TE UVS Steiermark 2000/01/10 30.12-71/1999

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Veröffentlicht am 10.01.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung der Frau J. H., vertreten durch Herrn Dr. H. H., Rechtsanwalt, G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 08.07.1999, GZ.: 15.1 1998/3367, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 16 VStG auf 2 Stunden herabgesetzt wird.

Der Spruch des Straferkenntnisses wird in der Sachverhaltsumschreibung

1.) dahin präzisiert, dass Frau J. H., geb. 12.01.1925, die Übertretung als handelsrechtliche Geschäftsführerin der G. Frischeiproduktionsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in G., welche persönlich haftende Gesellschafterin der G.

Frischeiproduktionsgesellschaft m.b.H. & Co. KG. mit Sitz in G. ist, zu verantworten hat;

2.) insofern ergänzt, als ausgesprochen wird, dass die Verhängung der Geldstrafe nach § 26 Abs 3 Qualitätsklassengesetz i.V.m. § 7 Abs 2 Z 1 lit b der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. Nr. 579/1995, erfolgte. Der übrige Spruch bleibt unberührt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Feldbach warf der Berufungswerberin mit Straferkenntnis folgenden Sachverhalt vor:

Sie sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "G. Frischei GesmbH. & Co KG" mit Sitz in G. für die Einhaltung des Qualitätsklassengesetzes verantwortlich. Am 09.06.1998 sei bei der Firma R. P., H., K., eine Qualitätskontrolle durchgeführt worden. Dabei sei in Anwesenheit des Herrn P. R. festgestellt und beanstandet worden, dass die laut Lieferschein Nr. 577 am 08.06.1998 von der Firma "G. Frischei" gelieferten 75 Karton Eier  200 Stück - 15.000 Eier der Größe XL den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes nicht entsprochen hätten. Die Kontrolle habe ergeben, dass sämtliche Packstücke nicht gekennzeichnet gewesen seien. Die Eier seien sortiert angeliefert worden und hätten damit vollständig gekennzeichnet sein müssen. Dadurch sei Artikel 2 Abs 1 i.V.m. Artikel 10 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 i.V.m. § 7 Abs 2 Z 1 lit b der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. Nr. 579/1995, verletzt worden.

Nach § 26 Abs 3 Qualitätsklassengesetz wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (1 Tag, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung enthält folgende Ausführungen:

Herr R. P. ist ein Betrieb, welcher selbst Packstelle ist. Wenn die Fa. G. Frischei Produktionsgesellschaft m.b.H. & Co. KG. an die Fa. R. P. Eier in nicht gekennzeichneter Art anliefert, obliegt die Kennzeichnung der Packstelle von der Fa. R. P.. Die Fa. R. P. hat auch angegeben, daß er die Ware kennzeichnen wird. Eine Bestrafung des Lieferanten ist rechtswidrig, wenn ohnedies sichergestellt ist, daß eine entsprechende Kennzeichnung vor Auslieferung an den Endverbraucher erfolgen wird. Das und nur das ist Sinn und Zweck der Vorschrift.

Der Bescheid ist somit rechtswidrig."

Es wurde der Berufungsantrag gestellt, das Straferkenntnis

aufzuheben.

Aufgrund der am 12. und 19.11.1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zu folgenden Feststellungen:

Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der G. Frischeiproduktionsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in G.. Die GmbH ist persönlich haftende Gesellschafterin der G. Frischeiproduktionsgesellschaft m.b.H. & Co. KG. mit Sitz ebenfalls in Gnas (im Folgenden KG). Die KG beschäftigte im Juni 1998 ca. 40 Arbeitnehmer und besitzt einen Erzeugungsbetrieb mit 200.000 Legehennen, die täglich 150.000 Eier gelegt haben. Zugleich ist der Betrieb auch Packstelle mit einer Sortieranlage. Weitere 150.000 Eier wurden täglich zugekauft, sodass insgesamt mit täglich 300.000 Eiern gehandelt wurde. Die Packstelle der KG erhielt von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach, Veterinärreferat, mit Schreiben vom 06.11.1995 die Packstellennummer 136-04-03 zugeteilt.

