Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn P S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 6.9.1999, GZ.: 15.1 1999/1536, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 7.2.1999, um 13.05 Uhr, in K, den Murradweg Nr. in Richtung Süden, als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen G befahren, obwohl dies verboten sei.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 8 Abs 4 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (30 Stunden Ersatzarrest) verhängt.
In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Straßenstück nicht als "Radweg" sondern lediglich mit dem Verbotszeichen Fahrverbot
und Radfahrer" gekennzeichnet sei. Da somit kein Radweg im Sinne des § 2 Abs 1 Z 8 StVO vorliege, könne er auch nicht gegen die Bestimmung des § 8 Abs 4 leg cit verstoßen haben. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der Tatort auf Grund der Länge des Radweges nicht hinreichend konkretisiert sei und dass der Anzeige keine dienstliche Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten zugrunde liege, weshalb im Rahmen der Dienstaufsicht von der Berufungsbehörde zu prüfen sei, ob nicht die Erstattung der gegenständlichen Anzeige ein Disziplinarvergehen darstelle.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Auf Grund einer Anzeige von drei dem Namen und dem Geburtsdatum nach individualisierten Personen wurde mit der Eingabe vom 8.2.1999 der Erstbehörde angezeigt, dass am 7.2.1999 um 13.05 Uhr der Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke Daewoo Klaj Nubira rot lackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen G, den Murradweg ca. 750 Meter nördlich der L 312 (F Straße) in Richtung Süden trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens "Fahrverbot" ausgenommen Anrainer befahren habe.
Da der Berufungswerber auf Grund einer Lenkeranfrage vom Zulassungsbesitzer als Lenker namhaft gemacht worden war, wurde ihm im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.3.1999 zur Last gelegt, zur Tatzeit den Murradweg Nr. in K in Richtung Süden befahren und dadurch die Rechtsvorschrift des § 8 Abs 4 StVO verletzt zu haben.
Auf Grund der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 19.3.1999 wurde vom Gendarmerieposten Kalsdorf bei Graz der Erstbehörde über deren Ersuchen mitgeteilt, dass der gegenständliche Murradweg im Tatortbereich nicht als Radweg gekennzeichnet sondern sowohl in Richtung Norden als auch in Richtung Osten und Süden mit dem Verbotszeichen "Allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainer und Radfahrer" deutlich und sichtbar beschildert sei.
Dennoch wurde dem Berufungswerber mit dem nunmehr vorliegenden Straferkenntnis eine Verletzung des § 8 Abs 4 StVO zur Last gelegt, da er den Radweg befahren habe.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 8 Abs 4 StVO ist die Benützung von Radfahranlagen mit
Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, verboten.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 8 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Radweg als ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg, wobei die Kennzeichnung gemäß § 52 Z 16 leg cit durch das Vorschriftszeichen "Radweg" zu erfolgen hat.
Da im Anlassfall der verfahrensgegenständliche Abschnitt des Murradweges nicht als Radweg verordnet bzw. kundgemacht worden ist, hat der Berufungswerber auch nicht die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Da aber ein Verstoß gegen das Vorschriftszeichen des § 52 lit a Z 1 StVO weder innerhalb der Verfolgungsfrist des § 31 VStG in einer den § 32 leg cit entsprechenden Verfolgungshandlung konkretisiert wurde, noch im Spruch des angefochtenen Bescheides oder in dessen Begründung ausgeführt wurde, war eine Sanierung dieses Mangels durch die Berufungsbehörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG nachträglich nicht mehr möglich. Daraus folgt wiederum, dass - ohne näher auf das Berufungsvorbringen einzugehen - der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war.
Es soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass die Verfassung einer schriftlichen Anzeige über eine von drei ausgewiesenen Personen erstattete Anzeige gerade in die Dienstaufgaben eines Gendarmeriebeamten fällt und im Anlassfall niemals eine amtliche Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten behauptet wurde, weshalb der Hinweis auf ein mögliches Disziplinarvergehen des Meldungslegers ins Leere geht.