Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des H B, vertreten durch Dr. K H, Rechtsanwalt L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2 und 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) sowie Artikel V Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (im folgenden EGVG) und § 24 Strafprozeßordnung (im folgenden StPO), wie folgt entschieden:
Das Öffnen des Kofferraumes des Fahrzeuges des Beschwerdeführers Kennzeichen LI-1JTD am 8. November 1998 vor dem Gendarmerieposten Liezen auf Grund der Anweisung eines Gendarmeriebeamten des GPK Liezen war rechtswidrig. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995 die Kosten des Verfahrens in der Höhe von S 18.980,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
I.1. In der Beschwerde vom 21. Dezember 1998 wird nachfolgendes vorgebracht:
Vorauszuschicken ist, dass vom GPK Liezen eine Vielzahl von Anzeigen gegen die Beschwerdeführer in den letzten Jahren eingebracht wurden, die letztlich sämtliche zu Freisprüchen bzw Einstellungen bisher führten, sodass man sich in Verbindung mit einigen weiteren Umständen, die sich aus den Akten ersehen lassen, des Eindruckes nicht erwehren kann, dass beim GPK Liezen gegen die Beschwerdeführer nicht nur nach objektiven Gesichtspunkten vorgegangen wird, vielmehr der GPK Liezen bzw einige Beamte dieses Gendarmeriepostens auf Seite derjenigen Personen stehen, die laufend Anzeigen gegen die Beschwerdeführer ungerechtfertigt einbringen.
Es sind dies der Sohn des Beschwerdeführers, Herr M B, Herr E K, der Bruder der Beschwerdeführerin Frau J B, und Herr A K, der Vater des Herrn E K.
Es soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass im Zusammenhang mit den vorgenannten Personen Zivilrechtsverfahren um das Haus P 36 anhängig sind und hier die Familie K bzw Herr M B offenbar versuchen, sich mit andauernden Anzeigen gegen die Beschwerdeführer Vorteile zu erarbeiten.
Bedenklich in diesem Zusammenhang ist, dass der GPK Liezen einseitig sämtliche Beschwerden und Maßnahmen des Herrn E und des Herrn A K sowie des Herrn M B aufgreift und Anzeigen laufend gegen die Beschwerdeführer eingebracht werden, anstatt mit derselben Zielstrebigkeit die mutwilligen Anzeigen der vorgenannten Personen nach bspw § 297 StGB und § 35 AVG iVm VStG zu verfolgen.
Dass nicht ausgewogen vorgegangen wird, sei an folgenden Beispielen veranschaulicht:
Am 05.01.1998 hat der GPK Liezen zu GZ 1601/98 einen Antrag an die BH Liezen auf Überprüfung der Verläßlichkeit des Herrn H B im Sinne des Waffengesetzes gestellt. Dies mit Begründung einer Anzeige vom 13.12.1994 wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung.
Zu diesem Zeitpunkt war diese Anzeige aus dem Vorfall vom 13.12.1994 längst erledigt, da der Beschwerdeführer im diesbezüglichen gerichtlichen Strafverfahren 13 EVr 145/95 des LG Leoben vom Oberlandesgericht Graz am 10.10.1995 freigesprochen wurde. Warum wird ein Sachverhalt hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer seit 1995 gerichtlich rechtskräftig freigesprochen ist, als Grundlage für den Antrag vom 05.01.1998 genommen, wenn der Umstand dieses Freispruches dem GPK Liezen schon längst bekannt sein musste.
Am 07.09.1998 hat der GPK Liezen zu GZ P 1614/98 wiederum auf Anzeige des Herrn E K eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung eingebracht, wonach Herr H B am 04.09.1998 einen Stein gegen den Traktor des E K geschleudert und diesen beschädigt habe. Auch diese Anzeige hat sich als völlig haltlos herausgestellt, der Beschwerdeführer wurde hier gerichtlich vom BG Liezen im Verfahren 6 U 7/98x am 17.12.1998 freigesprochen.
