TE UVS Niederösterreich 1999/07/07 Senat-KS-98-058

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG 1991 in Verbindung mit §24 VStG 1991 wird der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG S 600,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Gemäß §59 Abs2 AVG 1991 sind innerhalb gleicher Frist der Strafbetrag und die Verfahrenskosten erster Instanz zu bezahlen.

Text

Der Magistrat der Stadt xx hat Herrn F S mit Straferkenntnis vom 12.11.1998, Zl I/6-****-98, für schuldig befunden, daß er am 20.4.1998, um 18,42 Uhr, auf der LH ***, nächst Strkm **,***, bei der Fahrt in Richtung S*********, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten hat. Es wurde eine Geschwindigkeit von 104 km/h gemessen.

Wegen Übertretung §52 lita Z10a StVO 1960 wurde gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.

Die Erstbehörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige des Gendarmeriepostens M****** und das durchgeführte Ermittlungsverfahren gestützt. Die Geschwindigkeit wurde von einem im Dienst befindlichen Beamten des Gendarmeriepostens M****** mittels Lasermeßgerät gemessen. Dieses Meßgerät weist eine gültige Eichung bis 1999 auf.

 

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Im wesentlichen wird ausgeführt, daß eine richtige Messung nur parallel zum gemessenen Pkw funktioniere. Diese Messung sei jedoch mit einem Höhenunterschied von ca 15 bis 20 m durchgeführt worden und könne daher kein richtiges Meßergebnis wiedergeben. Die Angaben der beiden Beamten seien nicht richtig. Es sei auch unglaubwürdig, wenn die beiden Beamten nach einigen Wochen, wo sie täglich mit den gleichen Arbeitsabläufen konfrontiert seien, sich an speziell diesen einen Arbeitsvorgang genau erinnern könnten.

 

 

Die Erstbehörde hat die Verwaltungsstrafakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat am 10.6.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Berufungswerber und die Erstbehörde wurden als Parteien und zwei Gendarmeriebeamte als Zeugen geladen. Ebenso wurde ein Sachverständiger für Elektrotechnik der Verhandlung beigezogen.

 

Der Berufungswerber hat ausgeführt, daß er die Vorfallsörtlichkeit kenne und auch wisse, daß dort des öfteren Messungen durchgeführt werden. Er passiere diese Kreuzung nie schneller als mit 60 oder mit 65 km/h. Er sei als zweites oder drittes Fahrzeug in einer aufgelockerten Fahrzeugkolonne gefahren. Unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich sei er von einem Pkw der Marke BMW überholt worden. Er hätte den Beamten an Ort und Stelle gesagt, daß nicht er mit der gemessenen Geschwindigkeit gefahren sein könne. Die gefahrene Geschwindigkeit sei ihm mitgeteilt worden. Er glaube, daß ihm auch die Geschwindigkeit auf dem Display des Meßgerätes gezeigt worden sei. Ein Beamter wäre bei einer Amtshandlung gewesen, der zweite hätte ihn aufgehalten.

 

 

Der Zeuge BI L hat ausgeführt, daß an der angeführten Tatörtlichkeit regelmäßig Messungen durchgeführt würden. Der Kollege hätte zum Vorfallszeitpunkt die Messungen und er die Anhaltungen durchgeführt. Normalerweise sehe er die gemessene Geschwindigkeit auf dem Display, weil er neben dem Kollegen stehe. Er könne sich jedoch nicht mehr hundertprozentig daran erinnern, wo er am 20.4.1998 anläßlich dieser Amtshandlung gestanden sei. Bei einer gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung von über 30 km/h sei eine Anzeige vorgesehen. Der Lenker sei von der Anzeige in Kenntnis gesetzt worden. Von dem Standort des Streifenwagens aus bestehe die Möglichkeit in beide Fahrtrichtungen zu messen. Normalerweise würde jedoch nur die Geschwindigkeitsbeschränkung im Kreuzungsbereich überwacht werden.

