Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn Gen. Dir. R W, in W, vertreten durch Dr. R W, Rechtsanwältin in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 5.5.1999, GZ.: 15.1 98/2784, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, als der letzte Satz der Tatumschreibung entfällt. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall zwölf Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 150,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG der K H B in Leoben, die Bestimmungen des Lebensmittelsgesetzes 1975 nicht
eingehalten, da anlässlich einer am 4.6.1998 gegen 8.45 Uhr in der Restaurantküche des K H in L, durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erfolgten Revision im Beisein des stellvertretenden Küchenchefs, Herrn K G die in der Folge näher beschriebenen (vergleiche Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) gravierenden hygienischen Missstände festgestellt wurden.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 iVm. § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 zu verantworten und wurde über ihn hiefür gemäß § 74 Abs 5 Z 3 LMG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gleichzeitig wurden S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben (§ 64 VStG).
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der im wesentlichen mangelndes Verschulden eingewendet und allenfalls eine bescheidmäßige Ermahnung im Sinne des § 21 VStG beantragt wurde. So sei der nunmehrige Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt erst zehn Tage (auch) strafrechtlich verantwortlich für den verfahrensgegenständlichen Küchenbetrieb und innerhalb dieser Zeit bemüht gewesen, sämtliche Missstände, welche im Hotel vorherrschten, darunter auch die aufgezeigten, in der Küche zu beseitigen.
Die vom Berufungswerber diesbezüglich an den Küchenchef gegebenen Anweisungen wären nicht sofort befolgt worden, weshalb es zum Ausspruch einer Ermahnung und als auch diese keinen erwünschten Erfolg zeigte, zur Kündigung des Küchenchefs gekommen wäre.
Einzig dem Handeln des Berufungswerbers sei die gegenwärtige einwandfreie hygienische Betriebsführung zu verdanken, weshalb es der Verhängung einer Geldstrafe nicht bedurft hätte. Schließlich lägen angesichts des geringfügigen Verschuldens, vor allem aber des Umstandes, dass durch die Verwaltungsübertretung keinerlei nachteilige Folgen eingetreten sind, sämtliche Voraussetzungen vor, um allenfalls mit einer bescheidmäßigen Ermahnung im Sinne des § 21 VStG vorzugehen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 3 Z 3 VStG abgesehen werden.
Aufgrund des dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Leoben ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt:
Am 4.6.1998 fand in der Restaurantküche des K H in L, eine lebensmittelpolizeiliche Revision seitens der Fachabteilung für das Gesundheitswesen beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung im Beisein des stellvertretenden Küchenchefs statt. Dabei wurden - wozu auf den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nochmals ausdrücklich hingewiesen wird - gravierende hygienische Missstände festgestellt. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen, die Warenkontrolle
waren, als nicht klar ist, inwieweit durch mehrere Vakuumpackungen ein Bezug zur verletzten Verwaltungsvorschrift hergestellt werden kann, weshalb der diesbezügliche Satz des Spruches ersatzlos zu streichen war.
Die im Rahmen der erwähnten lebensmittelpolizeilichen Revision getroffenen Feststellungen wurden vom Berufungswerber ebenso wenig bestritten wie auch dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG zufolge seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K H B, zu deren Verantwortungsbereich auch die erwähnte Restaurantküche gehört. Dem im Strafakt der Behörde I. Instanz erliegenden Auszug aus dem Firmenbuch ist ferner zu entnehmen, dass der Berufungswerber (erst) mit Wirksamkeit vom 25.5.1998 die angeführte Vertretungsbefugnis (als alleinvertretendes Organ) übernahm, weshalb seine Angaben zutreffen, dass er erst zehn Tage in dieser Funktion war, als es zur gegenständlichen Kontrolle am 4.6.1998 gekommen ist.
In rechtlicher Hinsicht ist nunmehr auszuführen:
§ 20 LMG lautet:
Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflusst werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist."
Bei dieser zitierten Bestimmung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Demnach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die erkennende Behörde nimmt als erwiesen an, dass der Berufungswerber - wie in seinen diesbezüglichen Schriftsätzen, aber auch der vorliegenden Berufung ausgeführt hat - unmittelbar nach Übernahme seiner Verantwortlichkeit für den in Rede stehenden H - von dessen ehemaligem Direktor sich die Gesellschafter nicht zuletzt auch wegen ungenauer Kontrollen getrennt haben sollen - sofort eine umfassende Abteilungsleiterbesprechung abhielt, das H besichtigt und alle Abteilungsleiter darauf hinwies, dass sie für ihren Bereich verantwortlich wären, wobei auch auf die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen besonders hingewiesen wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers erscheinen durchaus glaubhaft und nachvollziehbar.