Vielmehr hat sich in diesem Verfahren durch ein gerichtliches Gutachten erweisen lassen, dass der von Herrn E K behauptete Schaden gar nicht von einem solchen Steinwurf stammen kann. Diese Anzeige wurde daher offenbar bewusst wider besseren Wissens erstattet.
Am 08.11.1998 wurde vom GPK Liezen zu GZ P 1808/98 eine Strafanzeige eingebracht, wonach 'H B nachweislich in der Zeit zwischen 19.08.1998 und 06.09.1998 andauernd seinen Sohn M B bzw dessen Lebensgefährtin Franziska S telefonisch angerufen und belästigt habe'. Der GPK Liezen spricht in der diesbezüglichen Anzeige, wie wenn die Tat bereits erwiesen worden wäre, das Gegenteil ist vielmehr der Fall, diese Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Leoben zu 65 BAZ 735/98 f mit Verfügung vom 23.11.1998 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt, dies entspricht einem Freispruch.
Vor diesem Hintergrund ist daher der nachfolgende Sachverhalt vom 08.11.1998 zu sehen, wobei der in den vorgenannten Anzeigen mehrmals aufscheinende Herr RI S ein persönlicher Bekannter bzw Freund des Herrn E K sein soll, wobei Herr RI S auch sein Brennholz von Herrn E K beziehen soll:
Am Sonntag dem 08.11.1998 um etwa 14.00 Uhr spazierten die beiden Beschwerdeführer vom Holzlagerplatz in Pyhrnrichtung Pflegerteich und der neuen Gasleitung folgend dann anschließend den Pyhrnbach entlang bis zur Fischerhütte des M B. Die Hütte liegt im Freiland, ist nicht eingefriedet, es besteht kein Hinweis auf irgendein Betretungsverbot.
Der Beschwerdeführer erkannte sofort, dass Gegenstände die in der Hütte - durch das Fenster sichtbar - und um die Hütte Eigentum des Beschwerdeführers sind, welche Gegenstände anläßlich einer Zwangsräumung am 23.07.1998 nach Ansicht der Beschwerdeführer widerrechtlich von Herrn M B entfernt wurden. Diesbezüglich sind Zivilprozesse beim LG Leoben anhängig. Zu Beweissicherungsicherungszwecken machte der Beschwerdeführer daher aus verschiedenen Blickwinkeln Videoaufnahmen. Danach sind die Beschwerdeführer wieder zurück zu ihrem PKW gegangen.
Nach Beendigung der Filmaufnahmen sind Frau J und Herr H B zu dem auf einen Parkplatz der Bundesforste abgestellten PKW LI-1- JTD Audi 80 zurückgegangen und dann Richtung Liezen auf der Pyhrnpaßstraße zurückgefahren.
Auf halber Strecke kam ein Gendarmerieauto entgegen, dieses ist
aber nicht mit Blaulicht gefahren.
Das Gendarmerieauto hat dann umgedreht, ist dann
nachgekommen und hat dann das eigene Fahrzeug abrupt abgestoppt - gefahren ist Frau J B - wobei durch das jähe Abbremsen des Gendarmeriefahrzeuges beinahe ein Auffahrunfall verursacht worden wäre.
Es waren zwei Beamte - wie nun aus der Anzeige GZ 2034/98 bekannt, Herr RI S und Herr RI R - tätig.
Herr H B wurde - ohne dass man ihm eine Aufklärung über den Grund der Amtshandlung gegeben hätte - aufgefordert, dass er einen Fußabdruck machen lassen muss. Begründet wurde dies nicht.
Die Beschwerdeführer wurden dann aufgefordert, auf den Gendarmerieposten Liezen mitzufahren. Dort wurde Herr B dann aufgefordert, sofort den Kofferraum zu öffnen. Nachdem der PKW auf Frau J B zugelassen ist, hat Frau B letztlich den Kofferraum geöffnet. Es war nichts drinnen, und es war nicht bekannt, wonach gesucht wurde.