 

Auf Befragen des Sachverständigen führte der Zeuge aus, daß er seit ca 25 Jahren Außendienst und seit ca 20 Jahren an Gendarmerieposten in xx Dienst versehe. Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung würde er aufgrund seiner Straßendiensterfahrung schon bei der Annäherung feststellen können. Die Fahrbahnbreite am Übertretungsort betrage ca 8 bis 10 m. Es würde sich dabei um eine grobe Schätzung handeln. Am Vorfallstag seien innerhalb einer Stunde ca 55 Fahrzeuge gemessen worden. Es seien zwei Anzeigen erstattet und fünf Organmandate eingehoben worden.

 

Auf Befragen des Berufungswerbers gab der Zeuge an, daß er nicht mehr angeben könne, ob ein Fahrzeug vor dem Fahrzeug des Beschuldigten gefahren sei. Er könne auch nichts mehr zu einem Überholvorgang eines anderen Fahrzeuges angeben. Normalerweise würden überholende Fahrzeuge entweder gemessen oder auch angehalten ohne gemessen zu werden. Er könne sich nicht vorstellen, daß der zweite Kollege bei einer Amtshandlung war, während er die Anhaltung durchgeführt habe.

 

Der Zeuge RI K hat ausgeführt, daß er Lasermessungen seit der Einführung dieser Geräte durchführe. Bei einer Fahrzeugkolonne würde normalerweise das erste Fahrzeug gemessen werden. Bei aufgelockerten Kolonnen sei es möglich, daß es auch innerhalb der Kolonne zu Geschwindigkeitsdifferenzen komme. Bei den Messungen befinde sich normalerweise der Kollege unmittelbar in seinem Nahbereich und würde er ihm die gemessene Geschwindigkeit und die Entfernung mitteilen. Ebenso würde ihm mitgeteilt, um welches Fahrzeug es sich handle. Auf Entfernungen von über 200 m sei es oftmals nicht leicht festzustellen, um welche Marke es sich handle. Wenn die Fahrzeugart zuordbar sei, würde dies auch dem Kollegen mitgeteilt werden. Wenn ein Fahrzeug gemessen werde, so würde er mit dem Visierpunkt auf diesem Fahrzeug bleiben, selbst wenn dieses überholt würde. Bei der verfahrensgegenständlichen Tatörtlichkeit bestehe im Kreuzungsbereich ein Überholverbot und befinde sich vorher eine Sperrlinie. Ein allenfalls überholendes Fahrzeug würde schon aus diesem Grund angehalten und nicht extra gemessen werden. Sofern ein Fahrzeuglenker die gemessene Geschwindigkeit sehen will, würde ihm diese auf dem Display gezeigt werden. Die Geschwindigkeit bleibe auf dem Display solange bis der Kollege die Amtshandlung abgeschlossen habe bzw der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit nicht sehen will.

 

Auf Befragen des Sachverständigen hat der Zeuge ausgeführt, daß am Gerät keine Auffälligkeiten feststellbar gewesen wären. Das Gerät sei zum Vorfallszeitpunkt geeicht gewesen. Die Gerätefunktionskontrollen seien zu Beginn der Messung um 18,15 Uhr und um 18,45 Uhr durchgeführt worden. Es sei auch eine Zielerfassungskontrolle und eine 0-km/h-Messung durchgeführt worden. Die Kontrollen hätten keine Beanstandungen hinsichtlich des Gerätes ergeben. Zum Vorfallszeitpunkt hätte sich das angezeigte Fahrzeug im Meßbereich befunden und würde er eine Verwechslung ausschließen. In den Abendstunden herrsche auch geringerer Fahrzeugverkehr. Das Fahrzeug sei im ankommenden Verkehr gemessen worden. Der Visierpunkt würde an der Frontseite im Bereich der Kennzeichentafel und der Kühlerhaube angehalten. Die Fahrbahnbreite im Kreuzungsbereich würde er mit ca 10 m schätzen. Es könnte auch etwas mehr sein. Zum Vorfallszeitpunkt sei keine witterungsbedingte Sichtbehinderung gegeben gewesen. Der Standort zum Vorfallszeitpunkt sei die LH *** bei Strkm **,*** gewesen. Aus der Meßdistanz von 319 m ergebe sich der Übertretungsort bei km **,***. Wenn behauptet werde, daß vor dem angezeigten Fahrzeug ein anderes Fahrzeug gefahren sei, so sei dieses in genügendem Abstand - schätzungsweise ca 100 m - entfernt gewesen. Er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob ein anderes Fahrzeug vor dem Fahrzeug des Angezeigten gefahren sei.

