Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Gerhard M, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 01.07.1999, Zahl MBA 4/5 - S 4821/99, wegen Übertretung des § 27 Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995, BGBl Nr 666/1995 in Verbindung mit § 82 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF in Verbindung mit § 367 Ziffer 25 leg cit entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:
"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-GmbH zu verantworten, dass am 15.03.1999 in der Betriebsanlage in Wien; F-straße, in welcher das Kleinhandelsgewerbe ausgeübt wird, Regale im Kassenbereich in einem Abstand von nur ca 6 m zum Ausgang vorgefunden wurden, obwohl im Verkaufsraum der von Kunden zurück zu legende Weg (Gehweglänge) vom Hauptausgang mehr als 20 m beträgt.
Sie haben daher folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 27 Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995, BGBl Nr 666/1995 in Verbindung mit § 82 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF in Verbindung mit § 367 Ziffer 25 leg cit. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von ATS 4.500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, 2 Stunden, gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in Verbindung mit § 370 Abs 5 leg cit. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
ATS 450,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher ATS 4.950,-- (entspricht 359,73 EUR). Ausserdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrens Vorschriften geltend machen und unter anderem beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.
Antragsgemäß führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 20.09.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher eine rechtsfreundliche Vertretung für den Beschuldigten teilnahm und in welcher Dipl-Ing Dr D zeugenschaftlich einvernommen wurde.
Der Berufung ist aus folgenden Gründen Erfolg beschieden:
Gemäß § 367 Ziffer 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Gemäß § 27 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995, BGBl Nr 666/1995 müssen, wenn der von den Kunden zurück zu legende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 Meter beträgt, Regale und Verkaufsstände für DP1 mindestens 10 Meter (Gehweglänge) von Hauptausgängen und mindestens 5 Meter (Gehweglänge) von Notausgängen entfernt angeordnet sein.
Wesentliches Tatbestandselement gegenständlicher Verwaltungsübertretung ist somit, dass es sich bei den Regalen und Verkaufsständen um solche für DP1 handelt. Dies wurde jedoch dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet.
Im Erhebungsbericht vom 06.04.1999 wird hinsichtlich der Übertretung der Druckgaspackungs-Verordnung (BGBl Nr 666/ 1995) Folgendes festgehalten:
"Obwohl im Verkaufsraum der von Kunden zurück zu legende Weg (Gehweglänge) vom Hauptausgang mehr als 20 m beträgt, wurden Regale im Kassenbereich (siehe Skizze) in einem geringeren Abstand als 10 m zum Ausgang vorgefunden (§ 27)."
Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.05.1999 beinhaltet die wortgleiche Tatanlastung wie das Straferkenntnis. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.1999 wurde vom Zeugen Dipl-Ing Dr D dezitiert angegeben, dass in den Regalen Druckgaspackungen gelagert wurden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.