dr. A. P., Innsbruck, vom 05.03.1999 wie folgt:
Gemäß §§ 67c, 67d Abs 2 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Gesamtbetrag von Schilling 18.980,00 (EURO 1379,33) abgewiesen.
Am 08.03.1999 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol die Beschwerde des Herrn A. R. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit folgendem Vorbringen ein:
Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird vom Beschwerdeführer gem. Art 129a Abs 1 Z 2 BVG an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirol, wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und von einfach gesetzlichen Rechten Beschwerde erhoben.
1. Sachverhaltsdarstellung:
Der Beschwerdeführer hat am 21.11.1998, als Jagdgast der Gesellschaft XY, im so genannten XY, in XY, an einer Treibjagd teilgenommen.
Um 14:15 Uhr gab er einen Schuss aus seiner Doppelflinte Marke W.inchester, Cal. 12/70. WaffenNr: XY, ab, wobei er einen durchwechselnden Hasen, aus einer Entfernung von 23 Meter erlegte. Ein Geller sprang von einem 7 Meter, hinter dem toten Hasen, von Schnee bedecken Stein ab, streifte darin in der Folge einen Baum und traf 18,5 Meter danach, den sitzenden Jagdkollegen im Unterschenkel. Der Baum wurde dabei in Höhe von 20 - 30 Meter vom Boden getroffen und dann völlig im rechten Winkel nach Links sind sodann die Geller abgesprungen und haben eben erst 18,5 Meter später, den Verletzten getroffen.
Die Bundespolizeidirektion Innsbruck hat diesen Umstand aufgegriffen und bereits am 15.1.1999 einen Waffenverbotsbescheid, gem. § 12 Abs 1 des WaffG 1996 in der gültigen Fassung, gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben und wurde die Berufung bereits von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol, mit Bescheid vom 10.2.1999, stattgegeben. In der Begründung hat die Berufungsbehörde festgestellt, dass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck, vom 15.1.1999 zu WA 2082/67, wurde gemäß § 66 Abs 2 AVG, Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundespolizeidirektion Innsbruck, verwiesen.
Der besagte Waffenverbotsbescheid zu WA 2082/67, wurde am 22.1.1999, durch Beamte des Zentralinspektorates der Sicherheitswache, dem Beschwerdeführer zugestellt und gleichzeitig wurde ihm sämtliche, in seinem Besitz befindlichen waffenrechtlichen Urkunden, Waffen und Munition entzogen.
Am 22.1.1999, um 20:00 Uhr wurden dem Beschwerdeführer zunächst der RSa Brief zu Zl: WA 2082/67, zu eigenen Handen zugestellt, sowie sämtliche in seinem Besitz befindlichen Waffen, samt dazugehöriger Munition, sichergestellt. Bei den Gegensänden handelt sich um folgende Positionen:
-eine Waffenbesitzkarte Nr XY
-eine Faustfeuerwaffe CZ, NRC 02551, Cal 7,65, mit 3 Schuss
Munition im Magazin
-eine Bockflinte, Marke Winchester, Mod. 101, Nr 138793 -eine Bock, Marke VOERE, Cal 16/70, 5,6 x 50 R Mag, Nr 189333 -eine Büchse, Cal 7/64, Nr 1908-71
-eine Büchs Steyer Mannlicher, Mod. L. Cal. 5,6 x 57, Nr 30759 -Munition: 5 Packungen zu je 10 Stk. Schrotpatronen, Cal. 12/70 und 12 Stk. einzelne Schrotpatronen, Cal. 12/70
-eine Packung mit 10 Stk. Schrotpatronen, Cal. 60/70 und 3 einzelne
Schrotpatronen Cal. 16/70
-eine Packung mit 5 Stk. Schrotpatronen, Cal. 12
GA2 3/4 Zoll
-eine Packung mit 12 Büchsenpatronen, Cal. 7 x 64
-2 Packungen mit je 10 Stk. Büchsenpatronen, Cal. 5 x 6 zu 50 R Mag -ein Etui mit 3 Schrotpatronen, Cal. 16 GA und 1 Schrotpatrone Cal.