 

 

Auf Befragen des Berufungswerbers führte der Zeuge aus, daß sich zum Vorfallszeitpunkt nur das Fahrzeug des Angezeigten im Visier befand. Er hätte seinem Kollegen das Fahrzeug des Angezeigten, als jenes auf dem ersten Fahrstreifen bezeichnet. Er könne nicht mehr sagen, ob er sonst noch ein anderes Merkmal über das Fahrzeug des Angezeigten angegeben habe. Ob er zum Vorfallszeitpunkt der Anhaltung des Angezeigten ebenfalls eine Amtshandlung hatte, könne er nicht mehr angeben. Ausschließen könne er es jedoch nicht. Den angegebenen überholenden Pkw, der vor der Kreuzung überholt haben soll, hätte er nicht gesehen.

 

Auf Befragen des Berufungswerbers hat der Sachverständige folgendes ausgeführt:

 

Durch eine Steigerung oder ein Gefälle im Straßenverlauf wird das Meßergebnis bei einer Lasermessung nicht verfälscht. Eine allfällige Winkelabweichung zwischen der Achse des Lasermeßstrahles und der Achse der Fahrtrichtung des gemessenen Fahrzeuges wirkt sich insofern auf das Meßergebnis aus, daß auf dem Display des Meßgerätes eine geringere Geschwindigkeit angezeigt wird, als die tatsächlich vom Fahrzeug gefahrene Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsverringerung errechnet sich aus dem Kosinus Phi des Winkels den die Achse des Meßstrahles und die Achse der Fahrtrichtung bilden. Diese Winkelabweichung entsteht in der Regel nicht durch ein Gefälle in der Straße, sondern durch eine seitliche Abweichung des Meßstandortes von der Straßenachse. Würde ein messender Beamter zu weit von dem Straßenrand entfernt, in einem Acker zB messen, würde eine wesentlich geringere Geschwindigkeit gemessen werden, als der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit entspricht. Jede solche Abweichung wirkt sich zugunsten des Beschuldigten und nicht zu seinem Nachteil im Meßergebnis aus. Bei der vom Meßgerät abgelesenen Geschwindigkeit handelt es sich daher um eine Mindestgeschwindigkeit, die das gemessene Fahrzeug jedenfalls erreicht hat. Bei der Bewertung dieser Mindestfahrgeschwindigkeit sind jedoch die in der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für das gegenständliche Meßgerät festgelegten Verkehrsfehlergrenzen zu berücksichtigen. Diese betragen bei Meßwerten über 100 km/h wie im gegenständlichen Fall 3 % vom gemessenen Wert. Aus dem abgelesenen Geschwindigkeitswert von 104 km/h errechnet sich somit eine mindestens gefahrene Geschwindigkeit von 100,8 km/h. Der Amtssachverständige hat abschließend folgenden Befund aufgenommen.

 

Das verwendete Meßgerät, die Durchführung der Messung und die Tatörtlichkeit ergeben sich aus dem Akt bzw aus den heutigen Zeugenaussagen. Über die Eichung des Gerätes zum Meßzeitpunkt wurde ein Eichschein vorgelegt. Die Durchführung der Gerätekontrollen wurde in einem Meßprotokoll belegt. Für die verwendete Gerätebauart liegt eine Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen unter der Zahl 43.746/92 mit Ergänzung Zahl 43.746/92/1 vor. In dieser Zulassung sind die bereits vorerwähnten Verkehrsfehlergrenzen von +/- 3 % für Meßwerte über 100 km/h festgelegt. Enthalten sind auch die Verwendungsbestimmungen für dieses Gerät.

