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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. der Elfriede Lindner und
2. des Dr. Eckardt Lindner, beide in Wien, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien I, Börsegasse 10, gegen den Bescheid des Bauoberbehörde für Wien vom 28. Juni 2001, Zl. MD-VfR - B XVIII - 17/2001, betreffend die Zurückweisung eines Baubewilligungsantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Wien. Mit Baugesuch vom 4. Juli 2000 kamen sie bei der Baubehörde um Erteilung einer Baubewilligung hinsichtlich dieser Liegenschaft ein. Mit Verfahrensanordnung vom 19. März 2001 wurden sie von der Baubehörde I. Instanz unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die fehlende Zustimmung einer weiteren Miteigentümerin, X, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nachzuweisen. Hierauf gaben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. März 2001 bekannt, dass sie ein gerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung dieser Miteigentümerin eingeleitet hätten; sie beantragten, die Frist für die Nachreichung der Zustimmung bis zu einem vier Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses gerichtlichen Verfahrens liegenden Termin zu erstrecken.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 4. Mai 2001 wurde I. der Fristerstreckungsantrag abgewiesen und II. das Baugesuch gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid "mit der Abänderung bestätigt", dass der Punkt I. zur Gänze sowie die Bezeichnung des Punktes II. zu entfallen habe.
Nach zusammengefasster Wiedergabe des Verfahrensganges und nach Rechtsausführungen heißt es begründend, der Aufforderung vom 19. März 2001, die Zustimmung dieser weiteren Miteigentümerin nachzutragen, sei weder innerhalb der festgesetzten Frist noch überhaupt bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entsprochen worden. Dies werde in der Berufung auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführer brächten selbst vor, dass zwar die Zustimmung der Miteigentümerin X "im Innenverhältnis" (im Original unter Anführungszeichen) erteilt worden sei, jedoch bisher der Baubehörde nicht habe nachgewiesen werden können, weil X die Ausstellung des entsprechenden Nachweises unterlassen habe, weshalb auch ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei, um diese Zustimmung zu erreichen.
Da somit die fehlende Zustimmung jener Miteigentümerin weder innerhalb der eingeräumten Frist noch überhaupt bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nachgebracht worden sei, sei der erstinstanzliche Bescheid dem Grunde nach zu Recht ergangen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer sei noch entgegenzuhalten, dass die Frage, ob die Zustimmung eines Miteigentümers in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden könne, keine Vorfrage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bilde (Hinweis auf hg. Judikatur).
Nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die in der Aufforderung zum Nachreichen fehlender Unterlagen nach § 13 Abs. 3 AVG zu bemessende Frist nur so festzusetzen, dass sie zum Nachreichen vorhandener Unterlagen ausreiche, nicht jedoch zu deren Beschaffung, wenn der Antragsteller, wie vorliegendenfalls, dem Gesetz habe entnehmen können, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten gehabt habe. Zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen sei die von der Behörde I. Instanz in ihrer Aufforderung vom 19. März 2001 festgesetzte Frist von 14 Tagen jedenfalls ausreichend, wozu noch komme, dass jene Behörde mit der bescheidmäßigen Erledigung noch etwa vier Wochen zugewartet habe.
Sofern sich die Beschwerdeführer in ihrer Berufung gegen die Nichtgewährung der beantragten Verlängerung der Frist für die Nachreichung der Zustimmung jener Miteigentümerin aussprächen, sei darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Fristerstreckungsgesuch nicht die Erlassung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Zurückweisungsbescheides hindere, das Fristerstreckungsgesuch jedoch in der Begründung zu behandeln sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, der Sache nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, die weiteren Miteigentümer der Liegenschaft hätten den zum Baugesuch gehörigen Einreichplan zum Teil "auf der ersten Seite" und, weil der Platz nicht ausgereicht habe, im Übrigen "auf der letzten Seite" unterfertigt. Wie sich aber (erst später) herausgestellt habe, habe jedoch die Miteigentümerin X, die den Beschwerdeführern gegenüber der geplanten Bauführung ausdrücklich zugestimmt habe, diesen Plan nicht unterfertigt, was zum Zeitpunkt der Einbringung des Baugesuches, "insbesondere wegen schlechter Lesbarkeit einzelner Unterschriften", unerkannt geblieben sei. Es sei daher für die Beschwerdeführer "vollkommen überraschend" gewesen, dass sich die Miteigentümerin X, der "nach Offenkundigwerdens des Fehlens ihrer Unterschrift während laufenden Verfahrens die Einreichpläne zur Mitfertigung vorgelegt" worden seien, sodann geweigert habe, eine entsprechende Unterschrift abzugeben. Die Beschwerdeführer hätten daraufhin unverzüglich ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, um diese Zustimmungserklärung zu erwirken. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hätten daher verkannt, dass hier nicht der Fall vorliege, dass eine fehlende Zustimmung beschafft werden müsse (wobei im Sinne der zutreffend wiedergegebenen Judikatur die Frist lediglich so bemessen werden müsse, dass die Nachreichung vorhandener Unterlagen erfolgen könne), sondern der Fall, "dass unvorhersehbar eine bereits erteilte Zustimmung nicht der Behörde gegenüber wiederholt und dieser damit nachgewiesen" werde. Diesfalls müsse aber die Frist, welche die Behörde gemäß § 13 AVG zu setzen habe, nicht nur hinreichen, eine vorhandene Urkunde vorzulegen, sondern auch, "den überraschend verweigerten Nachweis zu erzwingen". Es wäre daher dem Fristerstreckungsantrag stattzugeben gewesen.
Auch gehe es nicht an, dass die (erstinstanzliche) Behörde in einem Bescheid über die beantragte Fristverlängerung (abschlägig) entscheide und zugleich auch schon "die Konsequenzen der nichterfolgten 'Mängelbehebung' (im Sinne einer Antragsabweisung)" ziehe. Dies schon deshalb, weil der Fristsetzungsantrag innerhalb offener Frist eingebracht worden sei und im Falle der auch berechtigten Ablehnung des Fristerstreckungsersuchens den Beschwerdeführern "zumindest die restliche (zum Zeitpunkt der Bescheid-Zustellung unverbrauchte) Frist noch offen stehen hätte müssen".
Mit diesen Argumenten ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Sie übersehen insbesondere, dass es ihre Sache gewesen wäre, das Baugesuch vor seiner Einbringung dahin gehörig zu prüfen, ob alle erforderlichen Zustimmungserklärungen vorhanden sind (was offenbar nicht erfolgte) und dementsprechend mit der Einbringung des Baugesuches bis zur Erteilung der entsprechenden Zustimmung bzw. gegebenenfalls der gerichtlichen Ersetzung dieser Zustimmung der Miteigentümerin X zuzuwarten. Die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens gehalten gewesen wären, die begehrte Fristverlängerung zu gewähren, trifft daher schon deshalb nicht zu. Dem weiteren Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Ablauf der ihnen gemäß § 13 AVG gesetzten Frist zur Verbesserung des Ansuchens durch den Fristverlängerungsantrag nicht gehemmt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Dezember 1987, Zl. 87/07/0115, und vom 7. Mai 1997, Zl. 95/09/0071).
Die auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung des Baugesuches war daher nicht rechtswidrig.
Dass sich dies bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung und ohne weitere Kostenbelastung für die Beschwerdeführer als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2001
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050676.X00Im RIS seit
06.12.2001