Gemäß §66 Abs4 AVG 1991 in Verbindung mit §24 VStG 1991 wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Der Berufungswerber hat gemäß §64 VStG S 500,-- (20 % der Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen. Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG 1991).
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat Herrn T R mit Straferkenntnis vom 14.9.1998 für schuldig befunden, daß er am 12.4.1998, 15,42 Uhr, auf der B **, im Ortsgebiet von
**** K************, gegenüber dem Haus Nr **, in Fahrtrichtung O**********, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat. Wegen Übertretung §52 lita Z10a StVO wurde gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Für das Verfahren erster Instanz wurde ein Kostenbeitrag von S 250,-- vorgeschrieben.
Die Erstbehörde hat den Sachverhalt aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens G********* und durch die gepflogenen Erhebungen als erwiesen angenommen. Mit einem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser wurde eine Fahrgeschwindigkeit von 115 km/h gemessen. An der Richtigkeit dieser Messung besteht kein Zweifel, da bereits in der Anzeige angeführt wurde, daß der Einsatz des Lasergerätes unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verwendungsrichtlinien erfolgte. Am Ort der Anhaltung wurde dem Beschuldigten überdies das Meßergebnis zur Kenntnis gebracht und wurde dies offenbar zur Kenntnis genommen, weil lediglich angegeben wurde, nicht auf die Geschwindigkeit geachtet zu haben. Auf die Vernehmung der von dem Beschuldigten beantragten Zeugen konnte verzichtet werden, da erfahrungsgemäß Mitfahrer nicht so sehr auf eine gefahrene Geschwindigkeit achten. Überdies haben diese Mitfahrer auch am Ort der Anhaltung keinerlei Bedenken gegen das Meßergebnis geäußert. Die verhängte Geldstrafe erscheint dem Verschulden angemessen. Das Verschulden war beträchtlich, weil die vom Gesetz geschützten Interessen in einem erheblichen Maße durch die hohe Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefährdet wurden. Erschwerende oder strafmildernde Umstände waren nicht zu berücksichtigen. Trotz Aufforderung wurden die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben. Es wurde daher von keinen ungünstigen Bedingungen und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von S 11.000,-- ausgegangen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Im wesentlichen wird ausgeführt, daß bei schlechten Witterungsbedingungen und zudem nasser Fahrbahn oftmalig zum Teil gravierende Fehlmessungen zustande kommen. Dies sei durch langjährige Untersuchungen erwiesen. Es bestehe keinerlei Zweifel, daß das Lasergerät ordnungsgemäß vom betreffenden Gendarmeriebeamten verwendet worden sei und auch möglicherweise durchaus die Anzeige einer korrekten Messung auf dem Lasergerät vorgelegen sein könne. Es könne sohin gegenständlich nicht einzig auf die Verwendung und die Anzeige des Lasergerätes abgestellt werden, sondern sei auf das vom Beschuldigten vorgebrachte Argument einzugehen, was von der erstinstanzlichen Behörde gänzlich unterlassen wurde. Die Nichtdurchführung der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme beider Mitfahrer des Beschuldigten sei völlig unverständlich und wird diesbezüglich eine gravierende Mangelhaftigkeit des Verfahrens evident. Woraus der Schluß gezogen werde, daß die Mitfahrer vor Ort keine Bedenken am Meßergebnis geäußert hätten, bleibe nach der Aktenlage unerfindlich, zumal sich im Behördenakt auch nicht nur ansatzweise diesbezügliche Stellungnahmen der beantragten Zeugen finden würden. Aufgrund der Ortsangabe der Messung und der Anhaltung sei eine vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit von 115 km/h gar nicht möglich. Wiederholt sei darauf zu verweisen, daß selbst nach den Angaben des anzeigenden Gendarmeriebeamten die Anhaltung etwa 3,6 km vom Standort des die Fahrgeschwindigkeit messenden Gendarmeriebeamten entfernt erfolgt sei.
Die Erstbehörde hat die Verwaltungsstrafakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat für den 30.4.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der Berufungswerber und die Erstbehörde wurden als Parteien, Herr M R, Herr M J und RI F als Zeugen vorgeladen. Der Verhandlung wurde ein Sachverständiger für Elektrotechnik beigezogen.