Den eigenen Ausführungen des Berufungswerbers nach ordnete dieser am 28.5.1998 eine Hausreinigung an, von der u.a. auch die Küche betroffen war. Da eine bereits am 29.5.1998 diesbezüglich durchgeführte Kontrolle offenbar ergab, dass die ordnungsgemäße Sauberkeit der Küche und die Abfallentsorgung nicht gegeben waren, wurde der Küchenchef von einer Mitarbeiterin der Geschäftsführung (Frau Dir. W) ermahnt und als dies offensichtlich auch nichts nützte, gekündigt und ein neuer Küchenchef in der Folge bestellt.
Auf das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers bezogen ist auszuführen, dass sich die hygienische Betriebsführung in der Küche nach der Kontrolle am 4.6.1998 tatsächlich gebessert hat, was durch die Zeugenaussage des AR. H B vom 2.3.1999 bestätigt wurde. Aus all den genannten Gründen ergibt sich jedoch zufolge nachstehender Feststellungen, dass keinesfalls von einem mangelnden Verschulden des Berufungswerbers an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung ausgegangen werden kann.
So steht nämlich zweifelsfrei fest, dass dem Berufungswerber spätestens nach dessen Bestellung zum Geschäftsführer des verfahrensgegenständlichen Betriebes bekannt sein musste, dass die Restaurantküche zumindest bereits längere Zeit nicht mehr in einem erforderlichen Umfang gereinigt worden ist. Dass die erforderlichen Reinigungsarbeiten vor der Kontrolle am 4.6.1998 in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum durchaus zu bewältigen gewesen wären, ergibt sich alleine schon daraus, dass nach dem am 28.5.1998 erteilten Reinigungsauftrag bereits am 29.5.1998 eine Kontrolle der Reinigungsarbeiten durchgeführt wurde, die ergab, dass diese offensichtlich nicht durchgeführt wurden. Eine weitere Kontrolle der Küche durch den Berufungswerber selbst oder auch in dessen Auftrag erfolgte vor dem 4.6.1998 offensichtlich nicht mehr, weshalb ihm ein zumindest fahrlässiges Verhalten an seinem Untätigwerden angelastet werden muss. Dieses fahrlässige Verhalten wird auch dadurch manifestiert, dass er seinen eigenen Angaben zufolge nach dem 29.5.1998 einen zweiwöchigen Auslandsaufenthalt absolvierte. Der Berufungswerber hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, in welcher Form auch immer Sorge dafür getroffen zu haben, allenfalls entsprechende Dispositionen für Kontrollen etc. getroffen zu haben, dass in Zeiten seiner Abwesenheit die zweifellos unabdingbar erforderlichen Reinigungsarbeiten in der Restaurantküche endlich durchgeführt werden, weshalb es schließlich zu den Feststellungen im Rahmen der Revision am 4.6.1998 kam.
Der Berufungswerber hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu verantworten, weshalb die Bestrafung hiefür seitens der belangten Behörde dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gegen den Schutzzweck der übertretenen Norm, nämlich eine hygienisch nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, die in der Küche zubereitet oder auch nur gelagert werden, hintanzuhalten, wurde zweifelsfrei verstoßen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Verwaltungsübertretung des § 20 LMG, worauf bereits hingewiesen wurde, um ein Ungehorsamsdelikt handelt, war daher nicht zu berücksichtigen, da offensichtlich kein Schaden bzw. keinerlei sonstige nachteiligen Folgen durch diese Übertretung entstanden sind. Im übrigen wird die unterlassene Vorsorgepflicht nicht nur dann - in strafbarer Weise - verletzt, wenn der hygienisch nachteilige Einfluss tatsächlich eingetreten ist, es genügt vielmehr bereits abstrakte Gefährdung, von der angesichts des eindrucksvoll geschilderten Zustands der Restaurantküche zum Zeitpunkt der Kontrolle wohl auszugehen ist.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als erschwerend war nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Diese, in Verbindung mit dessen grundsätzlich gezeigter Einsicht und seinen Bestrebungen bzw. Handlungen zur Verbesserung der hygienischen Verhältnisse beizutragen und letztlich aber auch die Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Kontrolle zehn Tage nach dessen Verantwortungsübernahme ereignete, führte zur Herabsetzung der seitens der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe auf die nunmehr neu bestimmte Höhe. Berücksichtigt man das eingeschätzte Einkommen des Berufungswerbers im Verfahren der Strafbehörde I. Instanz, so erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe auch diesbezüglich durchaus angemessen.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht der erkennenden Behörde die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sinne des § 21 VStG nicht vorlagen, da das Nichtvorliegen bedeutender Folgen bei einer Verwaltungsübertretung nach § 20 LMG, worauf bereits näher eingegangen wurde, nicht tatbestandsrelevant war. Aber auch der Umfang der festgestellten Mängel spricht gegen die Erteilung einer Ermahnung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.