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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der G P in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. Dezember 2000, Zl. 8 B-BRM-240/5/2000, betreffend Vollstreckung eines Bauauftrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug über die Beschwerdeführerin gemäß § 5 VVG eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt (Vollstreckungsbescheid).
Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist nachstehender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 30. Juli 1996 gemäß § 32 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1992 Folgendes aufgetragen (Titelbescheid):
"Gemäß § 32 Abs. 1 der KBO, LGBl. Nr. 64, wird gegenüber Frau G P, wohnhaft in M, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Form verfügt, dass entweder binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides nachträglich um die Abänderung der Baubewilligung anzusuchen, oder die von der Baubewilligung abweichende Verwendung der als Geschäft, Lagerraum und Büro baubehördlich genehmigten Räumlichkeiten der verfahrensgegenständlichen Objekte in K, Grdst. Nr. X, KG S, als Vereinslokal, Küche und Garderobe, einzustellen ist."
Der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt wies mit Bescheid vom 26. Mai 1999 den Antrag der Beschwerdeführerin, in Abänderung der erteilten Baubewilligung die Räumlichkeiten als Vereinslokal, Garderobe und Küche zu widmen, ab.
In der Folge forderte der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bescheid vom 30. Juli 1996 und Androhung einer Zwangsstrafe auf, die von der Baubewilligung abweichende Verwendung der Räumlichkeiten einzustellen. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachkam, verhängte der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt mit Bescheid vom 8. September 2000 gemäß § 5 VVG über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von S 10.000,--.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus, dass die Vollstreckung unzulässig sei. Der Vollstreckungsbescheid stimme mit dem Titelbescheid nicht überein. Sie habe den Titelbescheid vom 30. Juli 1996 vollinhaltlich dadurch erfüllt, dass sie - wie aufgetragen - einen Baubewilligungsantrag eingebracht habe. Eine Verpflichtung, die Benutzung der gegenständlichen Räumlichkeiten auch dann einzustellen, wenn ihr Bauansuchen abgewiesen werden sollte, lasse sich aus dem Spruch des Bescheides vom 30. Juli 1996 nicht entnehmen. Weiters sei gegen den abweisenden Bescheid im Baubewilligungsverfahren ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Die belangte Behörde gab der Berufung keine Folge und führte begründend im Wesentlichen aus, dass gemäß § 32 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1992, wenn fristgerecht um die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung angesucht werde und dieses Ansuchen entweder zurückgewiesen oder abgewiesen werde oder der Antragsteller dieses Ansuchen selbst wiederum zurückgezogen hätte, der Auftrag auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes rechtswirksam werde. Es habe daher keines Hinweises in dem Bescheid vom 30. Juli 1996 bedurft, dass die Benutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten auch dann einzustellen sei, wenn das Bauansuchen abgewiesen werden sollte. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sei bereits die logische Rechtsfolge, wenn ein diesbezügliches Bauansuchen ab- oder zurückgewiesen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, den Spruch bereits dadurch erfüllt zu haben, dass sie um eine Änderung der Baubewilligung angesucht habe. Der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt habe diesen Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 1999 abgewiesen, da sich die Miteigentümer gegen das beantragte Bauvorhaben ausgesprochen hätten. Nachdem einer Berufung und einer Vorstellung nicht stattgegeben wurde, sei nun ein Verfahren gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 20. Dezember 1999 vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Behörde habe bei einem pflichtenbegründenden individuellen Verwaltungsakt - um einen solchen handle es sich bei dem Bescheid vom 30. Juli 1996 - den Gegenstand und Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend klar zu beschreiben, dass die behördliche Anordnung in ihrer Gesamtheit klar zum Ausdruck komme. Es sei ihr nicht aufgetragen worden, dass die von der Baubewilligung abweichende Verwendung des verfahrensgegenständlichen Objektes auch dann einzustellen sei, wenn ihr Bauansuchen zurück- oder abgewiesen werden sollte. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass dem § 32 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1992 zu entnehmen wäre, dass im Falle der Zurück- oder Abweisung eines nachträglichen Bauansuchens der Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes rechtswirksam werde und daher keine ausdrückliche, individuelle Anordnung getroffen werden müsse, sei verfehlt. Die Vollstreckungsverfügung und der zu vollstreckende Bescheid müssten übereinstimmen. Der Bescheid vom 30. Juli 1996 sei jedoch ausschließlich unter Berufung auf § 32 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 ergangen. Die Vollstreckungsverfügung finde daher im Bescheid vom 30. Juli 1996 keine Deckung. Weiters sei seit 2. September 1996 die Kärntner Bauordnung 1996 in Kraft. Diese sehe keine Bestimmung über die "Einstellung" der Verwendung eines Gebäudes mehr vor. Die Vollstreckung des Bescheides vom 30. Juli 1996 sei daher unzulässig, sie würde einen gleichheitswidrigen und somit rechtswidrigen Zustand herbeiführen. Die Kärntner Bauordnung 1996 habe "im Ergebnis" dem Bescheid vom 30. Juli 1996 "derogiert". Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, festzustellen, dass auf Grund eines "mehrfach eingetretenen Mieterwechsels eine kontinuierliche Verwendung der Räume als Vereinslokal, Küche und Garderobe auszuschließen" sei. Durch diese zeitweise Einstellung der Verwendung der Räumlichkeiten als Vereinslokal, Küche und Garderobe sei der Bescheid vom 30. Juli 1996 bereits vollinhaltlich erfüllt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. Dezember 1999 im Verfahren über die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung anhängig.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt zwar in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Vollstreckung eines Bauauftrages solange nicht zulässig ist, als ein Verfahren zur nachträglichen Bewilligung anhängig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1997, Zl. 97/06/0215), die Beschwerdeführerin kann jedoch aus diesem Vorbringen nichts gewinnen: Das Verfahren über die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung ist nämlich durch den letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheid formell rechtskräftig beendet worden (vgl. den hg. Beschluss vom 17. März 1998, Zl. AW 97/05/0120), sodass einer Vollstreckung des Titelbescheides vom 30. Juli 1996 unter diesem Geschichtspunkt nichts entgegensteht.
Ergänzend wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof durch sein Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0022, der genannten Beschwerde keine Folge gab. Es erübrigt sich daher auch, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die behauptete Rechtswidrigkeit der Versagung der beantragten Änderung der Baubewilligung einzugehen.
§ 32 der Kärntner Bauordnung 1992 lautet in seinen hier maßgeblichen Teilen wie folgt:
(1) Werden Vorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet, so hat die Behörde (...) dem Inhaber der Baubewilligung (...) mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. (...)
(2) Wird fristgerecht um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung angesucht und wird dieses Ansuchen entweder zurückgewiesen oder abgewiesen (...), so wird der Auftrag auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. (...)"
Die Beschwerdeführerin vermeint, sie hätte die sich aus dem - bereits zitierten - Spruch des Titelbescheides vom 30. Juli 1996 ergebende Verpflichtung dadurch erfüllt, dass sie nachträglich um eine Abänderung der Baubewilligung angesucht habe. Die Abweisung dieses Ansuchens schade nicht, da die Bestimmung des § 32 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1992 nicht im Spruch des Titelbescheides erwähnt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner bisherigen Judikatur eine dem Verpflichteten in einem baupolizeilichen Auftrag eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens für zulässig erkannt; dies gilt jedoch nicht für den Vollstreckungsbescheid, in dem konkretisiert werden muss, in welcher Weise die Vollstreckung durchzuführen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0138). Diese Judikatur ist auch auf baupolizeiliche Aufträge betreffend die bauordnungswidrige Verwendung eines Gebäudes anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung unter dem Aspekt der Bestimmtheit des Titelbescheides keine Bedenken, zumal die der Beschwerdeführerin gebotene Wahlmöglichkeit sich eindeutig aus einer durch § 32 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1992 der Behörde aufgetragenen Verpflichtung ergibt. Eine grammatikalische Interpretation des § 32 Abs. 1 erster Satz der Kärntner Bauordnung 1992 zeigt nämlich unzweifelhaft, dass die Behörde dem Verpflichteten die Wahlmöglichkeit zwischen einem nachträglichen Ansuchen oder der Wiederherstellung einzuräumen hat.
Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte den Titelbescheid bereits durch das Ansuchen um Abänderung der Baubewilligung erfüllt, ist ihr entgegenzuhalten, dass aus § 32 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1992 eine unmittelbare gesetzliche Regelung für jene Fälle, in welchen zwar entsprechend dem baubehördlichen Auftrag gemäß § 32 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1992 ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung gestellt wurde, dieses jedoch zurückgewiesen, abgewiesen oder (vom Antragsteller) zurückgezogen wurde, dahingehend erfolgt, dass der gemäß Abs. 1 ("subsidiär") erteilte Auftrag auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes rechtswirksam wird.
§ 32 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1992 ordnet damit näher bezeichneten Tatbeständen (Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehung des Ansuchens) eine bestimmte Rechtsfolge (Rechtswirksamkeit des "subsidiären" Wiederherstellungsauftrages) zu. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Abänderung der Baubewilligung wurde unstreitig abgewiesen, womit die angeordnete Rechtsfolge der Rechtswirksamkeit des Wiederherstellungsauftrages ex lege eingetreten ist.
Selbst wenn man den Standpunkt der Beschwerdeführerin teilen wollte, sie hätte durch das (bloße) Stellen ihres Ansuchens auf Änderung der Baubewilligung den Titelbescheid - formal - erfüllt, müsste man daher in dieser Konstellation § 32 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1992 als lex specialis gegenüber § 10 Abs. 2 Z 2 VVG werten. Gegen ein derartiges Spezialitätsverhältnis hegt der Verwaltungsgerichtshof auch unter dem Blickwinkel des Art. 11 Abs. 2 B-VG keine Bedenken, da es dem Rechtsunterworfenen ohne weiteres erkennbar ist, dass nach Zurückweisung, Abweisung oder Zurückziehung des Änderungsansuchens der bereits als rechtswidrig festgestellte Zustand fortbesteht und er daher mit der Vollstreckung des (bereits angedrohten) Wiederherstellungsauftrages rechnen muss. Die Anordnung des § 32 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1992 zeigt sich sohin als sachlich gerechtfertigte (unbedenkliche) Verfahrensvereinfachung.
Der Verwaltungsgerichtshof ist daher auch nicht der Ansicht, dass es erforderlich gewesen wäre, diese gesetzliche Anordnung im Titelbescheid (deklaratorisch) zu wiederholen.
Die Beschwerdeführerin hat daher den im Titelbescheid enthaltenen baupolizeilichen Auftrag nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die "seit 2. September 1996 in Geltung befindliche Kärntner Bauordnung 1996" sehe keine Bestimmung über die Einstellung der Verwendung eines Gebäudes vor. Die Kärntner Bauordnung 1996 habe daher dem Titelbescheid vom 30. Juli 1996 "derogiert".
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung dann als unzulässig angesehen, wenn sich seit Erlassung des Titelbescheides die Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 5. Dezember 1989, Zl. 86/07/0235, vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0090, sowie vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0270, m.w.N.), der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0022, die Änderung der Verwendung von Gebäuden und Gebäudeteilen im Geltungsbereich der Kärntner Bauordnung 1996 im hier maßgeblichen Umfang für baubewilligungspflichtig erkannt. Der im § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 verwendete Begriff des "Vorhabens" ist ident mit dem im § 6 leg. cit. genannten gleich lautenden Begriff, er findet daher auch auf Änderungen der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen Anwendung.
Schließlich bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde hätte bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass sie "die Verwendung der streitgegenständlichen Räume als Vereinslokal, Küche und Garderobe zeitweise eingestellt" habe und dass "schon allein auf Grund des mittlerweile mehrfach eingetretenen Mieterwechsels eine kontinuierliche Verwendung der Räume als Vereinslokal, Küche und Garderobe auszuschließen" sei.
Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Titelbescheid ihr keineswegs die bloß einmalige Einstellung der widmungswidrigen Verwendung der gegenständlichen Räume aufgetragen hat.
Mag die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Auslegung des Spruches des Titelbescheides gerade noch von seinem Wortlaut erfasst sein, so verkennt sie, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und zur Deutung des normativen Gehaltes des Spruches auch die Begründung heranzuziehen ist (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 58 AVG, 9, wiedergegebene hg. Judikatur). Bei einer Auslegung des Titelbescheides nach den maßgeblichen Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0082, m.w.N.) ist jedenfalls unzweifelhaft, dass der baubehördliche Auftrag "Einstellen" nicht im Sinne einer einmaligen Handlung sondern im Sinne der Herstellung (und Erhaltung) eines dauernden Zustandes zu verstehen ist.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unterbrechungen können daher nicht als entscheidungswesentlich gewertet werden.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. Oktober 2001
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050123.X00Im RIS seit
06.02.2002