Der Berufungswerber hat in Ergänzung seines Berufungsvorbringens und auf Befragen folgendes angegeben:
"Ich hatte es damals zwar eilig, jedoch aufgrund der herrschenden Witterung - es herrschte starker Schneeregen - bin ich nicht die mir angelastete Geschwindigkeit gefahren. Ich hatte auch zwei Beifahrer im Fahrzeug und habe deren Gesundheit und Sicherheit nicht beeinträchtigen wollen. Ich fahre durch ein Ortsgebiet immer ordnungsgemäß und mit einer maximalen Geschwindigkeitsdifferenz von ca 10 km/h, dh über der erlaubten Geschwindigkeit und handelt es sich dabei um eine gewisse Toleranzgrenze. Bei der Anhaltung wurde mir von dem Beamten die gemessene Geschwindigkeit nicht gezeigt und habe ich vorher den Beamten auch nicht gesehen. Ich habe auch nicht bemerkt, daß ich geblitzt wurde.
Ich habe den Streifenwagen ca 400 m vor der Anhaltung im Rückspiegel gesehen. Wenn ich darauf hingewiesen werde, daß bei einer Lasermessung kein Blitz sichtbar ist, so nehme ich dies zur Kenntnis."
Auf Befragen seines Rechtsvertreters gab der Berufungswerber an:
"Ich kontrolliere die Anzeige des Tachometers, wenn ich zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung komme. Dies mache ich auch bei der Einfahrt in ein Ortsgebiet.
Am 12.4.1998 gegen 15,22 Uhr bin ich auf der B ** im Ortsgebiet von K************ mit meinem Pkw gefahren. Ich kenne die Tatörtlichkeit. Ich weiß jedoch nicht genau, wo sich das Haus Nr ** befindet. Ich weiß auch, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h besteht. In meinem Fahrzeug befanden sich Herr M R, dabei handelt es sich um keinen Verwandten und Herr M J. Bei meiner Einfahrt in das Ortsgebiet zeigte mein Tachometer 70 km/h an. Ich hatte den 3 Gang eingelegt. Der Pkw hat ein 5-Gang-Getriebe. Die Geschwindigkeit von 70 km/h habe ich durch das ganze Ortsgebiet eingehalten."
Der Zeuge RI F hat folgendes angegeben:
"Die genaue Bezeichnung des Standortes ist aus der Anzeige zu entnehmen. Bei dieser Örtlichkeit handelt es sich um den üblichen Abstellort des Streifenwagens. Bei den Fahrzeugen, die in Richtung O********** fahren, ist mein Standort erst bei der Vorbeifahrt auszunehmen. Die Messung wurde von mir bei geöffnetem Seitenfenster vorgenommen. Ich führe seit ca 1995 Lasermessungen mit dem in der Anzeige angeführten Gerät durch. Seit ca 1991 oder 1992 werden Lasermessungen durchgeführt. Zum Vorfallszeitpunkt hat es geregnet und leicht geschneit. Auch bei diesen Witterungsverhältnissen ist eine Messung möglich. Wenn eine Messung zustande kommt, ist für mich auch die Gewährleistung gegeben, daß die Voraussetzungen für die Messung stimmen. Bei allfälligen Umwelteinflüssen würde kein Meßergebnis zustande kommen. Die gemessene Geschwindigkeit bleibt auf dem Display bis zu einer neuerlichen Messung oder bis zum Abschalten des Gerätes. Bei relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen wird den gemessenen Fahrzeugen unverzüglich nachgefahren und je nach Geschwindigkeitsüberschreitung ein Organmandat eingehoben oder eine Anzeige erstattet. Im gegenständlichen Fall bin ich dem Angezeigten auch nachgefahren und erfolgte die Anhaltung bei der Bushaltestelle H***** Nr *. Die Entfernung von meinem Standort bis zur Anhaltung betrug ca 3,6 km. Ich verweise diesbezüglich auf meine Stellungnahme vom 12.7.1998. Zu diesem Zeitpunkt war auf dem Display des Meßgerätes die Geschwindigkeit sichtbar. Die gemessene Geschwindigkeit wird nur auf Verlangen gezeigt. Der Angezeigte hat dies jedoch nicht verlangt. Wenn ich gefragt werde, wie weit der Übertretungsort K************ Nr ** von der Ortstafel entfernt ist, so gebe ich an, daß dies ca 50 m sind. Die Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt jedoch bereits ca 250 m vor dem Ortsgebiet von K************."
