Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Grauszer über die am 06 10 1998 eingelangte Beschwerde gemäß
§ 67a Abs 1 Z 2 AVG des Herrn C (BF), geboren am , rumänischer
Staatsbürger, wohnhaft in RU- , wegen seiner
Zurückweisung durch ein Organ im Verantwortungsbereich des
Bundesministers für Inneres (belangte Behörde, BMI) am 05 09 1998
gegen 18 30 Uhr anläßlich der Einreise von Ungarn nach Österreich
bei der Grenzkontrollstelle (GREKO) zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs 4 AVG wird der Beschwerde Folge gegeben und obige Zurückweisung für rechtswidrig erklärt.
1.1. Der BF begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner obigen Zurückweisung mit der Begründung, er sei zu Unrecht wegen "Verdachts der Menschenschlepperei" zurückgewiesen worden. Auf Einladung eines österreichischen Ehepaares hätten er und seine Frau Österreich besuchen wollen. Ein Einreisevisum habe vorgelegen und seien er und seine Frau vom österreichischen Ehepaar in Budapest abgeholt worden. Er sei in seinem Wagen mit dem Österreicher zum Grenzübergang gekommen, wo er mit dem vorhandenen Einreisevisum anstandslos eingereist sei. Nach dem Grenzübergang habe er im Auto auf die mit dem zweiten Wagen nachreisenden Frauen ca 30 Minuten gewartet. Von einem Grenzbeamten sei er befragt worden, worauf er hier warten würde. Nach seiner Darstellung der Situation, die vom Beamten nicht geglaubt worden sei, sei er gemäß "§ 52/2/3c" zurückgewiesen worden.
1.2. Im Zuge der vom Verwaltungssenat veranlaßten Ausforschung desjenigen Beamten, der die Zurückweisung ausgesprochen hat, stellte sich heraus, daß die Zurückweisung von einem Beamten des Innenministeriums ausgesprochen wurde und ein Beamter der GREKO nur den Zurückweisungsstempel in den Reisepaß eingedrückt und den Aktenvermerk über die Zurückweisung angelegt hat, wonach die Zurückweisung am 05 09 1998 um 18 30 Uhr wegen Schlepperei erfolgt sei.
1.2.1. Herr RI Sch gab anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme laut Niederschrift vom 23 10 1998, die von der Bezirkshauptmannschaft aufgenommen wurde, an, daß er am 05 09 1998 auf der Ausreisespur Dienst versehen habe. Als er gegen 18 15 Uhr in Richtung Einreisespur gegangen sei, habe er dort zwei Beamte des Innenministeriums wahrgenommen, die sich mit dem BF und einer weiteren männlichen Person unterhalten hätten. Der BF sei von den Beamten beschuldigt worden, daß er Leute vom -Restaurant auf der ungarischen Seite nach Österreich schleppen wolle. Bei dem rumänischen Staatsbürger sei ein zweiter gut Deutsch sprechender Mann gestanden. Die beiden Beschuldigten hätten die Vorhalte bestritten. Er sei von einem Beamten des BMI gefragt worden, wie bei der Zurückweisung vorzugehen sei, und habe er auf Verlangen des Beamten das Formular über die Zurückweisung ausgefüllt und den Zurückweisungsstempel im Reisepaß angebracht.
