TE UVS Steiermark 1999/10/14 30.6-69/1999

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Veröffentlicht am 14.10.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn J E H, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27.4.1999, GZ.: 15.1- 1998/2775, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Text

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der Fa. E B T GesmbH. in R, diese sei Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagenanhängers, Kennzeichen, zumindest bis zum 8.6.1998 unterlassen, trotz rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.4.1998, GZ.: 11.1-LI 6JEG/GPK/98, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das genannte Kraftfahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenen Behörde zurückzustellen.

Hiedurch habe er eine Übertretung des § 44 Abs 4 KFG begangen und wurde hiefür gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt. In seiner fristgerechten Berufung vom 3.5.1999 führte der Berufungswerber aus, dass er der zuständigen Behörde mitgeteilt habe, dass er nicht über den Lastkraftwagenanhänger verfügen könne. Dieser sei offensichtlich weiter von Frau E B und Herrn O B benutzt worden. Es sei keine Herausgabe an ihn als alleinigen Geschäftsführer der Fa. E B T GesmbH. erfolgt. Aus diesem Grund sei ihm die Herausgabe nicht möglich gewesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Da im angefochtenen Bescheid nur eine unrichtige, rechtliche Beurteilung behauptet wurde und seitens der Parteien die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Unbestritten ist, dass es sich bei der Fa. E B T GesmbH. um die Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Lastkraftwagenanhängers mit dem Kennzeichen handelte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.4.1998, GZ.: 11.1-LI 6JEG/GPK/98, wurde Herr J E H als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der Fa. E B T GesmbH. aufgefordert, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das genannte Kraftfahrzeug unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Liezen zurückzustellen. Dieser Bescheid wurde am 23.5.1998 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Wie sich aus dem Berufungsvorbringen ergibt, war und ist es dem Berufungswerber offensichtlich nicht möglich, der Aufforderung der Behörde nachzukommen, da der Lastkraftwagenanhänger weiter von dritten Personen benutzt wurde bzw keine Herausgabe an den Berufungswerber als Geschäftsführer der Fa. E B T GesmbH. erfolgte.

Gemäß § 44 Abs 4 KFG hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der in § 43 Abs 1 KFG angeführten Behörden abzuliefern. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Grundsätzlich wäre es somit Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, mit einem effektiven Kontrollsystem zu gewährleisten, dass für ihn als gemäß § 9 VStG Verantwortlichen jederzeit das Wissen dahingehend besteht, wo sich der Lastkraftwagenanhänger bzw dessen Kennzeichentafeln und Zulassungsschein befinden, sodass eine jederzeitige Verfügbarkeit besteht.

Wenn man nunmehr dem Berufungsvorbringen folgt, wonach der Berufungswerber keine Verfügbarkeit über das Fahrzeug bzw dessen Kennzeichen und Zulassungsschein hatte, so wäre es Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, unmittelbar nach Kenntnis (Zustellung) des Ablieferungsbescheides eine entsprechende Anzeige bei der Polizei (Gendarmerie) zu machen bzw nach dem Anhänger fahnden zu lassen. Dass eine diesbezügliche Anzeige bei der Polizei bzw Gendarmerie eingebracht wurde, ist vom Berufungswerber nicht geltend gemacht worden. Weiters sei ergänzend erwähnt, dass es nicht Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft ist, nach den Kennzeichentafeln bzw dem Zulassungsschein zu fahnden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungswerbers konnten somit nicht zur Straffreiheit führen, wobei nochmals darauf zu verweisen ist, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.4.1998, GZ.: 11.1-LI 6JEG/GPK/98, in Rechtskraft erwachsen ist bzw seitens des Berufungswerbers nichts Näheres (Berufung) unternommen wurde und darüber hinaus auch in diesem Verfahren eine etwaige Strafanzeige bei der Polizei nicht geltend gemacht wurde.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass von der Behörde erster Instanz das Verschulden des Berufungswerbers als geringfügig angesehen wurde bzw davon ausgegangen worden ist, dass auch keine nachteiligen Folgen bekannt wurden und ist somit in Entsprechung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und lediglich eine Ermahnung ausgesprochen worden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ablieferungspflicht Verpflichteter Kontrollsystem Fahndungspflicht Entlastungsbeweis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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