16/70
-5 Büchsenpatronen; Cal. 5,6 x 50 R Mag -1 Gewehrpatrone, Cal. 7 x 64.
Beweis:
beizuschaffender Akt zu WA 2082/67 von der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Amt für Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten
2. Beschwerdelegitimation
1. Da die Organe der Sicherheitsdirektion wie erwähnt, am 22.1.1999, um 20:00 Uhr, die beanstandete Handlung gesetzt haben, ist die 6-wöchige Beschwerdefrist gewahrt.
2. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, dass sich durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die verfassungsgesetzlich geleisteten Rechte, verletzt wurden.
3. Beschwerdegründe:
§ 12 Abs 1 WaffG besagt Folgendes:
Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Abs 2 normiert:
?die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen. 1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerbbesitz führen oder zur Einfuhr von Waffen und Munition berechtigen," sind unverzüglich sicher zu stellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des SPG BGBI 566/1991.
Abs 7 besagt, ein Waffenverbot ist von der Behörde die dieses Verbot in 1. Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amtswegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Wie bereits aus der Definition des Abs 1 sich ergibt, ist Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes, die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches mit Waffen. Gegenüber den Entziehungstatbeständen des § 26 Abs 3 in Verbindung mit § 8 WaffG, setzt der strengere Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 eine qualifizierte Verwendungswidrigkeit der Waffe, nämlich Missbrauch, voraus.
Der Entzug der waffenrechtlichen Urkunden ist vom Mangel der Verlässlichkeit abhängig. Diese wiederum ist dann nicht gegeben, wenn die Tatsache die Annahme rechtfertigen, dass Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden. Insofern ist das Waffenverbot an strengere Anforderungen in Bezug auf den Sachverhalt geknüpft.
Bereits aus dem Obgesagten ergibt sich, dass die Behörde nicht berechtigt war, jemals ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer, gem. § 12 WaffG auszusprechen. Ebenso wenig war das Zentralinspektoriat der Sicherheitswache berechtigt unverzüglich die Waffen samt Munition aus der Gewahrsam des Beschwerdeführers zu verbringen. Im gesamten Akteninhalt ergibt sich nicht der Hinweis, dass dieser die Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwendet hat. Hinzu kommt noch, dass spätestens mit der Aufhebung des obgenannten Waffenverbotsbescheides dem Beschwerdeführer die Waffen unverzüglich zurückzustellen gewesen wären.
Die Bundespolizeidirektion Innsbruck hat somit die Bestimmung des § 12 WaffG in einer denkunmöglichen Weise angewandt.
Gem. der Bestimmung des StGG vom 21.12.1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, für der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, in der Fassung B-VG BGBI 1974/8, 1982/262, 1988/684, das StGG gilt gem. Art 149 Abs 1 B-VG als BVG und besagt:
Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und der Art eintreten, welch das Gesetz bestimmt.
Die von der belangten Behörde gesetzte Maßnahme ist jedenfalls eine defacto Enteignung. Diese findet aber im Rahmen der angesprochenen verfassungsrechtlichen Bestimmung keine Deckung.
Darüber hinaus stützt der Beschwerdeführer die nunmehr an den unabhängigen Verwaltungssenat herangetragene Beschwerde auch auf die Bestimmung des Art 1 des Zusatzprotokolles zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vom 20.3.1952, in der letzt gültigen Fassung, die besagt: "Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechtes vorgesehenen Bedingungen.
Durch die gesetzte Amtshandlung, wurde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit seines Eigentums verletzt.
Der Beschwerdeführer stellt sohin an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirol die
Anträge:
I)Auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung II) Auf Fällung folgenden
Erkenntnisses:
Der Beschwerdeführer ist durch die Sicherstellung der obgenannten Waffen samt zugehöriger Munition, vom 22.1.1999, um 20:00 Uhr, durch Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit seines Eigentums, verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, dem Beschwerdeführer gem. § 79a AVG die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen per Exekution zu bezahlen.
