TE UVS Steiermark 1999/09/22 30.3-36/99

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des H H K A, vertreten durch Dr. K B, in G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 15. Juni 1999, GZ.: III/S-10.345/99, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung in den Punkten 5.), 6.), 7.) und 10.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung in den Punkten 1.), 2.), 3.), 4.), 8.) und 9.) dem Grunde nach abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird in Punkt 1.) im Sinne des § 44 a Z 1 VStG insofern abgeändert, als es anstatt "in Höhe des Hauses Schönaugürtel, bei der vorangeführten Kreuzung," zu lauten hat, "in Höhe des Hauses Schönaugürtel 21 - 23 / Pestalozzistraße, von der Pestalozzistraße kommend in Richtung Schönaugürtel, bei der vorangeführten Kreuzung,". Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung in den Punkten 1.), 2.), 3.), 4.) und 9.) insoweit Folge gegeben, als die Strafe in Punkt 1.) auf S 750,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), in den Punkten 2.), 3.) und 4.) auf je S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und in Punkt 9.) auf S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird. In Punkt 8.) wird die Berufung auch der Höhe nach abgewiesen.

Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz vermindern sich somit in Punkt 1.) auf S 75,--, in den Punkten 2.), 3.) und 4.) auf je S 50,-- und in Punkt 9.) auf S 100,--, insgesamt in den Punkten 1.), 2.), 3.), 4.) und 9.) auf S 325,--. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Punkt 8.) einen Betrag von S 300,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mir dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber in den Punkten 1.) bis 10.) vorgeworfen, er habe "am 12.2.1999, in Graz, als Lenker des PKWs G 1.) um ca. 16.25 Uhr, in Höhe des Hauses Schönaugürtel 21 - 23 / Pestalozzistraße, von der Pestalozzistraße kommend in Richtung Schönaugürtel bei der vorangeführten Kreuzung, vor der das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" angebracht ist, durch Einbiegen den Vorrang eines auf dem Schönaugürtel in westlicher Richtung fahrenden PKWs nicht beachtet und den Lenker genötigt, sein Fahrzeug unvermittelt abzubremsen;

2.) um ca. 16.25 Uhr, in Höhe des Hauses Schönaugürtel 21 - 23 / Pestalozzistraße die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;

3.) um ca. 16.26 Uhr, ca. 10 m nach dem Haus Schönaugürtel 21 - 23, vor der dort befindlichen Baustelle, den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nach links nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;

4.) um ca. 16.26 Uhr, ca. 10 m nach dem Haus Schönaugürtel 21 - 23, nach der dort befindlichen Baustelle, den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nach rechts nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;

5.) um ca. 16.27 Uhr, in Höhe der Kreuzung Schönaugürtel - Neuholdaugasse, den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nach links nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;

6.) um ca. 16.29 Uhr, in Höhe der Kreuzung Karlauergürtel - Herrgottwiesgasse, sich auf den Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt;

7.) um ca. 16.29 Uhr, in Höhe der Kreuzung Karlauergürtel - Herrgottwiesgasse, den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nach rechts nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;

8.) um ca. 16.30 Uhr, in Höhe der Firma P, ca. in Höhe der Einfahrt zum Areal des Hauptsitzes der genannten Firma, auf den linken Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kam;

9.) um ca. 16.30 Uhr, in Höhe der Firma P, ca. in Höhe der Einfahrt zum Areal des Hauptsitzes der genannten Firma, den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nach links nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;

10.) um ca. 16.30 Uhr, in Höhe der Firma P, ca. in Höhe der Einfahrt zum Areal des Hauptsitzes der genannten Firma, obwohl Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stand, an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, weil Sie sich von der Unfallstelle entfernten, ohne dem Zweitbeteiligten mittels geeigneten Dokumentes Name und Anschrift nachzuweisen." Er habe dadurch in Punkt 1.) eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 7 i.V.m. § 19 Abs 4 StVO, in Punkt 2.), 3.), 4.), 5.), 7.) und

9.)

eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 StVO, in Punkt

6.)

eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 6 StVO, in Punkt

8.)

eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 StVO und in Punkt 10.) eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO begangen. Hiefür wurde in den Punkten 1.), 6.), 8.) und 9.) eine Geldstrafe von je S 1.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in den Punkten 2.), 3.), 4.), 5.) und 7.) eine Geldstrafe von je S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) jeweils gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt und in Punkt 10.) eine Geldstrafe von S 2.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in den genannten Punkten mit S 1.300,-- vorgeschrieben.

In der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 14. September 1999 wurden die Zeugen B R, J H, C O und M K, sowie der Berufungswerber einvernommen, der Berufungswerber gibt hiebei die Verwaltungsübertretungen in den Punkten 1.), 3.), 4.) und 8.) zu.

Der Berufungswerber begründet die Berufung in den Punkten 2.) und 9.) damit, dass er die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weil er sehr wohl beide Male den Blinker betätigte und bei Punkt 2.) die Zeugen seinen Blinkvorgang gar nicht gesehen haben können, da sie sein Fahrzeug nur von der linken Seite sahen und er nach rechts einbog (siehe Beilage 1 der Verhandlungsschrift).

Dem stehen die Zeugenaussagen in Punkt 2.) von der Zeugin B R und in Punkt 9.) von den Zeugen C O und M K entgegen, wobei letzterer nur annimmt, dass der Berufungswerber nicht geblinkt hätte. Die beiden anderen Zeugen gaben an, "dass sie sahen, dass der Berufungswerber beim Wechseln des Fahrstreifens bzw. bei Änderung der Fahrtrichtung nicht geblinkt hatte". Zeugin B R bekräftigte dies bei Punkt 2.), da sie "ganz knapp hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers fuhr und ausweichen musste, um einen Auffahrunfall zu vermeiden".

Die erkennende Behörde hegt in ihrer freien Beweiswürdigung in den Punkten 2.) und 9.) insofern keine Zweifel an den glaubhaften und logischen Zeugenaussagen, als es wahrscheinlich ist, dass der Berufungswerber, der in Punkt 1.) den Vorrang missachtete, was er auch zugibt, dabei bei Punkt 2.) wohl auch nicht den Blinker betätigte, und bei Punkt 8.) beim "Hinüberschneiden auf die linke Fahrspur", was er auch zugibt, wohl ebenfalls im gleichen Vorgang bei Punkt 9.) den Blinker nicht betätigte. So gelten die in Punkt 2.) und Punkt 9.) dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen. Zu Einstellung in den Punkten 5.), 6.), 7.) und 10.) kam es aus nachfolgenden Gründen:

Zu den Punkten 5.), 6.) und 7.) gibt der Berufungswerber an, dass er immer am rechten Fahrstreifen geblieben ist, die Fahrstreifen also nicht gewechselt hat, so auch keine Fahrstreifenänderung anzeigen konnte und diese Fahrstreifenwechsel aufgrund des dichten Verkehrs auch gar nicht möglich gewesen wären. Dem gegenüber stehen die Zeugenaussagen zu Punkt 5.) der Zeugin B R und der Zeugin J H, die beide angeben, dass der Berufungswerber den Fahrstreifen nach links gewechselt hätte, wobei B R nach genauerer Befragung auch noch aussagt, dass der Berufungswerber hiebei nicht geblinkt hätte. Zu Punkt 6.) und 7.) sagt B R aus, dass der Berufungswerber die Linksabbiegespur verwendete dann aber plötzlich den Fahrstreifen wechselte und vor ihr auf den rechten Fahrstreifen hinüber wechselte, wobei er auch keinen Blinker betätigte. Dies bestreitet der Berufungswerber, der aussagt, dass er weiterhin am rechten Fahrstreifen gefahren ist. Zu Punkt 6.) und

 7.) sagt der Zeuge M K aus, dass der Berufungswerber den rechten Fahrstreifen benutzte, beide Autos bei der Kreuzung wegen Rotlicht anhalten mussten und dann beide Autos gleichzeitig aufs Gas stiegen und geradeaus fuhren. In den Punkten 5.), 6.) und 7.) wurde eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens insofern vorgenommen, da die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in diesen Punkten nicht aufgrund der Zeugenaussagen nachweisbar waren. Die erkennende Behörde folgt in ihrer freien Beweiswürdigung der Aussage des Berufungswerbers und des Zeugen M K insofern, da der Umstand des dichten Verkehrs ein Indiz dafür ist, dass es auf dieser kurzen Strecke sehr schwierig gewesen wäre, drei Mal den Fahrstreifen zu wechseln. In Punkt 10.) wurde eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens insofern vorgenommen, da der Berufungswerber sehr wohl das Eintreffen der Polizei abwartete, sich mit Führerschein und Zulassungsschein auswies, und nur den Unfallsbericht der Versicherung aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht ausfüllte. Der Umstand, dass für die Zeugin B R der Unfallsbericht vom Berufungswerber nicht ausgefüllt wurde, sagt noch nicht aus, dass der Berufungswerber an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, da er diesbezüglich alle Daten an die einschreitende Polizei weitergab und die Daten B R zur Verfügung standen um eine Schadensabwicklung durchzuführen.

Dazu wird grundsätzlich ausgeführt, dass die Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 lit. c StVO ein Tätigwerden des Berufungswerbers im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und zu treffenden Feststellung bedeutet (VwGH 8.7.1971, Zl. 1459/70; ZVR 1972/128), nicht aber unmittelbar gegenüber dem Unfallsgegner.

Das Nichtausfüllen des Unfallsberichtes von Seiten des Berufungswerbers erfüllt den Tatbestand des § 4 Abs 1 lit. c StVO insofern nicht, da bei Einschreiten der Polizei keine Verpflichtung mehr gegenüber dem Unfallsgegner besteht den Unfallsbericht auszufüllen. Der Unfallsgegner wurde durch die vom Berufungswerber der Polizei bekannt gegebenen Daten in die Lage versetzt, seinen möglichen Schadenersatzforderungen ohne unnötigen Aufschub nachzukommen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der zweite Satz des § 4 Abs 5 StVO bei Einschreiten der Exekutive keine Relevanz mehr aufweist (analog VwGH 11.9.1985, Zl. 85/03/0034).

Das kurzzeitige Entfernen des Berufungswerbers vom Unfallsort stellt insofern keinen Verstoß gegen § 4 Abs 1 lit. c leg. cit. dar, da er rechtzeitig vor dem Entfernen der Polizeibeamten wieder dorthin zurückgekehrt ist (VwGH 15.5.1990, Zl. 89/02/0048; ZVR 1991/60). Diese Verpflichtung zum "Abwarten an der Unfallsstelle" darf nicht wörtlich - etwa im Sinne eines ununterbrochenen Verharrens an dieser Stelle - genommen werden, weil sonst auch etwa das kurzfristige Verlassen der Unfallsstelle zu dem Zweck, der Verpflichtung nach Abs 2 nachzukommen, das Tatbild des § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. erfüllen würde. Der Lenker hat sich zwar zunächst vom Unfallsort entfernt, war jedoch wieder zurückgekehrt und zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten anwesend. Das "zwischenzeitige" Entfernen von der Unfallsstelle wurde zu Unrecht als Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit. c leg. cit. gewertet (VwGH 15.5.1990, Zl. 89/02/0048; ZfVB 1991/3/1054). Dies gilt besonders deswegen, da sich der Berufungswerber wohl durch die Drohungen und Beschimpfungen des Zeugen C O, die auch durch die Zeugenaussage des M K bestätigt wurden, kurzzeitig eingeschüchtert fühlte und in einer ersten Reaktion sich vor ihm in Sicherheit bringen

in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung hinreichend davon überzeugen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmungen des § 19 StVO über den Vorrang dienen sowohl der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs als auch der Verkehrssicherheit, zumal die Verletzung des Vorrangs zu den häufigsten Unfallursachen zu zählen ist.

Der Berufungswerber hat durch Einbiegen auf der angeführten Kreuzung vor der das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" angebracht ist, den Vorrang eines auf dem Schönaugürtel fahrenden PKWs nicht beachtet, ihn so genötigt sein Fahrzeug unvermittelt abzubremsen, und so gegen den Schutzzweck verstoßen.

Die Bestimmungen des § 11 StVO über die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrstreifens dienen sowohl der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, als auch der Verkehrssicherheit. Der Berufungswerber hat durch das mehrmalige Unterlassen der Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung bzw. Wechsel des Fahrstreifens bewirkt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang nicht einstellen konnten und hat so gegen den Schutzzweck verstoßen.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung derjenige, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den folgenden Absätzen zu bestrafen ist, und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Bei der Strafbemessung wurde im Gegensatz zur Behörde erster Instanz das Geständnis in den Punkten 1.), 3.), 4.) und 8.), als auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet. Auch ist die Strafe den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (wöchentliches Einkommen von ca. S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst. Erschwerend wurde nichts gewertet.

Es war somit aus oben genannten Gründen dem Berufungsantrag teilweise stattzugeben und die Strafen entsprechend zu reduzieren.

Schlagworte
Mitwirkungspflicht Unfallbericht ausfüllen Unfallgegner verlassen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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