Auf Befragen des Vertreters des Berufungswerbers gab der Zeuge an:
"Ich kann nicht überprüfen, daß bei einer angegebenen Geschwindigkeit auf dem Display dennoch eine Ungenauigkeit vorliegt, weil für mich bei einem Meßergebnis eine ordnungsgemäße Messung vorliegt. Mir ist auch bei der Vorbeifahrt des Angezeigten die relativ hohe Geschwindigkeit aufgefallen.
Nach der Messung bis zum Beginn meiner Nachfahrt ist ca ein Zeitraum von höchstens 10 Sekunden vergangen. Ich mußte mit relativ hoher Geschwindigkeit nachfahren um den Angezeigten einzuholen. Ich hatte mit dem Fahrzeug des Angezeigten meistens Sichtkontakt, jedoch konnte ich ihn nicht durchgehend sehen, weil dies der Kurvenverlauf nicht zuläßt."
Auf Befragen des Sachverständigen gibt der Zeuge an:
"Die Messung wurde im abfließenden Verkehr vorgenommen und hatte ich gute Sicht zum Fahrzeug des Angezeigten, dh es war kein anderes Fahrzeug oder ein anderes Hindernis zwischen dem Fahrzeug des Angezeigten und meinem Meßgerät. Ich habe von meinem Gerät die 115 km/h und die Entfernung von 246 m abgelesen. In der Anzeige wurde keine Meßtoleranz berücksichtigt. Ich habe vom Gerät keine Fehlermeldung bekommen. Bei dichtem Schneefall zeigt das Gerät kein Meßergebnis und habe ich diese Erfahrungen bereits gemacht. Bei Messungen an diesem Tag habe ich keine derartige Fehlermeldung bekommen. Aufgrund meiner Erfahrung konnte ich auch einschätzen, ob Messungen bei gegebenen Witterungsverhältnissen zum Ergebnis führen. Hinsichtlich der Eichung des verwendeten Meßgerätes LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nummer 5819 lege ich einen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 15.9.1997 vor, der bis 31.12.2000 gültig ist.
Über die Durchführung der Gerätekontrollen lege ich ein Meßprotokoll über die Messung vom 12.4.1998 auf der B ** in der Zeit zwischen 15,40 Uhr und 18,15 Uhr vor."
Der Zeuge M R hat folgendes angegeben:
"Wenn ich nach dem Vorfallszeitpunkt gefragt werde, so gebe ich an, daß ich mich an das Datum nicht mehr erinnern kann, jedoch daran, daß wir bei einer Bushaltestelle von der Polizei angehalten wurden. Ich fahre nicht so oft mit Herrn T R in seinem Fahrzeug mit. Zu diesem bestimmten Vorfall gebe ich an, daß wir damals von Amstetten kamen und bis zu der Anhaltung schon ca 1 Stunde unterwegs waren. Ich saß auf dem Beifahrersitz."
Bei der Anhaltung hat Herr R die Strafe gleich bezahlen wollen. Von dem Polizisten wurde ihm jedoch mitgeteilt, daß die Strafe über die Bezirkshauptmannschaft laufe. Uns wurde gesagt, daß wir mit 115 km/h gefahren sein sollen. Es wurde uns auch mitgeteilt, daß dies im Ortgebiet bei einer 70 km/h-Beschränkung gewesen sein soll. Die 115 km/h wurden von uns bezweifelt und wenn ich gefragt werde, aus welchem Grund ich dazu komme, so gebe ich an, daß die Fahrbahn naß war und es zum Vorfallszeitpunkt regnete und mittelstarker Schneefall vorherrschte. Als Beifahrer schau ich nie auf den Tacho des Lenkers. Andere Gründe für meine Zweifel an den 115 km/h kann ich nicht angeben.
Auf Befragen des Vertreters des Berufungswerbers gab der Zeuge an:
"Ich hatte während der Fahrt nicht den Eindruck, daß Herr R unter Zeitdruck steht und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Herr R hat den Beamten auch über den Nachweis über die Geschwindigkeitsüberschreitung gefragt. Der Beamte hat nur angegeben, daß das Verfahren über die Bezirkshauptmannschaft läuft."