 

Vom Gendarmeriebeamten, der die Messung durchführte, wurde angegeben, daß er das Fahrzeug im ankommenden Verkehr in der ersten Fahrspur gemessen hat, daß der Straßenverlauf im Meßbereich leicht ansteige und gerade verläuft, daß bei der Messung eine eindeutige und unbehinderte Sichtverbindung zur Frontpartie des gemessenen Fahrzeuges gegeben war, daß der messende Beamte das anvisierte Fahrzeug eindeutig identifizieren konnte, daß am Meßgerät keine Auffälligkeiten oder Fehlerhaftigkeiten beobachtet werden konnten, daß zum Zeitpunkt der Messung gute Sichtverhältnisse mit schönem Wetter herrschten, daß der messende Beamte in der Handhabung des Gerätes geschult wurde und seit Jahren bereits mit diesen Messungen betraut ist.

 

Vom technischen Sachverständigen wurde folgendes Gutachten abgegeben:

 

Da es sich im gegenständlichen Fall um ein vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenes Meßgerät handelt, welches zum Zeitpunkt der Messung geeicht war, ist bei Einhaltung der Verwendungsbestimmungen davon auszugehen, daß ein ordnungsgemäßes und richtiges Meßergebnis vorliegt. Hinsichtlich der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen liegen für den technischen Amtssachverständigen keine Anhaltspunkte vor, die einen Widerspruch oder eine Abweichung von diesen Verwendungsbestimmungen bei der Durchführung der gegenständlichen Messung anhand der Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten bzw anhand des Verwaltungsstrafaktes erkennen ließen. Die vom Beschuldigten angesprochene mögliche Abweichung der Richtung des Meßstrahles von der Fahrtrichtung des gemessenen Fahrzeuges wirkt sich jedenfalls zugunsten des Beschuldigten insoferne aus, daß auf dem Meßgerät eine geringere Geschwindigkeit angezeigt wird als der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges entsprechen würde. Beim angezeigten Geschwindigkeitswert handelt es sich daher um eine mindestens gefahrene Geschwindigkeit, die unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze des Meßgerätes von 3 % zu bewerten ist.

 

Aus Sicht des technischen Amtssachverständigen kann daher davon ausgegangen werden, daß das bei der Messung anvisierte Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100,8 km/h unterwegs war.

 

Der Berufungswerber hat ausgeführt, daß offensichtlich irrtümlich ein anderes Fahrzeug gemessen wurde und beantragte festzustellen, ob der die Messung durchführende Beamte eine Amtshandlung zum selben Zeitpunkt führte, als der Berufungswerber angehalten worden ist.

 