1.2.2. Der Verwaltungssenat ersuchte über die SID Burgenland im Rechtshilfeweg um Ausforschung und zeugenschaftliche Einvernahme der namentlich unbekannten Beamten des BMI. Vom BMI, Abteilung III/11, wurde nur ein Bericht eines Herrn St zur Zl erstattet, aus dem sich folgendes ergibt: Er und ein Beamter mit dem Namen R hätten am 05 09 1998 bei der GREKO "Kontrollen zur Identifizierung von Schlepperaktivitäten im Zusammenhang mit der organisierten Einschleusung von Asylwerbern" durchgeführt. Gegen 18 Uhr sei beobachtet worden, wie sich ein rumänisches Fahrzeug von Ungarn kommend der GREKO genähert habe. Das Fahrzeug habe ca 200 m vor der GREKO auf ungarischer Seite angehalten und seien zwei Personen ausgestiegen, die sich in der Folge zu Fuß der GREKO genähert hätten. Das Fahrzeug mit zwei männlichen Personen habe die GREKO passiert und ca. 20 m danach angehalten. Die beiden Fußgänger seien anläßlich der Grenzkontrolle von den ungarischen Kollegen festgenommen worden, weil sie sich mit gefälschten "slowakischen" Reisepässen ausgewiesen hätten. Der Lenker des PKW sei der BF, ein rumänischer Staatsbürger, gewesen, der im Besitz eines gültigen Touristenvisums gewesen sei. Bei den in Ungarn festgenommenen Personen habe es sich auch um "rumänische" Staatsbürger gehandelt. Es sei offensichtlich gewesen, daß die Personen im PKW auf die zu Fuß kommenden Personen gewartet hätten, um sie nach der Grenzkontrolle wieder aufzunehmen. Aufgrund dieses Sachverhaltes und aufgrund der vorangegangenen Analyse von Einvernahmen von Asylwerbern, die auf ähnliche Weise eingeschleust worden seien, habe sich der dringende Verdacht ergeben daß der BF an einer Schlepperei gemäß § 104 FrG mitgewirkt habe. Dies sei dem zuständigen Beamten der GREKO zur Kenntnis gebracht worden, der die Zurückweisung gemäß § 51 Abs 2 Z 3c FrG ausgesprochen und im Reisepaß des BF einen entsprechenden Vermerk (Stempel) angebracht habe.
1.2.3. Das erkennende Senatsmitglied hat telefonisch am 08 02 1999 von Herrn RI St erfahren, daß "ihm" über Anfrage von der ungarischen Behörde mitgeteilt worden sei, daß die Festgenommenen die Einreise mit gefälschten "slowakischen" Reisepässen begehrt hätten. In Kenntnis der Mitnahme der Ausländer durch den BF in dessen PKW sei dieser von ihm angesprochen worden und habe er bestritten, daß er jemanden mitgenommen habe und aussteigen habe lassen. Er habe dem BF gesagt, daß gegen ihn der Verdacht der Schlepperei bestünde, was einen Zurückweisungsgrund darstelle und er deshalb nicht nach Österreich einreisen dürfe, sondern nach Ungarn zurückgewiesen werde.
1.3. Vorgenannter Sachverhalt (siehe 1.2.2.) wurde dem BF mit der Einladung zur Stellungnahme nachweislich schriftlich mitgeteilt. Eine Antwort hat der Senat nicht erhalten.
1.4. Das BMI hat am 25 02 1999 eine Stellungnahme abgegeben und die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des BF durch Herrn RI St und die Ersichtlichmachung gemäß § 52 Abs. 3 FrG durch Herrn RI Sch behauptet. Unter Hinweis auf die §§ 88 Abs 1 und 110 FrG sowie §§ 2 und 14 Abs 3 sowie 21 SPG sei RI St zum Einschreiten verpflichtet gewesen, weil er einen schweren Verstoß gegen das Fremdengesetz wahrgenommen habe. Nach der Einleitung der Amtshandlung sei deren Übergabe an die Bezirkshauptmannschaft wegen Gefahr im Verzug (Fluchtgefahr) nicht möglich gewesen. Herr RI St sei als Gendarmeriebeamter im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft eingeschritten. Eine kurzfristige Dienstzuteilung habe nicht stattgefunden. Im § 14 Abs 3 SPG sei normiert, daß Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (RI St ) sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen dürfen, wenn die örtlich zuständige Behörde (BH) die notwendige Maßnahme (Zurückweisung) nicht rechtzeitig setzen könne. Solche Amtshandlungen gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde, die hievon unverzüglich zu benachrichtigen sei, was hier zwar unterblieben sei, jedoch ihre Rechtmäßigkeit nicht beeinträchtige.
1.5. Die Bezirkshauptmannschaft gab in ihrem Schreiben vom 29 03 1999 ergänzend an, daß laut Erhebungen des Leiters der GREKO Nickelsdorf beim ungarischen Grenzkommandanten am 05 09 1998 (nur) zwei "jugoslawische" Staatsbürger mit gefälschten "slowenischen" Reisepässen bei der Grenzkontrolle beanstandet worden seien. Offen blieb für die Bezirkshauptmannschaft "aufgrund der baulichen Beschaffenheit" des Grenzüberganges die Frage, ob diejenigen Personen, die von den Ungarn festgenommen wurden, tatsächlich jene gewesen seien, die beim Verlassen des Fahrzeuges von den Beamten des BMI beobachtet worden seien (Anmerkung des UVS: gemeint wohl, ob vom Beobachtungsstandort der Beamten die berichteten Wahrnehmungen erfolgen konnten). Diese beiden Beamten des BMI hätten auch keine Anzeige oder einen Bericht an die BH erstattet. Die Zurückweisung sei keine Maßnahme im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung und habe auch Gefahr im Verzug nicht vorgelegen.
