TE Vfgh Beschluss 1998/12/1 WI-13/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §68 Abs1
Tir GdWO 1994 §80

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung betreffend eine Gemeindevorstandswahl als verspätet

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Am 30. März 1998 fand die Wahl zum Gemeindevorstand der Gemeinde Lans, Tirol, statt.

1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung (als überörtliche Wahlbehörde) vom 23. Juni 1998 wurde der von Dr. Peter Riedmann, Bürgermeister der Gemeinde Lans, eingebrachten Anfechtung dieser Wahl keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde dem Anfechtungswerber laut eigenem Vorbringen am 2. Juli 1998 zugestellt.

1.3. Mit der vorliegenden, am 4. August 1998 zur Post gegebenen und auf Art141 B-VG gestützten Eingabe begehrt der Anfechtungswerber die Aufhebung der Wahl zum Gemeindevorstand der Gemeinde Lans vom 30. März 1998. Er behauptet die Verfassungswidrigkeit der litc des mit "Tagesordnung der konstituierenden Sitzung" überschriebenen §76 Tiroler Gemeindewahlordnung 1994; diese Verfassungswidrigkeit sei auf das Ergebnis der angefochtenen Wahl von Einfluss gewesen.

2. Die Anfechtung erweist sich als verspätet:

2.1.1. Gemäß §68 Abs1 VerfGG muss nämlich eine Wahlanfechtung - so auch die Anfechtung einer Wahl zu einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde (Gemeindevorstand) (Art141 Abs1 Satz 1 litb B-VG, §67 Abs1 VerfGG 1953) - binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein.

2.1.2. §80 Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 sieht nun einen solchen Instanzenzug für die Anfechtung der Wahl eines Gemeindevorstandes vor (Abs2 u. 5 leg.cit.).

2.2. Da der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Juni 1998 dem Anfechtungswerber am 2. Juli 1998 zugestellt wurde, lief demgemäß die Frist für eine Anfechtung der genannten Wahl zum Gemeindevorstand am 30. Juli 1998 ab.

Die erst am 4. August 1998 zur Post gegebene Wahlanfechtung wurde daher verspätet eingebracht und musste demgemäß als unzulässig zurückgewiesen werden, ohne dass der Verfassungsgerichtshof auf das Vorbringen des Anfechtungswerbers in der Sache selbst eingehen konnte.

2.3. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

Wahlen, Gemeindevollziehungsorgane, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI13.1998

Dokumentnummer

JFT_10018799_98W0I013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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