Da der Zeuge BI L anläßlich der mündlichen Verhandlung ausführte, daß die Einhebung eines Organmandates durch seinen Kollegen im Dienstbericht nachvollziehbar sei, wurde der Gendarmerieposten M****** um Bekanntgabe der an diesem Tag eingehobenen Organmandate und Anzeigen des RI K ersucht. Vom Gendarmerieposten M****** wurde mit Schriftsatz vom 15.6.1999 bekanntgegeben, daß RI K am 20.4.1998 in der Zeit zwischen 18,40 und 18,50 Uhr weder eine Anzeige erstattet noch eine Organstrafverfügung erlassen hat. Um 18,53 Uhr wurde ein Fahrzeuglenker angezeigt. Um 18,15 und 18,30 Uhr hat der Beamte zwei Organstrafverfügungen ausgestellt. Dieses Ergebnis wurde dem Berufungswerber mit Schriftsatz vom 17.6.1999 zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme vom 24.6.1999 führt er aus, daß zur Zeit, wie er von einem Beamten angehalten wurde, ein Pkw auf der anderen Straßenseite gestanden sei und sich der zweite Beamte mit diesem Pkw-Lenker unterhalten habe. Dieser Pkw sei schon bevor er sich der Kreuzung genähert habe, auf der linken Straßenseite gestanden. Widersprüche seien auch bei den Aussagen der Beamten, wo einer behauptet habe, er sage dem Kollegen das "dritte Auto" sei gemeint, der zweite Beamte behaupte vom Kollegen sei die Automarke und die Farbe angeführt worden. Weiters seien ca 60 Messungen in einer Stunde durchgeführt worden. Aus dem lasse sich schließen, daß jede Minute eine Messung durchgeführt worden sei. Dies wiederum lasse den Schluß zu, daß die Straße zur gegebenen Zeit stark befahren gewesen sei. Er sei in einer Kolonne gefahren und könne daher die Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen haben. Es könne sich daher nur um einen Irrtum handeln.

 

 

Hiezu wurde von der Berufungsbehörde erwogen:

 

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber am 20.4.1998, um 18,42 Uhr, auf der LH ***, nächst Strkm **,***, in Richtung S********* den dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen gelenkt hat. Der Berufungswerber bestreitet die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Messung wurde mit einem Lasergeschwindigkeitsmesser, Bauart LR 90,235P, mit der Gerätenummer S186 durchgeführt. Für dieses Gerät liegt ein Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 12.12.1996 vor, dessen Gültigkeit mit 31.12.1999 befristet ist. Das Gerät war demnach am 20.4.1998 geeicht. Der die Messung durchführende Beamte hat vor der Messung die vorgesehenen Kontrollen vorgenommen. Der Beamte führt die Lasermessung seit Einführung dieser Geräte durch. Ein auf dem Display des Meßgerätes angezeigter Geschwindigkeitswert wird aus einer Serie von Einzelmessungen gebildet. Diese Einzelmeßergebnisse ergeben sich aus der Laufzeit der Laserimpulse vom Meßgerät zum gemessenen Objekt und zurück. Die daraus errechneten Entfernungen werden verglichen und führen bei Unstetigkeiten zur Anzeige einer Fehlermeldung. Wie der Sachverständige ausführte, wird durch eine Steigung oder ein Gefälle im Straßenverlauf das Meßergebnis bei einer Lasermessung nicht verfälscht. Eine allfällige Winkelabweichung zwischen der Achse des Lasermeßstrahles und der Achse der Fahrtrichtung des gemessenen Fahrzeuges würde auf dem Display des Meßgerätes eine geringere Geschwindigkeit anzeigen, als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. Die Bedenken des Berufungswerbers in seiner Berufung konnten sohin durch die Ausführungen des Sachverständigen ausgeräumt werden.

 