Es wurde nie die Frage einer freiwilligen Nachschau gestellt. Es wurde auch nie gesagt, was gesucht wurde.
In den Büroräumlichkeiten des GP Liezen wurde Herr B dann abermals aufgefordert, auf zwei weiße Zettel zu steigen, um einen Schuhabdruck herzustellen. Auf die Frage, was das eigentlich soll, wurde keine Auskunft erteilt.
Es wurde dann Frau J B aufgefordert, den Raum zu verlassen. Frau J B verweigerte dies, da sie gemeinsam mit Herrn H B im Ortsteil Pyhrn spazieren war und als Vertrauensperson das Recht zur Anwesenheit hatte. Frau J B wurde dann aus diesen Büroräumlichkeiten 'bugsiert'. Letztlich wurde die Amtshandlung abgebrochen, die Beamten haben gemeint, 'dann lassen wir das halt'.
Im Vorraum wollten dann die Ehegatten B eine Anzeige machen, dass ihre Sachen bei der Fischerhütte vorgefunden wurden, diese Anzeige wurde aber nicht aufgenommen.
Es wissen beide Beamten von dem Umstand, dass immer wieder ungerechtfertigte Anzeigen von Herrn M B erhoben werden, Bescheid.
Es hat keine Veranlassung für die Sicherheitswachebeamten gegeben, aufgrund der lediglich telefonisch von Herrn M B erfolgten Anzeige einer Sachbeschädigung Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer dahin vorzunehmen, dass ihr PKW angehalten, Aufforderungen zur Anfertigung von Schuhabdrücken, Aufforderungen zur Öffnung des Kofferraumes vorgenommen werden, zumal in keiner Weise Gefahr im Verzuge gegeben war, dies auch unter Berücksichtigung der Kenntnis des Umstandes, dass in schikanöser Weise ohne sachlichen Anlass von M B und der Familie K ungerechtfertigte Anzeigen gegen die Beschwerdeführer eingebracht werden.
Dass eine solche Gefahr im Verzug nicht im geringsten vorgelegen hat, zeigt sich auch aus dem Umstand, dass letztlich offenbar eine schriftliche Anzeige wegen Sachbeschädigung nicht erfolgt ist, die Sicherheitswachebeamten lediglich die Beschwerdeführer wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG zu GZ 2034/98 zur Anzeige gebracht haben. Dass irgendeine Ernsthaftigkeit der mündlichen Anzeige des M B nicht vorgelegen hat, die die sicherheitsbehördlichen Ermittlungsschritte in der durchgeführten Art und Weise gerechtfertigt hätte, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beamten letztlich selbst den Gegenstand ihrer Amtshandlung vom 08.11.1998 als 'Verkehrsanhaltung' bezeichnen, dies beispielsweise in einer Eingabe zu GZ P 2033/98 vom 12.11.1998 an die BH Liezen.
Die Beamten des GPK Liezen sind in Besorgung der Sicherheitsverwaltung eingeschritten, sodass die diesbezüglichen Maßnahmen gemäß § 9 SPG der BH Liezen als belangter Behörde zuzurechnen sind.
Beweis:
Eingabe GZ 1601/98 GPK Liezen vom 05.01.1998,
Anzeige GZ P 1614/98 x GPK Liezen vom 07.09.1998 und
beizuschaffender Akt 6 U 7/98 x BG Liezen,
Anzeige GZ P 2034/98 GPK Liezen vom 12.11.1998,
Eingabe GZ P 2033/98 GPK Liezen vom 12.11.1998,
Anzeige GZ P 1808/98 GPK Liezen vom 08.11.1998 und Einstellungsverfügung 65 BAZ 735/98 f StA Leoben,
Einvernahme H B, R, B-Siedlung ,
Einvernahme J B, R, B-Siedlung,
Zeuge RI N. S, pA GPK 8940 Liezen, Hauptplatz 12a
Zeuge RI N. R, pA GPK 8940 Liezen, Hauptplatz 12 a,
weitere Beweise vorbehalten.