1.6. Am 05 05 1999 wurde eine mündliche Verhandlung abgeführt, zu der der BF ohne Angabe von Gründen nicht erschienen und Herr RI St wegen einer Dienstreise ferngeblieben ist.
1.6.1. Der einvernommene RI Sch bestätigte im wesentlichen seine Angaben vor der BH (siehe 1.2.1.).
1.6.2. Herr GI R gab als Zeuge zu Protokoll:
"Ich war mit dem Kollegen St am 05 09 1998 bei der Greko zur Observation und bin in Zivil mit einem Gilet und Gendarmerieaufschrift im Bereich der Einreisespur neben der Diplomatenspur gestanden und habe den Einreiseverkehr beobachtet. Gemeinsam haben wir von unserem Standort aus vis a vis des Kiosk, der für die beobachtete Spur von österreichischen Grenzkontrollbeamten zum Dienst benützt wurde, wahrgenommen, wie auf der Straße von Ungarn kommend in einer Entfernung von ca 150 bis 200 m ein Fahrzeug angehalten hat und zwei Frauen ausgestiegen sind. Das Fahrzeug ist weiter Richtung ungarische Ausreisekontrolle gefahren und anstandslos nach Österreich über die Einreisekontrolle eingereist und ca 20 m nach uns auf österreichischem Gebiet stehen geblieben. Die Wageninsassen blieben im Auto. Um die fragliche Zeit war ein reger Einreiseverkehr. Ich weiß nicht, ob sich mehrere Fußgänger außer den beiden genannten Personen dort noch bewegt haben, die beiden ausgestiegenen Personen sind nicht ununterbrochen aber doch zeitweise beobachtet worden, wie sie sich zu Fuß entlang der Fahrbahn zum ungarischen Ausreisekiosk bewegt haben. Mein Kollege St hat das parkende Fahrzeug und die Insassen kontrolliert. Er hat die beiden Reisepässe mitgenommen und sie im Kiosk im EKIS abgefragt. Er hat mich dann auf die ungarische Ausreisekontrolle geschickt, um festzustellen, was mit den beiden Fußgängerinnen passiert sei, weil sie die ungarische Ausreisekontrolle noch nicht verlassen hatten und noch nicht nach Österreich weitergereist waren, weil wir vermuteten, daß das Fahrzeug auf diese Personen wartete. Ich habe mich mit einem Dienstausweis beim ungarischen Wachkommandanten ausgewiesen, der mir bereitwillig mitteilte, daß die beiden Reisepässe gefälscht seien. Welche Nationalität die beiden Personen hatten und welcher Staat die Reisepässe ausgestellt hatte, weiß ich nicht. Ich habe mit dem Wachkommandanten Deutsch gesprochen. Ob in dem Fahrzeug ein Österreicher war, weiß ich nicht. Der Reisepaß des rumänischen Staatsbürgers war in Ordnung. Wir haben dann mit den örtlichen Grenzbeamten über die Durchführung einer Zurückweisung gesprochen. Ich persönlich habe nicht gehört, welcher Beamte konkret den rumänischen Staatsbürger aufgefordert hat, zurück nach Ungarn zu reisen, sodaß ihm die Einreise verweigert werde, es könnte aber mein Kollege St gewesen sein. Hinsichtlich der papiermäßigen Erledigung haben wir den Grenzkontrollbeamten gebeten, die Formulare auszufüllen und den Stempel vorzunehmen. Ich habe gehört, wie Herr St zu den beiden Wageninsassen gesagt hat, daß mit den Reisepässen der beiden Fußgängerinnen, die im Wagen mitgenommen worden seien, etwas nicht in Ordnung sei. Ob und wem gegenüber der beiden Personen, wobei eine gut Deutsch sprach, konkret der Vorwurf der Schlepperei erhoben wurde, weiß ich nicht. Welche Rechtfertigung von dem Zurückgewiesenen oder seinem Begleiter vorgetragen wurde, weiß ich nicht. Die gesamte Amtshandlung hat in etwa eine halbe Stunde gedauert."
