Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn A S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 03.09.1998, GZ.: 15.1-1998/61, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag) warf dem Berufungswerber mit Straferkenntnis folgenden Sachverhalt vor:
Er sei (ergänze: dafür verantwortlich), als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes, nämlich des Cafès "O" in S, und als Dienstgeber trotz mehrfacher Urgenzen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse die Beitragsnachweisungen für die Beitragszeiträume Oktober 1997 bis Jänner 1998 zumindest bis 04.03.1998 nicht vorgelegt zu haben, obwohl nach § 34 Abs 2 ASVG die Dienstgeber verpflichtet seien, über die an die Dienstnehmer und Lehrlinge gezahlten Entgelte binnen 8 Kalendertagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes Beitragsnachweisungen vorzulegen.
Dadurch sei § 34 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG i.V.m. § 111 ASVG verletzt worden.
Nach § 111 ASVG wurde eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarrest 5 Tage) verhängt.
Der Beschuldigte berief und brachte unter anderem vor, "daß bei der von uns gewählten und verwendeten Verrechnungsart gar keine Beitragsnachweisungen zur Übersendung zu gelangen hätte". Nach Turbulenzen mit seiner vormaligen steuerlichen Vertretung habe ihm auch der neue Steuerberater zugesichert, dass bei der verwendeten Abrechnungsform keine monatliche Beitragsnachweisungsübersendung notwendig gewesen wäre. Er ersuche um "Aufhebung der gegen mich verhängten Strafen bis zu abschließenden Klärung".
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ersuchte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 20.05.1999 um Bekanntgabe, ob sie mit dem Berufungswerber ein schriftliches Übereinkommen im Sinn des § 34 Abs 2 ASVG getroffen habe und um dessen allfällige Übersendung. Laut Antwortschreiben vom 09.07.1999 wurde ein solches schriftliches Übereinkommen im Sinne des § 34 Abs 2 i.V.m. § 62 Abs 2 ASVG nicht getroffen.
Aufgrund der Aktenlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu folgenden Feststellungen:
Der Berufungswerber betrieb (unter anderem) im Zeitraum Oktober 1997 bis Jänner 1998 in S das Cafè "O" und beschäftigte Arbeitnehmer. Er hat mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse kein schriftliches Übereinkommen getroffen, wonach anstelle der im § 34 Abs 1 ASVG vorgeschriebenen Meldungen Listen oder Meldungen über die Gesamtsumme des Entgeltes für einen Beitragszeitraum an den Zahltagen oder nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes vorgelegt werden.
Der erste Teil der Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich aus dem gesamten Akt und ist unbestritten. Der zweite Teil geht aus dem Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.07.1999 hervor.
Rechtsbeurteilung:
§ 34 ASVG ("Meldung von Änderungen"):
(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, innerhalb von 7 Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Der Träger der Krankenversicherung kann mit dem Dienstgeber ein schriftliches Übereinkommen treffen, wonach anstelle der im Abs 1 vorgeschriebenen Meldungen Listen oder an deren Stelle Meldungen über die Gesamtsumme des Entgeltes für einen Beitragszeitraum an den Zahltagen oder nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes vorgelegt werden. Der Träger der Krankenversicherung kann für diese Listen Vordrucke auflegen."
Voraussetzung für eine Verpflichtung des Dienstgebers, Beitragsnachweisungen
die Gesamtsumme des Entgeltes für einen Beitragszeitraum - vorzulegen, ist es, dass zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Dienstgeber ein schriftliches Übereinkommen getroffen wurde. Da dies hier nicht der Fall war, liegt auch kein Verstoß gegen die Meldeverpflichtung nach § 34 Abs 2 ASVG vor.
Nicht zu prüfen war, ob § 34 Abs 1 ASVG verletzt sein könnte, da nach dieser Gesetzesstelle der Dienstgeber jede bedeutsame Änderung, z.B. im Beschäftigungsverhältnis, aber auch der Beitragsgrundlage sowie Unterbrechungen und den Wiedereintritt des Entgeltanspruches binnen 7 Tagen dem Krankenversicherungsträger zu melden hat. Diese Bestimmung ist gegenüber dem Abs 2 beträchtlich differenziert. Der Tatvorwurf darf nicht im Sinne dieser Bestimmung geändert werden, da dies einer Tatauswechslung gleichkommen würde.
Da somit der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.