Der Sachverständige hat nach der Befundaufnahme folgendes Gutachten erstellt:
"Es ist festzuhalten, daß Meßergebnisse von Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten, für welche eine Zulassung vorliegt, die zum Zeitpunkt der Zulassung geeicht waren und entsprechend den Verwendungsbestimmungen eingesetzt wurden, innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen als richtig anzusehen sind. Die Zulassung des Gerätes ist bekannt, der Eichschein wurde vorgelegt, ebenso ein Protokoll über die Durchführung der Gerätefunktionskontrollen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich die ordnungsgemäße Eichung und die richtige Durchführung dieser Kontrollen. Aus den Zeugenaussagen des RI F sind für den technischen Amtssachverständigen keine Anhaltspunkte gegeben, die einen begründeten Zweifel an der korrekten Durchführung der Messung rechtfertigen würden.
Die Annahme des RI F, daß bei einem einwandfrei ablesbaren Geschwindigkeitswert ein korrektes Meßergebnis erzielt wurde, kann aus technischer Sicht bestätigt werden."
Zum vorgebrachten Einwand, die Meßgenauigkeit könnte durch Regen, Schneefall, Fahrbahnspiegelung, nasse Fahrbahn etc. beeinflußt worden sein, wird folgendes ausgeführt:
Laut der oben genannten Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ist eine Berücksichtigung solcher Umstände durch den Messenden nicht verlangt. Dies kann durch die Gerätefunktion selbst erklärt werden.
Das Meßgerät führt während des Meßvorganges eine Serie von Einzelmessungen durch, die von der Geräteelektronik verglichen werden. Nur wenn diese Einzelwerte die Kriterien der Kontrollprüfung erfüllen, kommt es zur Anzeige eines ablesbaren Geschwindigkeitswertes auf dem Display. Sollten diese Einzelmeßwerte Unstetigkeiten aufweisen, so führt dies zu einer Fehleranzeige anstelle der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes.
Im gegenständlichen Fall war der Einfluß durch Regen, Schnee etc offensichtlich entsprechend gering, sodaß die ordnungsgemäße Durchführung der Messung nicht beeinflußt wurde. Zu starker Regen, Schneefall etc hätte nämlich zu einer Fehleranzeige führen müssen. Unter der Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenzen von 3 %, kann daher davon ausgegangen werden, daß das gemessene Fahrzeug zum Zeitpunkt der gegenständlichen Messung zumindest mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h unterwegs war.
Auf Befragen des Vertreters des Berufungswerbers gab der Sachverständige an:
"Wenn ein Meßergebnis erzielt wird, und das Gerät ordnungsgemäß verwendet wurde, so ist eine Messung unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenzen richtig."
Der Zeuge M J hat sich aus Gesundheitsgründen entschuldigt.
Der Vertreter des Berufungswerbers hat auf eine spätere Einvernahme verzichtet. Es wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eine Kfz-Sachverständigen zum Beweis des Berufungsvorbringens beantragt. Insbesondere möge festgestellt werden, daß nicht zuletzt aufgrund der Zeugenaussage des RI F der Berufungswerber die Geschwindigkeit nur unwesentlich verringert habe und die Anhaltung in der Zeit nicht möglich sei, wenn man dem Berufungswerber 115 km/h unterstellt.
Vom Berufungswerber wurde unter Hinweis auf das Berufungsvorbringen ein Eventualantrag zur Herabsetzung der Strafhöhe gestellt.
Hiezu wurde von der Berufungsbehörde erwogen:
Unbestritten ist, daß der Berufungswerber am 12.4.1998, 15,42 Uhr, auf der B **, im Ortsgebiet von **** K************ in Fahrtrichtung O********** ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Messung erfolgte im abfließenden Verkehr im Ortsgebiet von K************ gegenüber dem Haus Nr **. Die Entfernung zum Meßgerät und somit zum Standort des die Messung durchführenden Gendarmeriebeamten betrug 246 m. Für die verwendete Bauart des Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers liegt eine Zulassung des Bundeamtes für Eich- und Vermessungswesen vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein derartiges Gerät grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges dar (siehe VwGH Erkenntnis vom 16.3.1994, Zl 93/03/0317). Hierüber wurde auch ein Meßprotokoll angelegt. Das Gerät war zum Vorfallszeitpunkt geeicht und wurden vom Beamten die Gerätefunktionskontrollen durchgeführt.