Der Erzeugungsbetrieb besteht aus vier Stallungen, von denen die Eier über Förderbänder in die jeweiligen Vorräume der Stallungen befördert werden. Dort werden sie vorsortiert, wobei verschmutzte Eier und Brucheier aussortiert werden. Hier können gleichzeitig auch die großen Eier sortiert werden, die dann zum Großteil direkt von den Vorräumen aus weiterverkauft werden. Soweit sie nicht sofort verkauft werden können, kommen sie in die Packstelle.

Am 08.06.1998 lieferte die KG an den G. R. P. in K., H., mit dem seit 25 Jahren Geschäftsbeziehungen bestehen, 75 Kartons ? 200 Stück Eier der Gewichtsklasse XL. Die gelieferten Eier waren auf mehreren Etagen auf Hökern gelagert. In den Kartons waren keine kleineren Packungen enthalten. Die Kartons wiesen keine Kennzeichnung auf. Bei dieser Lieferung wurde nicht dahingehend unterschieden, ob die gelieferten Eier aus der eigenen Produktion der KG stammen oder zugekauft waren.

Der G. P. betreibt einen Eierhandel und eine Geflügelzucht (Junghennen). Es handelt sich dabei um eine pauschalierte Landwirtschaft und daneben um einen gewerblichen Handelsbetrieb. In diesem Betrieb werden keine Eier erzeugt. Der Betrieb ist eine Umpackstelle, die nur mit vorsortierten Eiern arbeiten kann, und verfügt über keine Sortieranlage. Die Eier werden sortiert zugekauft und in Kleinpackungen verpackt (und vermarktet) oder direkt im Handel weitervermarktet. Im ersteren Fall werden die Eier als umverpackt deklariert. Mangels Kennzeichnung der am 08.06.1998 von der KG gelieferten Eier wusste der G. P. nicht das Mindesthaltbarkeitsdatum. Herr P. hat dieses Datum dann selbst angenommen.

Der Sachverhalt ergibt sich aus Folgendem:

Herr Ing. K. B. (Bundesqualitätskontrolle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft) führte am 09.06.1998 im G. P. eine Kontrolle durch, bei welcher er die 75 Kartons Eier ohne Kennzeichnung in Augenschein nahm und auch den Lieferschein Nr. 577 vom 08.06.1998 einsah. Die im bei der Verhandlung vom 19.11.1999 verlesenen Kontrollbericht vom 09.06.1998 enthaltenen Angaben wurden vom Kontrollorgan bei seiner Zeugenaussage bestätigt.

Wenn der - bei der Verhandlung vom 12.11.1999 vom Vertreter der Berufungswerberin außer Streit gestellte - Sachverhalt beim zweiten Verhandlungstermin insofern bestritten wurde, als vorgebracht wurde, die Anzeige sei mangelhaft und die Behauptung falsch, dass es sich bei der gegenständlichen Lieferung um den Lieferschein Nr. 577 vom 08.06.1998 gehandelt habe, ist dazu auszuführen, dass es zwar richtig ist, dass bei diesem Verhandlungstermin ein Lieferschein mit der bezeichneten Nummer und dem bezeichneten Datum vorgelegt wurde, der auf die H. KG lautet und Eier anderer Gewichtsklassen enthält. Der Sachverhalt stützt sich aber auf den Kontrollbericht und die zweifelsfreie Aussage des Zeugen Ing. B. und kann in diesem Punkt auch durch die abweichende Beilage ./A nicht entkräftet werden.

Die Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Betriebsvorgänge gehen auf die Zeugenaussage des Herrn A. H. sen. zurück. Die örtliche Lage der baulichen Anlagen der beiden Betriebszweige der KG ergibt sich aus der Beilage ./B (Handskizze des Zeugen A. H. sen.).

Die Feststellung, dass sich nicht unterscheiden ließ, ob die an P. gelieferten Eier aus eigener Produktion stammten oder zugekauft waren, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Herrn A. H. sen. Im Wesentlichen stimmen die Aussagen der vernommenen Personen überein. Die Berufungswerberin selbst war bei beiden Verhandlungsterminen nicht erschienen.