2.0. Über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde erwogen:
2.1. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht geht der Verwaltungssenat davon aus, daß Herr RI St des BMI die fragliche Zurückweisung durchgeführt hat, was letztlich vom Vertreter des BMI in der Verhandlung vom 05 05 1999 auch unbestritten geblieben ist. Herr RI Sch von der GREKO hat nur die Zurückweisung im Reisepaß ersichtlich gemacht. Die Zurückweisung wurde auf § 52 Abs 2 Z 3 lit c FrG gestützt. Insoweit ist der Sachverhalt entscheidungsrelevant, unstrittig und nach der Aktenlage erwiesen.
Nach den Angaben der beiden Beamten des BMI (siehe 1.2.2., 1.2.3. und 1.6.2.) hat der BF ein Fahrzeug gelenkt, mit dem er mit einem gültigen Einreisevisum und in Begleitung eines Österreichers von Ungarn über den Grenzübergang unter anstandslosem Passieren der Einreisekontrolle nach Österreich eingereist ist und unmittelbar nach der Einreisekontrolle auf österreichischem Gebiet im Fahrzeug gewartet hat, nachdem zuvor zwei Fahrzeuginsassen vor der ungarischen Ausreisekontrolle ausgestiegen sind, die wegen Verwendung gefälschter Pässe von der ungarischen Behörde festgenommen wurden. Der BF habe offensichtlich auf diese Personen gewartet. Von diesen im PKW mitgenommenen Personen spricht der BF in seiner Beschwerde nicht, bestreitet allerdings allgemein, jemals Personen über die Grenze "geschmuggelt" zu haben. Obige Angaben der Beamten des BMI stoßen im Hinblick auf Widersprüche und die übrigen Ermittlungsergebnisse auf Zweifel, die jedoch vom Senat aufgrund des Inhalts dieser Entscheidung nicht weiter überprüft werden mußten, sodaß auch die zeugenschaftliche Befragung von RI St unterbleiben konnte. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, welche Nationalität die beiden von den ungarischen Behörden festgenommenen Personen hatten, mit Reisepässen welchen Staates sie sich ausgewiesen haben, ob sie tatsächlich jene Personen waren, die beim Aussteigen aus dem PKW des BF beobachtet wurden und ob vom Beobachtungsstandort aus die berichtete Beobachtung, die auch keine "ununterbrochene" war, möglich war. Daß der BF zum vorgehaltenen Sachverhalt "geschwiegen" hat, muß deshalb auch nicht gewürdigt werden.
2.2. In rechtlicher Hinsicht:
2.2.1. Gemäß § 52 Abs 1 FrG sind Fremde bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde (§§ 6 und 42). Eine Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
Gemäß § 52 Abs 2 FrG sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn ...
3. sie zwar für den von ihnen angegebenen Aufenthaltszweck zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ...
c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden.
Gegenständliche Zurückweisung stellt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt dar, die im Fremdengesetz vorgesehen ist und "bei der Grenzkontrolle" von der zuständigen Behörde vorgenommen werden durfte. Nach § 88 Abs 1 FrG ist hiefür sachlich die Bezirksverwaltungsbehörde und örtlich die Bezirkshauptmannschaft zuständig, die auch nach dem Grenzkontrollgesetz die sachlich und örtlich zuständige Grenzkontrollbehörde für den Grenzübergang ist. Für eine sachliche Zuständigkeit des BMI für Zurückweisungen findet sich kein rechtlicher Anhaltspunkt im FrG. Das Einschreiten (eines Organwalters) des BMI durch gegenständliche Zurückweisung findet daher im Gesetz keine Deckung und ist die bekämpfte Maßnahme schon insoweit rechtswidrig, als der BMI als unzuständige Behörde eingeschritten ist.
