Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn H W, wohnhaft in W-straße, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.9.1998, GZ.:
15.1-1998/4970, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 2.) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
In der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Feldkirchen vom 1.5.1998, GZ.: P 259/98, ist Herrn H W unter anderem eine Übertretung des § 60 Abs 3 der StVO zur Last gelegt worden, da dieser in Verdacht stand an einem genau angegeben Tatort und Tatzeitpunkt mit seinem Fahrrad auf einem Gehsteig gefahren zu sein und es als Lenker des Fahrrades unterlassen zu haben, bei Sichtbehinderung (während der Dämmerung, bei Dunkelheit, bei Nebel, etc.) das Fahrrad zu beleuchten.
Nach Abführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Behörde den Bescheid vom 18.9.1998 und verhängte in beiden Punkten eine Ermahnung.
Wider diese Ermahnung hat der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, H W, das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben.
Die Berufung ist in Punkt 2.) berechtigt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 51c des VStG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch eines ihrer Mitglieder, wenn im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat anberaumte am 7.7.1999 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor Ort, im Zuge derer der Vertreter des Berufungswerbers und der Berufungswerber selbst die Berufung in Punkt 1.) zurückzogen.
Zu Punkt 2.), Übertretung des § 60 Abs 3 der StVO ist auszuführen:
Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 StVO ist die Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 10 StVO ist Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Begriffsbestimmungen der Straßenverkehrsordnung ist anzumerken, dass ein Gehsteig kein Teil der Fahrbahn, sondern lediglich ein Teil der Straße ist. Gemäß § 60 Abs 3 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel, oder, wenn es die Witterung sonst erfordert, Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten; ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden. Weißes Licht darf nicht nach hinten und rotes Licht nicht nach vorne leuchten. Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ca. 50 m zu erkennen. Gemäß § 60 Abs 3 StVO schreibt unter den gegebenen Bedingungen vor, dass ausschließlich Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten sind. Wenn die, wie im hier vorliegenden Fall, der Berufungswerber mit einem unbeleuchteten Fahrrad auf einen Gehsteig fährt, so übertritt er zweifelsohne die Bestimmung des § 8 Abs 4 StVO, nicht jedoch § 60 Abs 3, da Gehsteige nicht Bestandteile der Fahrbahn sind.
Daher war das Verfahren gegen Herrn Haymon W in Punkt 2.) einzustellen.