TE UVS Steiermark 2000/01/05 30.3-62/1999

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Veröffentlicht am 05.01.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des J F, vertreten durch Dr. G S, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 5. November 1999, GZ.: 15.1 1999/1071, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben,

der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "im Juli 1998 in H Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 15.11.1998 unterlassen, sich beim Gemeindeamt H polizeilich anzumelden" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 in Verbindung mit § 3 Abs 1 Hauptwohnsitzgesetz (im Folgenden HauptWG) begangen. Hierfür wurde gemäß § 22 Abs 1 Z 1 leg. cit. eine Geldstrafe verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz vorgeschrieben.

Gemäß § 2 Abs 1 HauptWG ist derjenige, der in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, meldepflichtig. Gemäß § 3 Abs 1 leg. cit. ist derjenige, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. In § 5 Abs 4 leg. cit. ist der Unterkunftnehmer, außerdem bei der Meldebehörde anzumelden, wenn die Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate beträgt. Die Anmeldung ist spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate vorzunehmen; im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen der §§ 3 und 4 sinngemäß.

In Anbetracht der Gesetzeslage unterscheidet sich somit die Meldepflicht nach § 3 Abs 1 HauptWG, von der Meldepflicht im Sinne des § 5 Abs 4 leg. cit.. Danach ist derjenige, der in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate Unterkunft nimmt, (neben der Eintragung ins Gästeblatt) außerdem bei der Meldebehörde anzumelden, wobei diese Anmeldung erst spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate vorzunehmen ist. Somit sind Verstöße gegen diese beiden Meldepflichten unterschiedliche Verwaltungsübertretungen, weshalb die dem Unterkunftnehmer zur Last gelegte Verletzung der Meldepflicht so klar umschrieben sein muss, dass sie einer dieser beiden Bestimmungen unterstellt werden kann. In diesem Sinne lässt die Vorhaltung "Sie haben im Juli 1998 in H Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 15.11.1998 unterlassen, sich beim Gemeindeamt H. polizeilich anzumelden", nicht die wesentlichen Tatbestandsmerkmale einer Übertretung nach § 5 Abs 4 HauptWG erkennen, wonach es sich um eine Unterkunftdauer von mehr als zwei Monaten in einem Beherbergungsbetrieb" gehandelt haben musste, und "die Anmeldung nicht innerhalb von zwei Monaten und drei Tagen nach Unterkunftnahme erfolgte". Damit ist als Tatzeit auch der Tag bzw. der Zeitraum ersichtlich zu machen, an dem die Frist zur Anmeldung abgelaufen war.

Da somit dem Berufungswerber nicht der richtige Tatbestand im Sinne des § 44 a Z 1 und Z 2 VStG vorgehalten wurde, war dem Berufungsantrag "den gegenständlichen Bescheid als nichtig beheben; in eventu das gegenständliche Strafverfahren einzustellen" stattzugeben.

Schlagworte
Meldepflicht Beherbergungsbetrieb Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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