Das gegenständliche Einschreiten des Organwalters des BMI, der im Rahmen seiner Tätigkeit in der Abteilung III/11 die Aufgabe hat, im gesamten Bundesgebiet "für den Vollzug und die Einhaltung der fremdengesetzlichen Bestimmungen ... Informationen den befaßten Behörden zur Verfügung zu stellen" (siehe Stellungnahme vom 25 02 1999 des BMI) findet entgegen der Meinung des BMI auch im § 110 FrG kein rechtliches Fundament. Ob ein besonderer Handlungsbedarf bei der Überwachung der Grenze im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft gegeben und eine Unterstützung der örtlich zuständigen Behörde durch das BMI erforderlich war, kann daher auch dahingestellt bleiben. Laut § 110 Abs 1 FrG darf der BMI zur Überwachung der Einhaltung des FrG ihm beigegebene oder zugeteilte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen (erster Satz) und sind diese Organe außerdem ermächtigt, Maßnahmen für die Einleitung von "Verwaltungsstrafverfahren" nach dem FrG zu setzen, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben ergibt (dritter Satz). Soweit sie "hiebei" im Rahmen der Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein (vierter Satz). Daraus erkennt der Senat, daß Amtshandlungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die dem BMI beigegeben oder zugeteilt sind und von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Überwachung der Einhaltung des FrG eingesetzt sind, der örtlichen BH zugerechnet werden, soweit sie Maßnahmen zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem FrG betreffen und sich der Anlaß zum Einschreiten bei der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben (der BMI-Organe) ergibt. Die daraus resultierende Einschreitungsbefugnis von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die für den BMI im Rahmen seiner Zuständigkeit (und nicht für die BH und ihm Rahmen ihrer Zuständigkeit) Dienst versehen, ist jedoch auf Maßnahmen zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem FrG beschränkt und gilt in Ermangelung eines diesbezüglichen Hinweises im Gesetz nicht für andere Maßnahmen nach dem FrG, also auch nicht für Zurückweisungen (siehe RV 1991 zu § 85 Abs 1 FrG 1992, abgedruckt in Hikisch-Keplinger, Handbuch zum Fremdengesetz, Linde Verlag, S 536). Im Anlaßfall wurde jedoch eine Zurückweisung als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und - insoweit entgegen der Meinung des BMI - keine Maßnahme für die Einleitung eines FrG-Verwaltungsstrafverfahrens gesetzt. Insoweit ist Herr RI St unbefugt für den BMI und nicht für die Bezirkshauptmannschaft mit der angefochtenen Zurückweisung eingeschritten. Sein Handeln wird daher dem BMI zugerechnet, der deshalb auch belangte Behörde ist, was vom BMI-Vertreter in der Verhandlung nicht bestritten wurde. Das oben beschriebene unbefugte Einschreiten bewirkt ebenfalls die Rechtswidrigkeit der bekämpften Maßnahme.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß von den Beamten des BMI über diesen Vorfall weder eine Strafanzeige an die Bezirkshauptmannschaft erstattet wurde noch ersichtlich ist, warum bei dieser Amtshandlung am Grenzübergang Fluchtgefahr bestand und deswegen eine "Übergabe" der Amtshandlung an die Bezirkshauptmannschaft wegen Gefahr im Verzug nicht möglich war.
Auch aus § 2 und § 14 Abs 3 SPG ergibt sich entgegen der Meinung des BMI nicht, daß die Zurückweisung "im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft" (und insoweit rechtmäßig) durchgeführt worden sei. Nach § 2 Abs 2 SPG zählen zwar die Fremdenpolizei und die Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm neben der Sicherheitspolizei und anderen dort angeführten Angelegenheiten zur Sicherheitsverwaltung, jedoch ist die Zurückweisung nach dem Fremdengesetz keine Angelegenheit der "Sicherheitspolizei", auf die allein aber § 14 Abs 3 SPG abstellt, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt.
2.2.2. Aber selbst wenn man die Rechtsmeinung vertritt, daß der eingeschrittene Beamte des BMI anläßlich der von ihm ausgesprochenen Zurückweisung für die Bezirkshauptmannschaft als Fremdenbehörde eingeschritten ist, so ist sie dennoch nicht rechtmäßig.
Im Anlaßfall war die Einreisekontrolle durch Organe der Bezirkshauptmannschaft bereits abgeschlossen und wartete der BF in seinem Auto zwar in räumlicher Nähe zum Einreisekiosk jedoch nach dem zweifelsfreiem Ende der Einreisekontrolle und bereits "in" Österreich. Insoweit kam die spätere (ca eine halbe Stunde) "Hinderung am Betreten des Bundesgebietes" (= Zurückweisung) nicht (mehr) in Betracht und ist sie auch deswegen rechtswidrig (vgl § 52 Abs 1 FrG: "bei" der Grenzkontrolle).
2.2.3. Aber auch der angeführte Zurückweisungsgrund des § 52 Abs 2 Z 3 lit c FrG liegt nicht vor, dies selbst dann nicht, wenn man davon ausgeht, daß die Darstellung der Beamten des BMI hinsichtlich ihrer Beobachtungen vom Aussteigenlassen der Passagiere des vom BF gelenkten PKW's stimmt und im Zusammenhang mit den von ihnen verwendeten gefälschten Reisepässen und der Annahme, daß der BF auf diese Personen auf österreichischem Gebiet gewartet hat, den Verdacht auf Begehung der oder Mitwirkung an Schlepperei begründet.