An Kosten der vorliegenden Eingabe werden verzeichnet:
Schriftaufwand: Schilling: 8.400,00
Verhandlungsaufwand:Schilling: 10.400,00
Stempelmarken: Schilling: 180.00
gesamt: Schilling: 18.980,00"
Am 18.03.1999 langte unter Beischluß des Bezugsaktes die Gegenäußerung der Bundespolizeidirektion Innsbruck als belangte Behörde, datiert vom 12.03.1999, mit
folgendem Inhalt ein:
?Bezugnehmend auf Ihr oben angeführtes Schreiben und die zugrundeliegende Beschwerde des Herrn A. R. vom 05.03.1999 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird seitens der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Abteilung III -- Amt für Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten, folgende Gegenschrift verfaßt:
Ihrem Ersuchen entsprechend wird der vollständige Gegenstandsakt WA-2082/67 beigeschlossen, aus dem der betreffende Sachverhalt sowie das gesamte waffenrechtliche Verfahren (Waffenverbotsverfahren) zu entnehmen ist. Ober die auf den Seiten 4 und 5 des Schriftsatzes vom 05.03.1999 angeführten Beschwerdegründe (Punkt 3.) hat bereits die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol als Berufungsbehörde am 10.02.1999 unter der do. Zahl Wa 6/99 entschieden und der Berufung gegen den Waffenverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ho. Behörde verwiesen.
Zu der vom Beschwerdeführer bzw seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin zitierten Bestimmung des StGG ?Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt." wird darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde gesetzte Maßnahme keinesfalls jedenfalls eine defacto Enteignung darstellt, wie dies behauptet wird.
Im § 12. Absatz (2) des Waffengesetzes 1996 idgF ist nämlich bestimmt, dass die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen 1. Waffen und Munition sowie 2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, unverzüglich sicherzustellen sind. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt
§ 50. des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr 566/1991.
Gemäß Absatz (3) hat eine Berufung gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten 1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen; 2. die im Absatz (2) Ziffer 2. angeführten Urkunden als entzogen.
Wie sich somit aus diesen Bestimmungen des WaffG und aus dem gegenständlichen Waffenakt ergibt, wurden die erwähnten Waffen, Munition und waffenrechtliche Urkunde (Waffenbesitzkarte Nr 172772) sichergestellt und gelten mangels Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes nicht als verfallen bzw entzogen! Es kann somit zum einen in keinster Weise von einer Enteignung gesprochen werden, und zum anderen ist die im Waffenakt ersichtliche behördliche Vorgangsweise genau gesetzlich bestimmt.
Die in diesem Absatz angeführten entsprechenden Vorgaben des WaffG sind auch dem in der Beschwerde vom 05.03.1999 enthaltenen Verweis auf die Bestimmung des Art. 1 des Zusatzprotokolles zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (?Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechtes vorgesehenen Bedingungen.") entgegenzuhalten.
Weder die Bundespolizeidirektion Innsbruck als belangte Behörde noch die am 22.01.1999 eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten (einschreitender Beamter und Meldungsleger des Vollzugsberichtes vom 22.01.1999 war Herr Rev.Insp. D. K.)haben demnach den Beschwerdeführer durch die Sicherstellung seiner Waffen, Munition und waffenrechtlichen Urkunde in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit seines Eigentums verletzt. Vielmehr waren die Vorgangsweise der Bundespolizeidirektion Innsbruck und die erfolgte Sicherstellung durch die Sicherheitswachebeamten, die diese einzig und allein aufgrund des behördlichen Auftrages am Ende des ha. Waffenverbotsbescheides vom 15.01.1999, Aktenzahl WA-2082/67, durchgeführt haben, eindeutig gesetzlich gedeckt und zwingend laut § 12./(2) WaffG vorgeschrieben!
