TE UVS Salzburg 1999/09/22 7/10385/5-1999nu

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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520vollständige UVS-Zahl: UVS-3/10524/5-1999 u UVS-7/10385/5- 1999 Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung des P in N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 23.7.1998, Zahl 6/369-7825-1998, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Tatvorwurf Z 2 entfällt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz reduziert sich sohin auf S 400,--.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 800,-- zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, es sei im Zuge einer Kontrolle am 2.4.1998 um 16:35 Uhr in Altenmarkt auf der Katschberg-Bundesstraße - B 99, Fahrtrichtung Salzburg, Höhe Strkm 20,0, festgestellt worden, dass er als Lenker des Kraftwagenzuges mit dem Kennzeichen MU-9 CYD und MU-7 WMC

 

1. am 1.4.1998 innerhalb einer Lenkzeit von ca 5 Stunden (11:00 bis 14:20 Uhr, 14:43 bis 16:23) eine Lenkpause von nur 23 Minuten und somit nicht drei Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten eingelegt habe,

2. am 1.4.1998 innerhalb einer Lenkzeit von ca 5 Stunden (17:08 bis 19:46 Uhr, 20:06 bis 20:30 Uhr und 20:50 bis 22:46 Uhr) nur zwei Lenkpausen zu je 20 Minuten und somit nicht drei Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten eingelegt habe,

3. am 2.4.1998 um 16:30 Uhr in Radstadt auf der B 99 auf Höhe Strkm 24,758 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten habe

 

Er habe dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Art. 7 Abs 1 und Abs 2 Verordnung (EWG) Nr 3820/85 iVm § 134 Abs 1 KFG

2. Art. 7 Abs 1 und Abs 2 Verordnung (EWG) Nr 3820/85 iVm § 134 Abs 1 KFG

3. §§ 20 Abs 2 iVm 99 Abs 3 lit a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Geldstrafen verhängt:

zu 1) eine Geldstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden),

zu 2) eine Geldstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) und

zu 3) eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden).

 

Der Beschuldigte hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter hiegegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht. Das Straferkenntnis werde seinem gesamten Umfang nach angefochten. Der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Die behaupteten Lenkzeitüberschreitungen würden bestritten und die Auswertung der Tachographenblätter beantragt. In rechtlicher Hinsicht werde die Frage aufgeworfen, ob die in Erwägung gezogenen Übertretungen nach Art 7 der EWG-Verordnung nicht als so genannten fortgesetztes Delikt anzusprechen seien. Auch der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung gehe ins Leere. Ganz offensichtlich habe der Meldungsleger im Kolonnenverkehr ein vor oder hinter dem LKW des Beschuldigten fahrendes Fahrzeug gemessen. Beantragt werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers und die Beischaffung des letztmöglichen Eichprotokolles für das zum Einsatz gekommene Geschwindigkeitsmessgerät.

 

In der Sache wurde am 15.9.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Einvernommen wurde der Zeuge RI W. Der Beschuldigte bzw sein Vertreter sind zur Verhandlung nicht erschienen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierzu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:

 

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens war als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte am 1.4.1998 innerhalb einer Lenkzeit von fünf Stunden (11:00 bis 14:20 Uhr und 14:43 bis 16:23 Uhr) nur eine Lenkpause von 23 Minuten und somit nicht drei Unterbrechungen von zumindestens 15 Minuten oder eine solche von 45 Minuten nach 4 1/2 Stunden eingelegt hat. Weiters hat er am selben Tag innerhalb einer weiteren Lenkzeit von ca 4 Stunden 58 Minuten (17:08 bis 19:46 Uhr, 20:06 bis 20:30 Uhr und 20:50 bis 22:46 Uhr) nur zwei Lenkpausen zu je 20 Minuten eingelegt.

Weiters hat der Beschuldigte am 2.4.1998 um 16:30 in Radstadt auf der B 99 bei Strkm 24,758 mit dem von ihm gelenkten Kraftwagenzug die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 28 km/h überschritten.

 

Dieser Sachverhalt war auf Grund der glaubhaften und schlüssigen Aussage des Meldungslegers in Verbindung mit der Aktenlage als erwiesen anzusehen. Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht ist grundsätzlich die richtige Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät zuzumuten. Das Gerät war zum Tatzeitpunkt geeicht und haben sich keinerlei Bedienungsfehler ergeben. Der Meldungsleger konnte außerdem ausschließen, dass ein anderes Fahrzeug gemessen wurde.

Die dem Beschuldigten angelasteten Nichteinhaltung der Lenkpausen war durch die Tachographenblätter erwiesen. Die Lenk- bzw Unterbrechungszeiten konnten vom Meldungsleger aber auch vom erkennenden Senatsmitglied bereits mit freiem Auge auf höchstens ein bis zwei Minuten genau abgelesen werden. Die Verletzung der Lenkpausen sind derart gravierend, dass auch bei einer Auswertung durch einen Sachverständigen kein relevantes anderes Ergebnis zu Stande kommen könnte. Nachdem der Beschuldigte eine konkrete Behauptung, verbunden mit einer Fragestellung, die nur ein Sachverständiger beurteilen hätte können, aufgestellt hat, konnte von der Beiziehung eines solchen abgesehen werden.

 

Gemäß Art 7 der EWG-Verordnung Nr 3820/85 vom 20. Dezember 1985 ist nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Gemäß Art 7 Abs 2 leg cit kann dieser Unterbrechung durch Unterbrechungen von jeweils 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird.

 

Der Beschuldigte hat am 1.4.1998 innerhalb einer Lenkzeit von fünf Stunden nur 23 Minuten Pause eingelegt und auch in einer weiteren Lenkzeit von 4 Stunden 58 Minuten nur zwei solche von je 20 Minuten eingelegt und somit die Vorschrift des Art 7 Abs 1 leg cit verletzt.

Im Recht ist der Beschuldige allerdings, wenn er vorbringt, bei den genannten Übertretungen handle es sich in Wirklichkeit nur um ein (fortgesetztes) Delikt. Ein solches ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen, wenn eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der Äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl Hauer/ Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens5, S 866). Der VwGH sieht zwar insbesondere bei straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Übertretungen die Anforderungen in diesem Zusammenhang sehr streng, im Fall des Art 7 Abs 1 und 2 der zitierten EWG-Verordnung wird aber ein einheitliches Delikt jedenfalls dann anzunehmen sein, sobald während eines Tages (also zwischen zwei Ruhezeiten) keine Lenkpause im gebotenen Ausmaß von 45 Minuten eingelegt wurde, weil dann kein neuerlicher Willensentschluß erforderlich ist, die Pausenzeiten zu unterschreiten.

Der Tatvorfwurf weist eine solche Pause zwischen 16:23 und 17:08 Uhr - allerdings zu unrecht - aus. Die Rüttelaufzeichnung auf dem Schaublatt zeigt bereits ohne sachverständige Auswertung, daß am Beginn (bis etwa 16:30 Uhr) und am Ende (ab etwa 17:03 Uhr) dieser Pause offenbar noch Rangier- oder Ladearbeiten durchgeführt wurden, und daher keine unterbrechende Lenkpause von zumindest 45 Minuten vorliegt. In diesem Sinne war daher Tatvorwurf Z 2 zu beheben, weil dessen Unrechtsgehalt mit der Bestrafung zu Vorwurf Z 1 abgegolten war. Im übrigen war aber die zu Ziffer 1. angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen. An Verschulden war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Der Beschuldigte hat weiters die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. An Verschulden war Vorsatz anzulasten, da vom Beschuldigten weder in Abrede gestellt wurde, dass er den Beginn dieses Ortsgebietes erkannt hatte. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im bezeichneten Ausmaß muss einem Berufskraftfahrer auch ohne Blick auf den Tacho zweifelsfrei auffallen.

 

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wegen der angelasteten Verwaltungsübertretungen kann gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen, ausgesprochen werden. Die über den Beschuldigten zu Z 1 verhängte Geldstrafe liegt daher im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Sie entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat. Dieser war als beträchtlich einzustufen, haben doch die Lenkpausen den Zweck, eine übergebührliche Ermüdung des Fahrers und die damit verbundene Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit (Sekundenschlaf, Unaufmerksamkeit) zu verhindern.

 

Wegen der zu Vorwurf Z 3 angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung kann gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen, verhängt werden. Die erstbehördlich ausgesprochene Strafe liegt daher im unteren Fünftel des Strafrahmens. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist als gravierend zu werten, wurde doch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 50 % überschritten. Aus dieser Sicht wäre auch eine höhere Strafe gerechtfertigt gewesen. Mit Ausnahme des Vorsatzes zu Tatvorwurf Ziffer 3. waren keine besonderen straferschwerende bzw strafmildernde Umstände festzustellen.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurden, da dieser zur Verhandlung nicht erschienen ist, die durchschnittlichen Umstände eines Berufskraftfahrers herangezogen, weshalb auch aus dieser Sicht keine Unangemessenheit gegeben ist.

Die Strafen in der genannten Höhe waren insbesondere auch aus general- und spezialpräventiven Gründen geboten.

Insgesamt war daher keine Unangemessenheit der Strafen im Sinn des § 19 Abs 1 u 2 VStG zu konstatieren.

Schlagworte
KFG iVm VO EWG Nr 3820/1985; keine Lenkpause; fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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