In der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 29. April 1999 wurde der Beschwerdeantrag insofern eingeschränkt, als beantragt wurde "das Mitkommen des Beschwerdeführers auf den Gendarmerieposten Liezen und das Öffnen des Kofferraumes vor dem Gendarmerieposten Liezen" für rechtswidrig zu erklären. Zu dem wurde in der Beschwerde ein Kostenantrag gestellt.
2. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen gab hiezu keine Gegenäußerung ab. Vorgelegt wurde ein Erhebnisergebnis vom Landesgendarmeriekommando für Steiermark vom 2. Februar 1999.
II.1. Im Hinblick auf den vorliegenden Akteninhalt, den Beschwerdeausführungen sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen J B, Rev. Insp. G R und Rev. Insp. K S in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 29. April 1999 geht der Unabhängige Verwaltungssenat von nachfolgenden entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
Am 8. November 1998, um ca. 14.30 Uhr, wurden die beiden Meldungsleger im Außendienst über eine Anzeige wegen einer angeblichen Sachbeschädigung durch den Beschwerdeführer über Funk informiert. Nachdem sie den Tatort besichtigten und den Anzeiger über den Sachverhalt befragten, fuhren sie mit dem Dienstfahrzeug in Richtung Pyhrn weiter, wobei ihnen das Fahrzeug des Beschwerdeführers entgegenkam. Im Fahrzeug befanden sich der Beschwerdeführer und die Ehefrau. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer angehalten und es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, wobei dem Beschwerdeführer der Grund der Anhaltung, nämlich die Anzeige wegen Sachbeschädigung, mitgeteilt wurde. Da am Tatort Fußspuren im Erdreich von den Meldungslegern wahrgenommen wurden, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert auf den Gendarmerieposten Liezen mitzukommen, um einen Schuhabdruck abzunehmen. Der im Befehlston vorgetragenen Aufforderung zum Gendarmerieposten mit dem Fahrzeug zu folgen, wurde vom Beschwerdeführer nachgekommen. Am Parkplatz vor dem Gendarmerieposten wurde der Beschwerdeführer von Rev. Insp. S aufgefordert den Kofferraum des Fahrzeuges zu öffnen. Der Beschwerdeführer entgegnete ihm, er möge einen Untersuchungsbefehl holen und könne sodann in den Kofferraum schauen. Nach einer kurzen weiteren Diskussion öffnete die Frau des Beschwerdeführers den Kofferraum und wurden dort bei der Nachschau keine Schuhe vorgefunden.
Am Gendarmerieposten wurde der Beschwerdeführer aufgefordert auf zwei Blätter Papier hinaufzusteigen, um einen Schuhabdruck anzufertigen und wurde dies von ihm verweigert. Auch verweigerte der Beschwerdeführer seine Schuhsolen herzuzeigen und protestierte lautstark gegen die Vorgangsweise der Meldungsleger. Da der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung zugab, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, wurde von einer weiteren Einvernahme Abstand genommen.
2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen und des Beschwerdeführers. Hiebei wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß über das Vorliegen einer etwaigen Verwaltungsüber-tretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz von Seiten des Beschwerdeführers und der Ehefrau in dem Verfahren keine Feststellungen zu treffen waren. Im übrigen geht die erkennende Behörde davon aus, daß die Aufforderung auf den Gendarmerieposten Liezen zu folgen, als auch die Öffnung des Kofferraumes am Parkplatz vor dem Gendarmerieposten Liezen keinesfalls im Lichte einer "freiwilligen" Handlung von Seiten des Beschwerdeführers zu sehen ist, da bereits aus den Rahmenbedingungen der Amtshandlung (Anhaltung durch zwei uniformierte Gendarmeriebeamte, sowie der befehlsartige Ton des Meldungslegers auf Grund der vorerst verbalen Weigerung des Beschwerdeführers) sich ein Befehlscharakter ableiten läßt.
III. Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes:
1. Die Beschwerde über das Mitkommen des Beschwerdeführers auf den Gendarmerieposten Liezen als auch das Öffnen des Kofferraumes vor dem Gendarmerieposten Liezen wurde am 22.12.1998 (Datum des Poststempels irrtümlich 21. Jänner 1998) dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebracht, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von dem Organ des Gendarmeriepostens Liezen vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.
2. Gemäß Artikel V EGVG finden, sofern sich aus den Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf die Amtshandlungen sinngemäß Anwendung, die von den Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz vorzunehmen sind.
Gemäß § 24 StPO haben die Sicherheitsbehörden, unter denen auch die Bürgermeister (Gemeindevorsteher) begriffen sind, allen Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden vorbereiteten Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten können. Hausdurchsuchungen und die vorläufige Verwahrung von Personen dürfen die Sicherheitsbehörden und deren Organe zum Zwecke der Strafgerichtspflege nur in den in dieser Strafprozeßordnung vorgesehenen Fällen unaufgefordert vornehmen; sie haben jedem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen.
Die Aufforderung zum Mitkommen auf dem Gendarmerieposten Liezen als auch zum Öffnen des Kofferraumes vor dem Gendarmerieposten Liezen wurde gemäß Artikel V EGVG im Dienste der Strafjustiz vorgenommen. Unbestritten ist auch, daß dem im Beschwerdefall bekämpften Verwaltungsakt kein richterlicher Auftrag zugrunde lag. Die Gesetzmäßigkeit einer solchen Maßnahme setzt jedoch gemäß § 24 StPO unter anderem voraus, daß das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann. Bei Nichterfüllung der Voraussetzung findet die Maßnahme im Gesetz keine Deckung (VwGH 13.12.1989, 89/03/0114; 13.12.1989, 89/03/0126; 13.11.1991, 91/01/0135). Soweit vom Meldungsleger behauptet wird, es sei für ihn in der Situation Gefahr in Verzug vorgelegen, kann dem keinesfalls zugestimmt werden, da eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Richter jedenfalls am Gendarmerieposten Liezen möglich gewesen wäre, überdies waren die Meldungsleger mit Funkgeräten ausgerüstet, sodaß bereits bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer eine Verbindung mit dem zuständigen Richter hergestellt hätte werden können (VfGH 29.9.1992, B 1282/90-27). Es wäre somit durchaus im Bereich der Möglichkeit gewesen den richterlichen Auftrag für die Nachschau im Kofferraum des PKWs mündlich einzuholen.
Ausdrücklich wird festgehalten, daß unter dem Schutz des Hausrechtes auch die Durchsuchung eines Kofferraumes eines PKWs gehört (VfSlg. 9525).
Ob bei dem angefochtenen Verwaltungsakt auch noch eine andere Rechtswidrigkeit bestand - der Beschwerdeführer bringt die Aufforderung auf dem Gendarmerieposten Liezen mitzukommen für die Rechtswidrigkeit ins Treffen - braucht nicht näher geprüft zu werden (VwGH 2.6.1998, 97/01/0754). Es handelt sich nämlich hiebei um einen Verwaltungsakt und ist dieser bereits durch die Öffnung des Kofferraumes in seiner Rechtswidrigkeit festgestellt, sodaß es keiner weiteren Überprüfung weiterer Rechtswidrigkeitserklärungen in dem Verwaltungsakt bedarf. IV. Gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995 waren dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von S 18.980,-- zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer gebührt S 8.400,-- an Schriftsatzaufwand, S 10.400,-- an Verhandlungsaufwand und S 180,-- an Stempelgebührenersatz (S 180,-- für den Beschwerdeschriftsatz).