Richtig ist, dass die sichergestellten Waffen, Munition und waffenrechtliche Urkunde noch im Waffenamt der Bundespolizeidirektion Innsbruck bzw im gegenständlichen Waffenakt verwahrt sind; dies deshalb, da das betreffende waffenrechtliche Verfahren nach wie vor noch
anhängig und somit noch nicht abgeschlossen ist. Demnach hat die ho. Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen noch nicht wieder ausgefolgt, da der Ausgang dieses Verfahrens derzeit noch nicht absehbar ist und im Falle einer neuerlichen Erlassung eines Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer die erwähnten Gegenstände wiederum unverzüglich sicherzustellen wären. Die derzeitige Verwahrung dieser Gegenstände im ha. Waffenamt setzt natürlich voraus, dass der Betroffene in der Zwischenzeit die Ausfolgung der am 22.01.1999 sichergestellten Gegenstände nicht verlangt, was bis dato auch noch nicht geschehen ist. Hätten Herr A. R., seine bevollmächtige Rechtsvertreterin oder ein anderer von ihm bevollmächtigter und nach dem WaffG berechtigter Vertreter die Ausfolgung in irgendeiner Form verlangt, so wären selbstverständlich sämtliche sichergestellten Gegenstände sofort übergeben bzw ausgefolgt worden.
Bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol von folgenden Erwägungen ausgegangen:
1. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs 2 AVG unterbleiben, da sowohl der Beschwerdeführer (durch seine Rechtsvertreterin) als auch die belangte Behörde darauf verzichtet haben.
2. Die 6-wöchige Beschwerdefrist, die sich ab dem 22.01.1999 berechnet, endete am 05.03.1999 und wurde gewahrt, da an diesem Tag die Beschwerde zur Post gegeben wurde.
3. Das Einschreiten der Sicherheitswachebeamten unter Leitung von Herrn Rev.Insp. D. K. am 22.01.1999, bei dem die Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers und in seinem Besitz befindliche Waffen und Munition sichergestellt wurden, erfolgte auf der Grundlage des von der belangten Behörde erlassenen Waffenverbotsbescheides vom 15.01.1999, Aktenzahl WA-2082/67. Vor der Sicherstellung der Waffenbesitzkarte, der Waffen und der Munition beim Beschwerdeführer wurde diesem dieser Waffenverbotsbescheid eigenhändig zugestellt.
4. Der Waffenverbotsbescheid wurde auf der Grundlage des § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 in der geltenden Fassung erlassen.
Gemäß § 12 Abs 2 dieses Gesetzes hat eine gegen ein Verbot nach Absatz 1 eingebrachte Berufung keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass ein nach § 12 Abs 1 Waffengesetz erlassener Bescheid sofort vollstreckbar ist.
Gemäß § 12 Abs 3 Waffengesetz sind die im Besitz der Person, gegen die ein Verbot nach Absatz 1 erlassen wurde, befindlichen Waffen und Munitionsgegenstände, Urkunden, die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, von der Behörde unverzüglich sicherzustellen.
Aufgrund der gegebenen gesetzlichen Regelung war der Waffenverbotsbescheid der belangten Behörde vom 15.01.1999 mit seiner Zustellung am 22.01.1999 vollstreckbar; damit musste aufgrund der Anordnung durch § 12 Abs 3 Waffengesetz von der Behörde die unverzügliche Sicherstellung der Waffen, Munitionsgegenstände und der Waffenbesitzkarte des vom Waffenverbotsbescheid Betroffenen - des nunmehrigen Beschwerdeführers - veranlasst werden.
Da dieser angefochtene Verwaltungssakt nicht rechtswidrig war, ist gemäß § 67c Abs 4 AVG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dabei ist unwesentlich, dass der Waffenverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 15.01.1999 von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 10.02.1999 behoben worden ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist das Vorgehen von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 22.01.1999 ausschließlich nach der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen.
Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 79a Abs 3 AVG ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zurückgezogen wird.
Mangels Obsiegens war gemäß § 79a Abs 3 AVG der vom Beschwerdeführer beantragte Zuspruch des Kostenersatzes von insgesamt Schilling 18.980,00 (EURO 1379,33) abzuweisen.
Von der belangten Behörde wurde kein Aufwandsersatz beantragt, sodass unter Verweis auf § 79a Abs 6 AVG ein Aufwandersatz nicht zugesprochen werden konnte.