TE UVS Steiermark 1999/12/14 30.14-119/1998

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn H S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W B, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 20.11.1998, GZ.: 15.1 1998/4782, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz mit S 300,-- (? 21,80) festgesetzt und bestimmt, dass der Berufungswerber die Strafe und die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.

Text

1. Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 2.10.1998, um

13.15 Uhr bzw. in der Zeit davor einen PKW, Kennzeichen WZ in N, auf dem Autobahnrastplatz Arnwiesen, der A 2, verwendet und dabei eine mautpflichtige Bundesstraße benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da festgestellt worden sei, dass die Mautvignette fehlte. Wegen Übertretung der Vorschriften der § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 12 Abs 1 Z 2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz, BGBl Nr. 201/1996 verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 1.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und schrieb als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von S 150,-- vor. Der Rechtfertigung des Berufungswerbers, er habe mit dem gegenständlichen PKW keine mautpflichtige Bundesautobahn benützt, weil er das Fahrzeug mit einem Anhänger auf den Autobahnparkplatz geschleppt, den PKW dort zur Besichtigung abgeladen und am Abend - wieder unter Verwendung eines Anhängers - das Fahrzeug nach Hause gefahren habe, hielt die Bezirkshauptmannschaft Weiz entgegen, Autobahnraststätten seien Teil der Autobahn und somit von der Definition der mautpflichtigen Bundesstraße umfasst. Eine Verwendung der Straße liege somit auch dann vor, wenn ein PKW nur auf dem Parkplatz einer Autobahnraststätte abgestellt werde. Auf das Lenken im herkömmlichen Sinne komme es nicht an.

II. In seinem rechtzeitig erhobenen Rechtsmittel blieb der Berufungswerber bei seiner Rechtfertigung: Er habe am 2.10.1998 den PKW mit dem Kennzeichen WZ mit seinem Anhänger auf dem Autobahnparkplatz Arnwiesen geschleppt. Dort habe er den PKW vom Anhänger abgeladen und ihn auf den Parkplatz stehen gelassen, zumal der PKW von einem Bekannten besichtigt worden sei. Am Abend des gleichen Tages habe er den PKW wieder auf den Anhänger aufgeladen und sei damit nach Hause gefahren. Er sehe daher nicht ein, dass er deswegen eine so hohe Geldstrafe bezahlen solle, zumal er die Autobahn mit diesem PKW gar nicht benützt habe. Der Berufungswerber beantragte das Verfahren gegen ihn einzustellen.

III. Am 14.12.1999 hat vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung stattgefunden, zu der der Berufungswerber einen Rechtsvertreter entsandte. Der Rechtsvertreter beanstandete die Begründung im bekämpften Straferkenntnis, aus der nicht zu entnehmen sei, wie der Berufungswerber die Nutzung einer mautpflichtigen Straße vorgenommen habe. Zur Verantwortung des Berufungswerbers näher befragt, konnte der Rechtsvertreter nur angeben, der Berufungswerber habe den PKW mit einem Klein-LKW mit Anhänger zum Parkplatz gebracht, wobei der PKW auf dem Anhänger geladen gewesen sei, somit kein Schleppvorgang - mit den Hinterrädern auf der Straße - stattgefunden habe. Der seinerzeitige Meldungsleger Bezirksinspektor G P gab als Zeuge zur Sache befragt an, er sei damals auf Motorradstreife gewesen und habe unter anderem auch die am Parkplatz der Raststätte Arnwiesen abgestellten PKWs auf die Mautvignette hin überprüft. Der PKW des Berufungswerber sei etwa in der Mitte des Parkplatzes in einer der Parkplatzreihen auf einem durch Bodenmarkierungen abgegrenzten Parkplatz gestanden. Am PKW sei weder ein Verkaufsschild angebracht, noch im Inneren des Fahrzeuges ein Pannendreieck sichtbar gewesen. Daher sei er davon ausgegangen, dass der Lenker des PKW mit diesem über die A 2 auf den Rastplatz zugefahren sei. Der Zeuge habe gegen

13.15 Uhr am PKW des Berufungswerbers einen Lenkerverständigungszettel hinterlassen, wo dem Lenker die von ihm nicht genützte Möglichkeit eingeräumt worden sei, bis 20.00 Uhr bei der Verkehrsabteilung Außenstelle Hartberg vorzusprechen.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden folgende - unstrittige - Feststellungen getroffen: Der Berufungswerber stellte am 2.10.1998 das Fahrzeug, Kennzeichen WZ, am Parkplatz der Autobahnraststätte Arnwiesen an der A 2 in Nitscha, Bezirk Weiz ab, wo Bezirksinspektor G P gegen 13.15 Uhr im Zuge einer Fahrzeugüberprüfung feststellte, dass am PKW keine Autobahnvignette angebracht war.

Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:

Gemäß § 7 Abs 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (im Folgenden BStFG) unterliegt die Benützung von

Bundesautobahnen einer zeitabhängigen Maut, die von den Bundesstraßengesellschaften ab 1.1.1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 BStFG begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesautobahnen benützen, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von S 3.000,-- bis zu S 60.000,-- zu bestrafen.

Mit der Verwendung des Wortes "Benützung" hat der Gesetzgeber des BStFG deutlich gemacht, dass nicht nur durch das Lenken von Fahrzeugen auf Bundesautobahnen, sondern jegliche Form der Nutzung mautpflichtig ist.

Gemäß § 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der gültigen Fassung sind Autobahnen Bundesstraßen. § 3 leg. cit. enthält eine demonstrative Aufzählung der Bestandteile von Bundesstraßen. Zu einer Bundesstraße - hier Autobahn - gehören nicht nur die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen, sondern auch Parkflächen, Haltestellenbuchten sowie sämtliche Nebenanlagen (wie z.B. Böschungen, Brücken) und Baulichkeiten, die der Erhaltung und Beaufsichtigung von Bundesstraßen dienen. Nachdem das BStFG keine davon abweichenden Bestimmungen enthält, folgt der Senat der Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach im Ergebnis auch die Benützung von Parkplätzen im geschlossenen System einer Autobahn - und sei dies nur durch Abstellen eines Fahrzeuges - mautpflichtig ist.

Für die Ansicht des Rechtsvertreters, das BStFG finde auf Parkplätze von Raststationen keine Anwendung, wenn diese von den Pächtern finanziert werden, findet sich keine gesetzliche Grundlage. Dadurch, dass der Berufungswerber das gegenständliche Fahrzeug auf einer mautpflichtigen Straße im Sinne des BStFG abgestellt hat, hat er die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen. Die Umschreibung des Tatvorwurfes im Spruch des Straferkenntnisses entspricht der Vorschrift des § 44 a Abs 1 VStG, zumal dieser alle tatbestandsrelevanten Merkmale enthält.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Demnach ist bei der Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzten Strafrahmens insbesondere davon auszugehen, in welchem Ausmaß diejenigen Interessen gefährdet worden sind, deren Schutz die Strafdrohung dient. Der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist ebenso bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Bei der Wertung des Unrechtsgehaltes der Tat sind die Angaben des Berufungswerbers, er habe den beanstandeten PKW mit einem Anhänger an die genannte Örtlichkeit gebracht, in dort zwecks Besichtigung abgeladen und am Abend des gleichen Tages wieder auf den Anhänger aufgeladen, zu würdigen. Anders als der belangten Behörde erscheint dem Senat der vom Berufungswerber geschilderte Verbringungsvorgang, der wohl eine besonders geringfügige Nutzung der Straße dokumentieren soll, nicht sonderlich glaubwürdig. Der Zulassungsbesitzer des PKW, Herr H L S, hat den Berufungswerber in der Lenkerauskunft vom 3.11.1998 als jene Person bekannt gegeben, die den PKW zum fraglichen Zeitpunkt am angegebenen Ort abgestellt hat. Diese Lenkerauskunft erfolgte ohne Einschränkungen und deutet auf eine normale Verwendung des PKWs hin. Der Berufungswerber selbst hat erst im Strafverfahren die von ihm behaupteten Ladevorgänge vorgebracht, obwohl ihm bereits im Lenkerverständigungszettel die Möglichkeit einer Vorsprache bei der Verkehrsabteilung, Außenstelle Hartberg einräumt worden ist, die er nicht nutzte. Der Berufungswerber konnte im Strafverfahren für die von ihm beschriebenen außergewöhnlichen Umstände keinen einzigen Zeugen namhaft machen, obwohl die Abschleppung einen gewissen Auffälligkeitswert hätte haben müssen. Durch das Fernbleiben von der Verhandlung hat sich der Berufungswerber der letzten Möglichkeit begeben, seine bis dato nicht sehr überzeugenden Angaben durch die Darlegung der näheren Umstände plausibel zu machen. Die vom Rechtsvertreter zu diesem Thema beantragten Beweise - nochmalige Ladung des Beschuldigten als Partei sowie die Einvernahme eines namentlich noch nicht bekannten Zeugen - waren nicht mehr aufzunehmen, zumal dem Berufungswerber durch die Anberaumung einer Verhandlung ausreichend Gelegenheit geboten worden ist, zu Sache Stellung zu nehmen und Beweise beizuschaffen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In diesem Sinne sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgrunde zu werten. Die belangte Behörde ist bei ihrer Strafzumessung vom - nicht vorliegenden - beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründen gegenüber den Erschwerungsgründen ausgegangen und hat die gesetzliche Mindeststrafe von S 3.000,-- um die Hälfte unterschritten. Damit sind alle strafmindernden Umstände, wie auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (geschätztes Einkommen von S, Vermögen und Sorgepflichten werden angenommen) mehr als ausreichend berücksichtigt worden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Autobahnmaut Autobahnparkplatz Mautpflicht Benützung abstellen abschleppen Raststätte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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