Rechtliche Beurteilung:

Folgende Bestimmungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90

des Rates vom 26.06.1990 sind im hier zu beurteilenden Fall

relevant:

Artikel 2:

(1) Eier dürfen in Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes innerhalb der Gemeinschaft nur vermarktet werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Klassifizierungs- und Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für

a) Eier, die unmittelbar vom Ort der Erzeugung zu einer Packstelle oder auf einen Markt befördert werden, zu dem als Käufer nur entweder Großhändler, deren Betrieb als Packstelle im Sinne des Artikel 5 zugelassen ist, oder gemäß der Richtlinie 89/437/EWG vom 20.06.1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (1) zugelassene Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie, die Eier zum Zwecke der Verarbeitung einkaufen,      Zugang haben; ..."

Nach Artikel 1 bedeutet Vermarktung "zum Verkauf vorrätig halten, feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern sowie jedes sonstige Inverkehrbringen" und ist eine Packstelle ein "Betrieb, der von der jeweils zuständigen Stelle zum Sortieren der Eier nach Güte- und Gewichtsklassen zugelassen ist".

Artikel 10:

(1) Auf Großpackungen und auf Kleinpackungen, auch wenn diese in Großpackungen enthalten sind, ist auf einer Außenseite in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift Folgendes anzugeben:

a) der Name oder die Firma und die Anschrift des Betriebes, der die Eier verpackt oder die Verpackung veranlasst hat; der Name, die Firma oder die Handelsmarke des Betriebes, die eine von mehreren Betrieben gemeinsam verwendete Handelsmarke sein kann, dürfen angegeben werden, sofern diese Angaben insgesamt keinen mit dieser Verordnung unvereinbaren Hinweis auf Qualität oder Frischegrad der Eier, auf die Art der für ihre Erzeugung verwendeten Legehennenhaltung oder auf den Ursprung der Eier enthalten;

b)

die Kenn-Nummer der Packstelle;

c)

die Güteklasse und die Gewichtsklasse; Eier der Güteklasse A können entweder durch  die Worte Güteklasse A 'oder durch den Buchstaben A' allein oder in Verbindung mit dem Wort frisch' gekennzeichnet werden;

d)

die Zahl der verpackten Eier;

e)

das Mindesthaltbarkeitsdatum, gefolgt von der Angabe der empfohlenen Lagerbedingungen für A-Eier und, für Eier anderer Güteklassen, das Verpackungsdatum.

(2) ...

(3) ..."

Nach Artikel 5 Abs 1 dürfen, abgesehen von den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen, nur die Packstellen die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren. Nach Abs 3 erteilt die zuständige Stelle anhand der nach dem Verfahren des Artikel 20 festzulegenden Kriterien auf Antrag jedem Betrieb oder jedem Erzeuger, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und eine Kenn-Nummer. Diese Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Im hier zu beurteilenden Fall stellt die Lieferung von Eiern von der KG an P. am 08.06.1998 eine Vermarktung dar, die seitens der KG in Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes erfolgte. Es bestand daher grundsätzlich die Verpflichtung, die gelieferten Eier nach Artikel 10 Abs 1 zu kennzeichnen.

In der Berufung war vorgebracht worden, dass die Kennzeichnung der Packstelle der Firma P. oblegen wäre und sichergestellt gewesen sei, dass eine entsprechende Kennzeichnung vor Auslieferung an den Endverbraucher erfolgt. In der Stellungnahme vom 08.11.1999 machte die Berufungswerberin ausdrücklich die Ausnahmebestimmung des Artikel 2 Abs 2 lit a der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 geltend. Die genannte Verordnung gehe von der Annahme aus, dass der Erzeuger von der Sammelstelle und der Packstelle getrennt sei und beide Betriebe verschiedene Betriebsinhaber hätten. Es schade dabei nicht, wenn ein Erzeuger selbst auch Packstelle sei. Dies ändere nichts daran, dass er die Rechte der Erzeuger in Anspruch nehmen könne. Das Berufungsvorbringen wurde bei der Verhandlung vom 19.11.1999 noch insofern ergänzt, als mit Hinweis auf die Beilage ./C vorgebracht wurde, es habe keine wirksame Bewilligung von Packstellen - und damit auch nicht der Packstelle der KG - gegeben.