Vom Beamten werden mit diesem Gerät seit 1995 Messungen durchgeführt. Aufgrund seiner Erfahrung kommt es nur unter bestimmten Witterungsverhältnissen (starker Schneefall) zu keinen Meßergebnissen. Dies wurde vom Sachverständigen insoweit bestätigt, als es bei Unstetigkeiten der Einzelmeßwerte zu einer Fehleranzeige kommt. Diese Einzelmessungen und die Kontrollprüfung wird von der Geräteelektronik und somit vom Gerät selbst vorgenommen. Sohin kann die Beeinflussung des Meßergebnisses durch Regen, Schneefall oder sonstige Witterung ausgeschlossen werden. Der Beamte hat dezidiert angegeben, daß ein klares Meßergebnis zustande gekommen ist. Für die Berufungsbehörde walten sohin keine Zweifel an der richtigen Durchführung und dem Zustandekommen des Meßergebnisses. Den Ausführungen des Berufungswerbers war aufgrund der durchgeführten Verhandlung, der klaren Zeugenaussage des RI Floh und des Gutachtens des Sachverständigen nicht zu folgen. Zudem wurde die Verwaltungsübertretung ca 300 m nach Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung begangen. Der Zeugenaussage des Herrn M R konnte in Anbetracht der oben angeführten Ausführungen keine entscheidungsrelevante Bedeutung beigemessen werden, zumal sich der Zeuge lediglich auf die Witterung berufen hat und nie während der zum Vorfallszeitpunkt bereits einstündigen Fahrt auf den Tachometer des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges geschaut hat. Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist aber auch nicht erforderlich, daß dem Berufungswerber oder seinen Mitfahrern anläßlich der Anhaltung das Meßergebnis gezeigt wurde. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Zuge der Amtshandlung den Fahrzeuginsassen mitgeteilt. Dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen zum Beweis dafür, daß eine Anhaltung nach ca 3,6 km aufgrund der dem Berufungswerber zur Last gelegten Geschwindigkeit von 115 km/h nicht möglich sei, war nicht nachzukommen, zumal dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung außerhalb des verfahrensgegenständlichen Tatortes nicht zur Last gelegt wurde. Im übrigen beruhen die weiteren Geschwindigkeitsangaben des Berufungswerbers auf Annahmen, die wieder nur eine hypothetische Durchschnittsgeschwindigkeit des nachfahrenden Streifenwagens ergeben würde. Da weder die nach der Tatörtlichkeit gefahrene Geschwindigkeit noch der Anhalteort verfahrensgegenständlich sind, war dem Antrag nicht stattzugeben.
Weiters war von der Berufungsbehörde zu prüfen.
Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für die Strafbarkeit dieser Verwaltungsübertretung reicht Fahrlässigkeit aus, weil über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verkennt, daß er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Das Maß der gebotenen Sorgfalt ist einerseits objektiv an der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und andererseits subjektiv nach der Befähigung des Täters zur Sorgfaltsausübung und der Zumutbarkeit der Sorgfaltsausübung zu bestimmen.
Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Berufungswerber ist geprüfter Fahrzeuglenker, sodaß von einer Kenntnis der Verkehrsvorschriften auszugehen ist. Von ihm wurde nicht die Unmöglichkeit der Einhaltung der Vorschriften dargelegt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung lag über 50 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und kann demnach von keinem geringen Verschulden ausgegangen werden. Eine Herabsetzung der Strafhöhe kam aufgrund des nicht unerheblichen Unrechtsgehaltes nicht in Betracht. Der Berufungswerber weist bei der Erstbehörde zudem einige kraftfahrrechtliche Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Er verfügt über keine ungünstigen Einkommensverhältnisse. Vom Berufungswerber wurde ein Einkommen von S 20.000,-- bis S 21.000,-- netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen und ein Kredit in der Höhe von S 200.000,-- angegeben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.