Von dem die Messung durchführenden Beamten wurde keine Fehlermessung festgestellt und das Fahrzeug des Berufungswerbers in einer Entfernung von 319 m gemessen. Der Beamte hat angegeben, daß es sich bei dieser Strecke um eine gerade Meßstrecke gehandelt hat. Dies wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Der die Messung durchführende Beamte hat angegeben, daß freie Sicht zum Fahrzeug des Berufungswerbers war und keine Beeinträchtigung durch andere Fahrzeuge oder sonstige Objekte vorlagen. Wenn ein Fahrzeug vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers gefahren ist, so müßte dies im genügendem Abstand vom Fahrzeug des Angezeigten entfernt gewesen sein. Zum Vorfallszeitpunkt hätte sich nur das Fahrzeug im Meßbereich befunden und schließe er eine Verwechslung aus. Es hätte auch geringer Fahrzeugverkehr geherrscht und daher wäre das Fahrzeug des Berufungswerbers als das auf dem ersten Fahrstreifen (in Richtung S*********) fahrende Fahrzeug gegenüber seinem Kollegen bezeichnet worden. Aus dieser Bezeichnung ist durchaus eine Zuordnung des Fahrzeuges möglich, zumal zum Vorfallszeitpunkt geringer Fahrzeugverkehr herrschte und der zweite Beamte in unmittelbarer Nähe des die Messung durchführenden Beamten war. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers kann bei einer Messung von ca 60 Fahrzeugen während einer Stunde von einer durchaus geringen Fahrzeugfrequenz ausgegangen werden, zumal diese Fahrzeuge nicht angehalten wurden, sondern lediglich eine Messung stattfand. Aus der Zuordnung der Fahrzeuge und den Aussagedivergenzen hinsichtlich der Bezeichnung des Fahrzeuges mit Marke, Type oder als erstes oder zweites Fahrzeug ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Einerseits versehen nicht immer die gleichen Beamten gemeinsam Dienst, sodaß von einem anderen dienstversehenden Beamten eine Zuordnung nach Marke und Type durchaus in einer größeren Entfernung möglich ist. Der am 20.4.1998 mit der Messung betraute Beamte hat eine derartige Zuordnung nicht getroffen, sondern das Fahrzeug des Berufungswerbers als jenes auf

dem ersten Fahrstreifen fahrend bezeichnet. Im übrigen hat er auch ausgeführt, daß auf dem Display die Geschwindigkeit so lange festgehalten wird, bis sie der angehaltene Fahrzeuglenker entweder gesehen oder darauf verzichtet hat. Sollte es daher im Zuge der Zuordnung eines Fahrzeuges seitens des anhaltenden Beamten zu einer Verwechslung kommen, so hätte der die Messung durchführende Beamte - der das Fahrzeug bei der Annäherung längere Zeit im Meßbereich beobachtet - die Möglichkeit, den anhaltenden Beamten auf ein allfälliges Mißverständnis hinzuweisen. Die Berufungsbehörde hegt jedoch keine Zweifel daran, daß am Vorfallszeitpunkt nicht zuletzt infolge des geringen Fahrzeugverkehrs das richtige Fahrzeug gemessen und zur Anzeige gebracht wurde. Für die erkennende Behörde ist sohin der dem Berufungswerber zur Last gelegte Tatbestand als erwiesen anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Meßtoleranz ist der Berufungswerber im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h mit 100,8 km/h gefahren.

 

 

Weiters war von der Berufungsbehörde zu prüfen.

 

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Da für das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die Strafbarkeit dieser Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verkennt, daß er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Das Maß der gebotenen Sorgfalt ist einerseits objektiv an der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und andererseits subjektiv nach der Befähigung des Täters zur Sorgfaltsausübung und der Zumutbarkeit der Sorgfaltsausübung zu bestimmen.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um über 40 km/h überschritten. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind oftmals Ursache von schweren Verkehrsunfällen. Der Schutzzweck dieser Norm ist sohin in der Verkehrssicherheit begründet. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um über 70 % stellt demnach kein geringes Verschulden dar.

 

Als geprüfter Fahrzeuglenker ist von der Kenntnis der Verkehrsvorschriften auszugehen und kann ihm ein rechtmäßiges Verhalten zugemutet werden. Es wurde von ihm nicht dargelegt, daß ihm die Einhaltung der Rechtsvorschriften nicht möglich gewesen wäre.

 

 

Übertretungen gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 sind mit Geldstrafen bis zu S 10.000,-- im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bedroht. Es sind keine Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe hervorgekommen. Die Strafe soll dem Berufungswerber von weiteren Verwaltungsübertretungen abhalten. In Anbetracht des nicht unerheblichen Unrechtsgehaltes der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, ist die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuldangemessen und in Anbetracht seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - es wurde ein Einkommen von S 12.000,--, Besitz eines Einfamilienhauses und Schulden in der Höhe von S 1,000.000,-- angegeben - als nicht überhöht anzusehen. Im übrigen wurde vom Berufungswerber die Strafhöhe nicht dezidiert bekämpft.

 

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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