Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in A- , vom 10 05 1999, gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 21 04
1999, Zl 300-3737-1998, wegen Bestrafung nach § 4 Abs 4 KDV 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 01 03 1998 in der Zeit von 11 50 Uhr bis 12 30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in
, Seebadeanlage, bei der dortigen Ver- und E
ntladestelle für Surfbretter im Bereich der Einfahrt zum Yachtclub verwendet, wobei die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm beim linken hinteren Reifen, Marke Michelin, Reifennummer nicht mehr ablesbar, nicht mehr gegeben war.
Er habe dadurch § 102 Abs 1 KFG 1967 im Verein mit § 4 Abs 4 KDV 1967 verletzt.
Es wurde über ihn eine Geldstrafe von ATS 1 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.
Über die rechtzeitig erhobene Berufung hat der Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 4 Abs 4 KDV in der Fassung der 42 KDV-Novelle muß die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Lauffläc
henbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm betragen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Anzeige des Gendarmeriepostens , daß der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort mit seinem Fahrzeug parkte, wobei vom Meldungsleger festgestellt wurde, daß der linke hintere Reifen der Marke Michelin, Reifenn
ummer nicht mehr ablesbar, an der äußeren Lauffläche in einer Breite von ca. 5 cm kein meßbares Profil mehr aufwies.
Mit Strafverfügung vom 09 03 1998, die am folgenden Tag abgefertigt wurde, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, daß er den näher bezeichneten PKW am Tatort zur Tatzeit auf einer öffentlichen Verkehrsfläche verwendet habe, wobei die Mindestprofiltiefe vo
n 1,6 mm beim linken hinteren Reifen nicht mehr gegeben war. Weitere Verfolgungshandlungen sind innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung nicht ergangen. Insbesondere wurde dem Berufungswerber nicht der Umstand vorgeworfen, daß der linke hintere
R
eifen seines Fahrzeuges lediglich an der äußeren Lauffläche in einer Breite von ca 5 cm kein meßbares Profil aufgewiesen habe.
Wie die Neufassung des § 4 Abs 4 KDV durch die 42. Novelle zur KDV, welche am 26 03 1997 in Kraft getreten ist, zeigt, muß die vorgeschriebene Profiltiefe nunmehr nicht mehr auf der gesamten Lauffläche, sondern nur mehr im mittleren Bereich der Lauffläche
, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt, vorhanden sein. Daraus ergibt sich, daß je nach Lage des Falles der Tatvorwurf entsprechend abgefaßt sein muß. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß im Spruch des St
raferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden muß, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Das an Tatort- und T
atzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher nicht nur von Delikt zu Delikt sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall verschieden. Festzuhalten ist, daß hinsichtlich sämtlicher Tatbildelemente innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung entsprechende Verfolgungshandlungen gesetzt werden müssen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber lediglich vorgeworfen, daß der näher bestimmte Reifen keine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen habe. Dies trifft aber nach der Sachlage nicht zu, weil nach der Anzeige lediglich ein Streifen in der Bre
ite von 5 cm an der äußeren Lauffläche kein meßbares Profil aufwies. Aufgrund dieser Besonderheit des Einzelfalles hätte mit Rücksicht auf den nunmehr geltenden Wortlaut des § 4 Abs 4 KDV dargetan werden müssen, warum durch den Streifen in der Breite von
5 cm an der äußeren Lauffläche, der kein meßbares Profil aufwies, nicht mehr im gesamten mittleren Bereich der Lauffläche, der 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt, die Profiltiefe von 1,6 mm gegeben war. Bemerkt wird, daß es dazu einer Feststellung der Bre
ite des Reifens bzw. seiner Lauffläche bedurft hätte. Da eine solche Tatumschreibung nicht erfolgte und auch hinsichtlich sämtlicher Tatbildelemente keine rechtzeitige Verfolgungshandlung vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.