Der herangezogene Zurückweisungsgrund stellt nämlich auf bestimmte Tatsachen ab, welche die Annahme rechtfertigen müssen, daß der Zurückgewiesene im Bundesgebiet "Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken" werde. Schlepperei ist nach § 104 Abs 1 FrG 1997 die "Förderung" der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird. Nur wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist strafbar (§ 104 Abs 2 FrG 1997). Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung kennt das FrG nicht. Die Schlepperei wurde erstmals im (außer Kraft getretenen) Fremdenpolizeigesetz idF BGBl 190/1990 unter Strafe gestellt. Der Ausschußbericht (1213 B1gNr XVII, GP 5) führt dazu aus, daß die Strafbestimmung all jene umfasse, die um die Schlepperei wissend, eine Leistung für den Geschleppten erbrächten. Es sei somit der Taxilenker, der wissend, daß es sich um geschleppte Fremde handle, diese zu einem Punkt nahe der Grenze bringe und dafür nur den üblichen Fuhrlohn verlange, ebenso strafbar wie jener, der diese Fremden zur Nachtzeit illegal über die Grenze bringe. Das Schleppereiunwesen könne nur dadurch bekämpft werden, daß jedwede "bewußte" Mitwirkung von der Strafdrohung erfaßt werde. Die Fremdengesetze 1992 und 1997 haben die Strafbestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes insoweit übernommen. Entsprechend obigem Zweck der Regelung steht daher auch im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 jedwede "bewußte" Mitwirkung an der rechtswidrigen Ein- bzw Ausreise eines Fremden unter Strafsanktion (vergleiche hiezu VwGH vom 05 08 1998, Zl 97/21/08825). Mangels gegenteiliger Hinweise geht der Senat davon aus, daß der Schlepperei im obigen Sinne verdächtigten Personen die Einreise nach § 52 Abs 2 Z 3 lit c) FrG zu verweigern ist. Dafür spricht, daß "fördern" ein Wissen um die Unterstützung der rechtswidrigen Einreise beinhaltet und das Gesetz auf die "Begehung" von Schlepperei (also strafbares Verhalten) abstellt. Dafür, daß jede Förderung einer rechtswidrigen Einreise (ohne begründeten Verdacht auf die erwähnte Verschuldenskomponente) zur Zurückweisung berechtigen würde, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt.
Wenn nun der erwähnte Zurückweisungstatbestand (iS obiger Ausführungen) darauf abstellt, daß Schlepperei "begangen" oder "an ihr mitgewirkt" wird, so setzt die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung voraus, daß (neben der Förderungshandlung auch) Grund zur Annahme besteht, daß der Zurückgewiesene von der Schlepperei "gewußt" hat (Vorsatz), also Kenntnis von dem die Rechtswidrigkeit der Einreise des Geschleppten begründenden Umstand hatte. Kann vertretbarer Weise aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles angenommen werden, daß (zumindest) dolus eventualis beim "Schlepper" vorliegt, also ein der Mitwirkung oder Tatbegehung Verdächtiger (zumindest) die konkrete Möglichkeit der rechtswidrigen Einreise des Geschleppten erkannt und ihre Verwirklichung in Kauf genommen hat, so ist die Zurückweisung rechtens. Die "unbewußte" oder "fahrlässige" Förderung der rechtswidrigen Einreise ohne sachverhaltsmäßige Hinweise zur Begründung des Verdachtes auf vorsätzliche Tatbegehung (Schlepperei) rechtfertigt die Zurückweisung nicht.
Ein sachverhaltsmäßiger Anhaltspunkt dafür, daß dem BF der Umstand der zur Einreise nach Österreich beabsichtigten Verwendung gefälschter Reisepässe durch die Fahrzeuginsassen im obigen Sinne bekannt war, ist bisher nicht hervorgekommen (siehe 2.1.). Somit fehlte es auch an vernünftigen Hinweisen auf das Vorliegen des angezogenen Zurückweisungsgrundes. Vertretbarerweise konnte der Beamte deshalb die Einreiseberechtigung des BF, der ein Visum besaß, nicht in Zweifel ziehen. Insoweit ist die Zurückweisung auch nicht rechtens.