Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des Herrn Ing. W R, wohnhaft in L, vertreten durch Dr. M T, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 13.01.1999, GZ.: A 17 - St - 2.968/1998-2, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde Herrn Ing. R unter Zugrundelegung nachstehend angeführten Sachverhalts eine Übertretung des § 118 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 19 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) in Verbindung mit § 9 und § 16 Abs 1 VStG angelastet:
Sie haben es als bevollmächtigter Vertreter für die Firma P-W-G, G, zu verantworten, daß diese auf dem Grundstück Nr. 127/5, EZ 664, KG L, G, in der Woche von 9.2.1998 bis 15.2.1998 eine bauliche Anlage in Form von drei veränderten Plakatwänden nach Abbruch der bestehenden Plakatwände, ohne baubehördliche Bewilligung errichtet hat."
Hiefür wurde gemäß § 118 Abs 1 Stmk. BauG in Verbindung mit § 16 Abs 1 VStG eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Dagegen richtet sich die Berufung vom 13.02.1999, in welcher unter anderem darauf hingewiesen wird, dass ursprünglich die Firma P W, L, bzw. dieselbe Firma unter G, als Partei bezeichnet worden sei, und es nicht erklärlich sei, weshalb nunmehr der Berufungswerber haftbar sein solle. Von der belangten Behörde sei nicht klargestellt worden, ob der Berufungswerber in eigener Verantwortung, aus eigenem Antrieb oder über Auftrag zum Beispiel der vorzitierten Firma oder über Auftrag seines Dienstgebers gehandelt habe, oder ob er selbst diese Werbetafel betreibe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bei seiner Entscheidung nach Durchführung einer Verhandlung am 03.08.1999 in Anwesenheit des anwaltlichen Vertreters des Berufungswerbers von nachstehender Sach- und Rechtslage ausgegangen:
Aus dem im Vorakt befindlichen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 24.03.1998, GZ.: A10/3-C-23145/1998-1, geht hervor, dass der Firma P G, G als Eigentümer der baulichen Anlage gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG der Auftrag erteilt wurde, die auf dem gegenständlichen Grundstück in der 7.
Kalenderwoche 1998 ohne baubehördliche Bewilligung errichtete bauliche Anlage - drei veränderte Plakatwände nach Abbruch der bestehenden Plakatwände - zu beseitigen. Im Aktenvermerk des Baupolizeiamtes des Magistrates Graz vom 07.04.1998, gerichtet an das Baurechtsamt, ist festgehalten, dass die "neue Firmenbezeichnung" P/G, W, lautet und "bevollmächtigter Vertreter" die P W, Ankündigungsunternehmen, Ing. W R, L, ist. Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 03.06.1998 darauf hingewiesen, er habe von seiner Firma den Auftrag erhalten, "Reparaturarbeiten an dieser Tafel vorzunehmen", was er auch getan habe.
Erhebungen zur Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers im Sinne der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Bestimmung des § 9 VStG wurden von der belangten Behörde trotz dieses Hinweises nicht durchgeführt. Es wurde lediglich festgestellt, der Berufungswerber habe als bevollmächtigter Vertreter für die Firma P-W, G, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung - konsenslose Errichtung der näher bezeichneten baulichen Anlage (drei Plakatwände) - zu verantworten.
Dazu kann aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung vom 03.08.1999 Folgendes festgestellt werden:
Im fraglichen Zeitraum vom 09. bis 15.02.1998 war der Berufungswerber beim Ankündigungsunternehmen G P in L, angestellt. Inhaberin dieser Firma war bzw. ist G P. Diese Firma wurde in der Folge durch Errichtungserklärung vom 26.02.1998 in die P W GmbH am vorgenannten Sitz umgewandelt.
Diese Feststellung kann aufgrund der Angaben des Berufungswerbers in seiner Parteieneinvernahme sowie der Zeugenaussage G P im Zusammenhalt mit dem Firmenbuchauszug getroffen werden.
Zur fraglichen Zeit waren beim Ankündigungsunternehmen P neben dem Berufungswerber noch ein Angestellter und einige Arbeiter beschäftigt. Eine Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestand nicht. Weder vor dem fraglichen Zeitraum noch auch danach wurde eine vom Berufungswerber unterfertigte schriftliche Bestellungsurkunde im Sinne der vorzitierten Bestimmung errichtet, wonach der Berufungswerber für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften übertragen erhalten und hiefür eine Anordnungsbefugnis gehabt hätte. Dieser Sachverhalt kann aufgrund der Angaben der unter Wahrheitspflicht als Zeugin vernommenen G P im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Berufungswerbers getroffen werden. Zur verfahrensgegenständlichen Errichtung der Plakatwände kann aufgrund der glaubwürdigen Schilderung der Zeugin G P davon ausgegangen werden, dass zwischen der Firma G P und der P/G zum fraglichen Zeitpunkt eine werksvertragliche Vereinbarung bestanden hat, wonach das Unternehmen der G P im Auftrag der P/G Plakatwände, die in deren Eigentum gestanden sind, entsprechend einer monatlichen Aufstellung mit Werbematerial beklebt hat.
Wenn Plakatwände zu renovieren waren, dann erhielt das Unternehmen P von der P/G entweder schriftlich oder telefonisch den Auftrag, diese Arbeiten durchzuführen. Wurde von Angestellten bzw. Arbeitern der Firma P festgestellt, dass eine Renovierungsbedürftigkeit bei einer Plakatwand vorlag, so wurden nach Rücksprache mit der P/G diese Arbeiten durchgeführt, wobei, wenn ein Material hiefür angekauft werden musste, dieser Ankauf von der Firma P auf eigene Rechnung getätigt wurde. Die Kosten wurden sohin der P/G verrechnet. Bei der Neuerrichtung von Plakatwänden verhielt es sich so, dass das Unternehmen P für die Firma P/G die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen einholte, wobei Bewilligungswerber die Firma P/G war. Auch in diesem Fall wurde das erforderliche Material für die Plakatwände vom Unternehmen P angekauft und der Firma P/G verrechnet.
Im vorliegenden Fall verhielt es sich so, dass das Unternehmen P, nachdem die P/G auf die Reparaturbedürftigkeit der gegenständlichen Plakatwände aufmerksam gemacht wurde, von dieser den Auftrag erhielt, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Der Auftrag wurde von der Firmeninhaberin G P an ihre Angestellten weitergegeben, wobei deren Arbeiter unter Aufsicht des Berufungswerbers die Arbeiten durchführten. Bei diesem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber - wie er bereits in seiner Stellungnahme vom 03.06.1998 hingewiesen hat - als Dienstnehmer des G P Ankündigungsunternehmens im Namen und Auftrag seiner Firma gehandelt bzw. die gegenständlichen baulichen Maßnahmen, die von seiner Firma im Auftrag der Eigentümerin der Plakatwände durchgeführt wurden, beaufsichtigt hat.
Der Berufungswerber, der zur fraglichen Zeit, wie ausgeführt, Angestellter des G P Ankündigungsunternehmens war, hat weder als verantwortlicher Beauftragter dieses Unternehmens noch auch der P/G oder als deren zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne der Bestimmung des § 9 VStG gehandelt, weshalb er strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Er hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, weshalb das Verfahren gegen den Berufungswerber gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG spruchgemäß einzustellen war.