TE UVS Wien 1999/05/20 04/G/33/242/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.1999
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Maukner über die Berufung des Herrn Helmut S gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 5.3.1999, Zl MBA 22 - S 9788/98, betreffend eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) iVm §§ 3 und 7 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes sowie § 2 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der B-GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, R-gasse der Verpflichtung gemäß Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz, sowie Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung die Meldung für die Berichtswoche vom 10.5.1998 bis 16.5.1998 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bis spätestens eine Woche nach Ablauf der angeführten Berichtswoche zu übermitteln, trotz mehrmaliger Mahnung vom 1.7.1998 und vom 16.7.1998, und Einräumung einer Nachholfrist von einer Woche bis zum 21.9.1998 nicht nachgekommen ist."

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG iVm §§ 3 und 7 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes sowie § 2 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von

S 500,-- auferlegt wurde.

2. Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, ergibt sich rechtlich folgendes:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Strafbestand stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muss erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und zweitens der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl ua VwGH verst Senat 13.6.1984, VwSlg 11466/A, VwGH 15.4.1985, 83/10/0162, VwGH 14.1.1987, 86/06/0017 und VwGH 6.2.1990/02/06). Gemäß § 3 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes sind zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei statistischen Erhebungen verpflichtet:

1. Die in- und ausländischen gewerbsmäßige Beförderung von Gütern oder Beförderung von Gütern im Werkverkehr betreibenden Unternehmer;

2. die in- und ausländischen Personenbeförderungsunternehmen oder die Personenwerkverkehr betreibenden Unternehmer;

3. die Lenker in- und ausländischer Güter- und Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge;

4. der Bund, die Länder und die Gemeinden hinsichtlich der Erhebungen über Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen sowie die Erhalter von Privatstraßen.

Gemäß § 7 leg cit haben in- und ausländische Güterbeförderungsunternehmer sowie die werkverkehrbetreibenden Unternehmer bei Güterbeförderungen im Bundesgebiet und bei Güterbeförderungen über die Grenze im Rahmen des nach § 11 festgelegten Erhebungsumfanges für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut jeweils ein verkehrsstatistisches Formular auszufüllen.

§ 8 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung schließlich normiert eine Auskunftspflicht für alle österreichischen Unternehmen, die Güterbeförderungen auf der Straße durchführen.

All diesen Rechtsvorschriften ist gemeinsam, dass sie nicht schlechthin - unabhängig vom Unternehmensgegenstand - jeden Unternehmer zur Auskunftserteilung gemäß § 8 der Schienengüterverkehrsstatistikverordnung verpflichten, sondern solche Auskunftspflichten nur bestimmten, im Bereich des Güter- und Personenverkehrs tätigen Unternehme(r)n auferlegt werden. Weder dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 24.11.1998 kann jedoch entnommen werden, ob das Unternehmen, für dessen Verhalten der Berufungswerber verantwortlich gemacht wird, zum Kreis der nach dem Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz und nach der dazu ergangenen Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung zu einer Auskunftserteilung gegenüber dem Österreichischen Statistischen Zentralamt verpflichtet war, zumal jedwede nähere Angaben darüber fehlen, weshalb davon ausgegangen wird, dass das in Rede stehende Unternehmen Güterbeförderungen auf der Straße durchgeführt haben soll. Auch aus der Anzeige des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 10.8.1998, auf die sich die erstinstanzliche Behörde nach der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses stützt, kann nur entnommen werden, dass die B-Gesellschaft mbH gemäß § 8 der Schienengüterverkehrsstatistikverordnung verpflichtet gewesen sei, die Meldung bis spätestens eine Woche nach Ablauf der angeführten Berichtswoche zu übermitteln.

Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen einer konkreten Anlastung im Sinne des § 44a Z 1 VStG somit nicht nachkommt (nämlich Angabe des Grundes, warum der Berufungswerber zur Ausfüllung und Übersendung von verkehrsstatistischen Unterlagen an das Österreichische Statistische Zentralamt verpflichtet gewesen sein soll) und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 65 VStG.

4.

Gemäß § 51e Abs 2 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten