Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn FV, G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. UZ, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.10.1998, GZ.: A8aP-10497N, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der erste Satz des Spruches II. wie folgt zu lauten hat:
Sie wurden mit Schreiben vom 28.04.1997 als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges aufgefordert, binnen zwei Wochen anher bekanntzugeben, wem dieses Kraftfahrzeug am 04.02.1997 um 12.12 Uhr überlassen wurde, das in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G, abgestellt war; diese Aufforderung wurde Ihnen rechtswirksam zugestellt, Sie haben jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist keine Auskunft erteilt."
Weiters wird bezüglich Spruchpunkt II. wegen Übertretung der im Spruch II. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bestimmung gemäß § 6 Abs 1 StPGG eine Geldstrafe von S 450,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, festgesetzt.
Dadurch reduziert sich der gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG zu leistende Kostenbeitrag für die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf S 45,--. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers und seines bevollmächtigten Vertreters sowie unter Beiziehung des als Zeugen geladenen Meldungslegers am 27.09.1999 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen:
Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 23.10.1998 waren über Herrn FV auf Rechtsgrundlage des § 6 Abs 1 StPGG zwei Verwaltungsstrafen wegen Übertretung parkgebührenrechtlicher Vorschriften verhängt worden; unter Spruchpunkt I. wurde über ihn eine Geldstrafe von S 600,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verhängt, da er laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 04.02.1997 in der Zeit von 12.12 Uhr bis 12.26 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G, vor dem Haus L, ohne Parkschein geparkt und dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr hinterzogen hätte.
Unter Spruchpunkt II. wurde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt, da er die Aufforderung des Magistrates Graz vom 28.04.1997, den Namen und die Adresse jener Person binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der am 02.05.1997 erfolgten Zustellung, bekanntzugeben, der zur oben bezeichneten Tatzeit das in Rede stehende Kraftfahrzeug überlassen gewesen wäre, nicht befolgt hätte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.
Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die unter Spruchpunkt I. angeführte Verwaltungsübertretung sei durch die Feststellungen des beeideten Aufsichtsorganes erwiesen, hinsichtlich Spruchpunkt II. sei festzustellen, dass er als Zulassungsbesitzer den behördlichen Auftrag innerhalb der gesetzten Frist unterlassen hätte.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass einschlägige Verwaltungsvorstrafen nicht vorhanden wären, eventuelle Erschwerungsgründe wurden nicht berücksichtigt. Diesem Straferkenntnis vorangegangen war ein an den Zulassungsbesitzer FV gerichtetes Schreiben des Parkgebührenreferates des Magistrates Graz vom 28.04.1997, welches an dessen Adresse G, gerichtet gewesen war, mit dem er aufgefordert wurde, als Zulassungsbesitzer die bereits beschriebene Auskunft zu erteilen. Dieses Schreiben wurde am 02.05.1997 beim Zustellpostamt hinterlegt, dieses Schriftstück wurde der anfragenden Behörde durch die Post nicht zurückgestellt. In weiterer Folge ergingen, datiert mit 16.06.1997, zwei Strafverfügungen wegen jener beiden Verwaltungsübertretungen, die bereits näher beschrieben worden sind, ebenfalls gerichtet an die Adresse des Zulassungsbesitzers und Beschuldigten FV in G. Diese beiden Strafverfügungen wurden der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, nachdem sie am 20.06.1997 beim Zustellpostamt hinterlegt worden waren, am 06.07.1997 mit dem Postvermerk: "zurück, nicht behoben" zurückgestellt.
Im Zuge eines sodann von der Erstinstanz eingeleiteten und durchgeführten Vollstreckungsverfahrens - die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung dieser beiden Strafverfügungen war nicht überprüft worden - hat FV nachgewiesen, am 10.06.1997 nach G, übersiedelt zu sein und die entsprechenden melderechtlichen und kraftfahrrechtlichen Schritte gesetzt zu haben.
Gegen das Straferkenntnis vom 23.10.1998 hat er durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, den Sachverhalt bestritten und hinsichtlich Spruchpunkt II. ausgeführt, das Kennzeichen würde als Wechselkennzeichen verwendet werden, weshalb es zur Vollständigkeit einer Verfolgungshandlung erforderlich wäre, im Spruch auch Fahrzeugmarke und Fahrzeugtype anzugeben, weshalb, da dies unterlassen worden wäre, Verfolgungsverjährung eingetreten sei; dies unter anderem auch deshalb, da die Strafverfügungen vom 16.06.1997 den Adressaten nie erreichen hätten können.
Von Seiten der Berufungsbehörde wurde sodann mit Ladungsbescheiden vom 03.09.1999 die zur Klärung des Sachverhaltes offensichtlich erforderliche öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung angeordnet und im Beisein des Berufungswerbers, seines bevollmächtigten Vertreters sowie des als Zeugen geladenen Meldungslegers durchgeführt, ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen. Der dem Berufungswerber zu Handen seines Rechtsanwaltes zugestellte Ladungsbescheid enthielt den Hinweis, dass, sollte er keine näheren Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vorlegen, im Fall eines Schuldspruches von einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa S 20.000,-- ausgegangen würde. Innerhalb der Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber zunächst sein gesamtes bisheriges Vorbringen wiederholt und hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Angaben gemacht. Hinsichtlich Spruchpunkt I. gab er bekannt, er habe bei Vorbereitung der Berufungsverhandlung bemerkt, dass seine diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung irrtümlich einen anderen Tag betreffen müssten, vielmehr habe er sich am 04.02.1997 stationär in einem Sanatorium befunden, welches er aufgrund eines Kreuzbandrisses in der Zeit vom 27.01.1997 bis 05.02.1997 nicht verlassen hätte können; eine entsprechende Aufenthaltsbestätigung wurde innerhalb der Berufungsverhandlung im Original vorgelegt. Eine Kopie dieser Bestätigung wurde der Verhandlungsschrift als Beilage angeschlossen.
Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger gab an, er könne den Vorfall selbst nicht mehr rekonstruieren, da er über seine diesbezüglichen schriftlichen Aufzeichnungen nicht mehr verfüge und daher nur auf jene Daten verweisen könne, die er ins Datenerfassungsgerät eingegeben hätte.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. brachte der Berufungswerber nochmals vor, das Kennzeichen sei ein Wechselkennzeichen, welches einem Opel Vectra bzw. einem Renault R4 zugewiesen sei. Es sei daher aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH 23.02.1983, Slg. 10981A) erforderlich, auch den Kfz-Typ in die Verfolgungshandlung gemäß § 44 a Z 1 VStG einzubeziehen; da dies nicht geschehen sei, liege Verfolgungsverjährung vor. Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Die Berufungsverhandlung hat am 27.09.1999 stattgefunden. Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde bzw. durchzuführen ist, ist gemäß § 51 i VStG bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet (Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens); weiters ist Zweck dieser öffentlichen, mündlichen Verhandlung als Teil des gemäß § 37 AVG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung).
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
Der im § 45 Abs 2 AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen.
Die Bestimmung des § 2 Abs 1 StVO 1960 enthält folgende Legaldefinitionen für die Vorgänge des Haltens und Parkens:
Ziffer 27 "Halten":
Eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);
Ziffer 28 "Parken":
Das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Ziffer 27 angeführte Zeitdauer.
Die Bestimmung des Art. 1 § 1 Abs 3 des Stmk.
Parkgebührengesetzes 1979 unterwirft in nahezu wortgleicher Übernahme dieser Begriffsbestimmung des Parkens nur ein Parken im Sinne der StVO der Gebührenpflicht.
Daraus folgt, dass nur ein Abstellen von mehrspurigen KFZ auf jenem Bereich öffentlicher Verkehrsflächen, auf welchen das Parken in abstracto, wenngleich unter zeitlicher Beschränkung und - wie in Graz - bestehender Gebührenpflicht, gestattet ist, den Bestimmungen des Stmk. Parkgebührengesetzes unterliegt. Gemäß § 6 Abs 1 Steiermärkisches Parkgebührengesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs 5 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.
Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Spruchpunkt I., dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der Abgabenhinterziehung nicht begangen haben kann, da er sich zum Tatzeitpunkt stationär in einem Sanatorium befunden hat und der PKW somit von einer anderen Person zum Tatzeitpunkt in der L geparkt worden war. Hinsichtlich Spruchpunkt II. ist zunächst festzustellen, dass die Strafverfügungen vom 16.06.1997 von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz an jene Adresse geschickt worden sind, von deren Richtigkeit die Behörde auch aufgrund der rechtswirksam erfolgten Zustellung des Schreibens vom 28.04.1997 ausgehen konnte. Wenn auch diese Strafverfügungen den nunmehrigen Berufungswerber wegen dessen in der Zwischenzeit erfolgten Wohnsitzwechsels nicht erreicht haben, haben diese Strafverfügungen durch Übergabe an die Post die Sphäre der Behörde
Verfolgungshandlung zu werten (VwGH 04.02.1993, 92/18/0168). Die bereits erwähnte Strafverfügung vom 16.06.1997, mit welcher dem nunmehrigen Berufungswerber die Unterlassung der Auskunftspflicht als Zulassungsbesitzer vorgeworfen worden ist, ist somit als eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung zu werten und konnte zur Grundlage der in Vollziehung des § 66 Abs 4 AVG im vorliegenden Berufungsbescheid erfolgten Spruchkorrektur werden (vgl. VwGH 28.04.1993, 93/02/0063).
Bezüglich der Frage, ob in Vollziehung der Bestimmungen des § 44 a Z 1 VStG auch, da es sich um ein Wechselkennzeichen gehandelt hätte, der Fahrzeugtyp in die Tatumschreibung aufzunehmen gewesen wäre, ist festzustellen, dass die innerhalb der Berufungsverhandlung erwähnte Judikatur nicht mehr anzuwenden ist. Die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers gemäß § 6 Abs 5 StPGG, der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er ein bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hätte, bedeutet, dass dem polizeilichen Kennzeichen für die Beschreibung eines bestimmten Kraftfahrzeuges entscheidende Bedeutung zukommt. Durch das Kennzeichen wird - anders als bloß durch Angabe der Type oder Fahrzeugmarke - ein zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestelltes Kraftfahrzeug so individualisiert, dass es keiner weiteren Angaben bedarf, um den Zulassungsbesitzer in die Lage zu versetzen, die Lenkererhebung beantworten zu können. Auch im Fall der zulässigen Verwendung eines Wechselkennzeichens kann nur ein Kraftfahrzeug des Zulassungsbesitzers mit diesem Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sein (VwGH 22.03.1999, 98/17/0251).
Daraus folgt, dass der nunmehrige Berufungswerber die ihm unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 23.10.1998 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten hat; da die anzuwendende Strafnorm des § 6 Abs 1 StPGG nicht auf vorsätzliche Begehung abstellt, ergeben sich daraus hinsichtlich der Strafbemessung folgende Überlegungen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wird, wie im vorliegenden Fall, bei der Strafbemessung von einem geschätzten Einkommen ausgegangen, hat es der Berufungswerber seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, wenn die Behörde bei dieser Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen hat, die ihr ohne seine Mitwirkung nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.1.1981, 3033/80). Im konkreten Fall bedeutet dies - der Milderungsgrund der Unbescholtenheit wurde im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt - nach Ansicht der Berufungsbehörde jedoch, die Festsetzung einer solchen Verwaltungsstrafe, die der Höhe der dafür vorgesehenen Anonymverfügung entsprechen würde, müsse genügen, um in Zukunft die Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen zu verhindern.
Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG, wonach die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, nicht vorliegen, da nicht zu erkennen ist, dass das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb (vgl. VwGH 26.05.1999, 99/03/0099-6), war im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.