Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk über die Beschwerde des Herrn J. K., XY, die mit 06.07.1999 datiert ist und am 13.07.1999 eingelangt ist, wie folgt:
Gemäß § 67c Abs 2 AVG iVm § 13 Abs 3 AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Herr J. K., XY, brachte eine mit 06.07.1999 datierte Maßnahmenbeschwerde am 13.07.1999 ein. Diese Beschwerde hat folgenden Wortlaut:
?Betr.:Gendarmerieposten Lans - Maßnahmenbeschwerde ? Verdacht einer gesetzlichen Übertretung nach den Gendarmeriebestimmungen Schaden durch Verdienstentgang und 2x Parkgebühr
Sehr geehrter Verwaltungssenat!
Der Bürgermeister von Lans, hat gegen mich beim Gendarmerieposten Lans Anzeige erstattet, worüber ich am 07.05.1999 von Hr. Insp. W. fernmündlich benachrichtigt wurde.
Am gleichen Tag fuhr ich eigens zum Posten nach Lans und überreichte persönlich Hr. Insp. S. eine Stellungnahme samt Beilagen, mit der Bitte verbunden, diese Unterlagen der Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft anzuschließen. Er leste sich in meiner Anwesenheit einiges durch u. sagte zu mir, das gesamte Konvolut an die BH gemeinsam mit der Anzeige weiterzuleiten.
Schließlich wurde die Anzeige ohne der Urkunden und meiner Rechtfertigung vom 07.05.1999 der BH vorgelegt.
Aufgrund der Vorladung für 16.06.1999, musste ich bei der Akteneinsicht am 15.06.1999 feststellen, dass mein entlastendes Vorbringen fehlte.
In der Folge bemühte sich die BH mit den Posten Lans tel. in Kontakt zu treten, mit der Anfrage weshalb die Stellungnahme u. Beilagen nicht weitergegeben wurden.
Daraufhin antwortete der Beamte:
Die Stellungnahme sei nur an den Posten Lans u. an keine andere Stelle adressiert worden. Im übrigen wäre diese im Original abgegeben worden u. Originale werden nicht weitergegeben. Gegebenenfalls könnten auf Verlangen hin Kopien angefertigt werden.
Höflich bitte ich Sie um Verständnis dafür, dass ich mir einfach den Eindruck nicht verwehren kann, dass hier kein Fehler passiert ist, sondern es sich um eine gezielte u. bewusste Aktion gegen mich als einfachen Staatsbürger handelt. Es ist für mich fast unvorstellbar, dass das Zurückhalten entlastender Beweismittel im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen liegt.
Mit dem höflichen Ersuchen um Durchführung eines klärenden Ermittlungsverfahrens u. vielen Dank für Ihre Bemühungen verbleibe ich?
Daraufhin hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben gerichtet:
?Sie haben eine mit 6.7.1999 datierte Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingebracht.
Gemäß § 67c Abs 2 AVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1)
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
2)
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),
3)
den Sachverhalt,
4)
die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,
6) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Da die von Ihnen eingebrachte Maßnahmenbeschwerde diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht, wird Ihnen aufgetragen, diese Beschwerde entsprechend § 67c Abs 2 AVG zu verbessern. Hiefür wird Ihnen eine Frist von 2 Wochen gesetzt.
Sollte innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen Ihre Beschwerde nicht entsprechend den Bestimmungen des § 67c Abs 2 AVG verbessert beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingebracht worden sein, wird Ihre Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen werden.?
Innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen hat der Beschwerdeführer vorgesprochen und um eine Fristerstreckung ersucht, welche ihm nicht gewährt worden ist.
Innerhalb der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist von zwei Wochen wurde dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht entsprochen. Daher war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.