Die Ausführungen zu Artikel 2 Abs 2 lit a der Verordnung sind unzutreffend:

Danach gelten, wie ausgeführt, die Klassifizierungs- und Kennzeichnungsvorschriften nicht für Eier, die unmittelbar vom Ort der Erzeugung zu einer Packstelle ... befördert werden. Es ist zwar richtig, dass der KG eine Zulassung als Packstelle nicht erteilt wurde. Die Beilage ./C enthält nur die Zuteilung einer Packstellennummer an die KG, nicht aber eine ausdrückliche Zulassung (Erlaubnis) zum Sortieren von Eiern. Dieser offenbar auf einem Versehen der zuständigen Stelle beruhende Mangel hat für den hier zu beurteilenden Fall keine Bedeutung, da es sich bei der Beförderung der Eier vom Ort der Erzeugung zur Packstelle um einen faktischen und keinen rechtlichen Vorgang handelt. Wie behandelt, ist es nicht sicher, dass von der KG Eier aus eigener Erzeugung geliefert wurden. Wenn sie aber selbst produzierte Eier geliefert haben sollte, sind diese vom Stall über Förderbänder zum Vorraum der Stallung transportiert und dort vorsortiert bzw. bezüglich der Eier der Gewichtsklasse XL überhaupt endgültig sortiert und verpackt worden. Das Sortieren und Verpacken sind aber Tätigkeiten, die der Packstelle und nicht dem Erzeuger zuzuordnen sind. Wenn daher grundsätzlich die KG entweder als Erzeugungsbetrieb oder als Packstelle tätig werden konnte, und die Eier entweder als Erzeuger oder als Packstelle an P. geliefert haben kann, unterbrach im ersteren Fall das Sortieren und Verpacken der XL-Eier im Vorraum der Stallung die Unmittelbarkeit der Beförderung im Sinne des Artikel 2 Abs 2 lit a, und die in braunen Großpackungen verpackten Eier hätten im Sinne des Artikel 10 Abs 1 gekennzeichnet werden müssen. Der Sinn dieser Bestimmung liegt ja unter anderem auch darin, dass der Umpacker das Mindesthaltbarkeitsdatum erfährt, was, wie die Sachverhaltsfeststellungen zeigen, bei P. hinsichtlich der gegenständlichen Eier nicht der Fall war. P. wäre mangels Besitzes einer Sortieranlage zum Sortieren gar nicht in der Lage gewesen.

Zutreffend hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in seiner Stellungnahme vom 05.11.1999 ausgeführt, dass die Ausnahmen nach Artikel 2 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 anwendbar gewesen wären, wenn die Berufungswerberin keine Sortierungsmaßnahmen an ihrer Packstelle gesetzt, sondern die Eier "stallfallend" = unsortiert

an eine Packstelle geliefert hätte.

Da die hier anwendbaren Bestimmungen in der Zusammenschau einen klaren Sinn ergeben, besteht kein Anlass für die Berufungsbehörde, im Sinne der Anregung der Berufungswerberin in der Stellungnahme vom 08.11.1999 ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten. Unrichtig ist auch die im Schlusswort des Vertreters der Berufungswerberin geäußerte Rechtsansicht, die Verordnungen (EWG) Nr. 1907/90 und (EWG) Nr. 1274/91 seien unanwendbar bzw. Artikel 5 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 sei im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzt. Die EWG-Verordnungen sind unmittelbar anwendbares Recht und bedürfen keiner Umsetzung.

Somit liegt ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs 1 i.V.m. Artikel 10 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 vor, für den die Berufungswerberin im Grunde des § 9 Abs 1 VStG haftet.

Strafbemessung:

Nach Artikel 26 Abs 3 QualitätsklassenG begeht eine nach Abs 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung weiters, wer einer nach § 2 oder § 2 a erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.

Nach Abs 1 begeht, wer den dort genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 300.000,-- zu bestrafen.

Nach § 7 Abs 2 lit b der Verordnung BGBl. Nr. 579/1995 über Vermarktungsnormen für Eier begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs 1 weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier verstößt, indem er Eier in Verbindung mit Artikel 8 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 erster Halbsatz, Artikel 9,

Artikel 10 Abs 1 oder 3, Artikel 11 Abs 1 Satz 1, Artikel 13 Abs 1 oder Artikel 14 nicht mit den vorgeschriebenen Angaben oder Kennzeichnungen oder mit einer nicht zulässigen Angabe oder Kennzeichnung zum Verkauf vorrätig hält oder sonst in Verkehr bringt. Nach Abs 1 werden gewisse Zuwiderhandlungen gegen andere Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 26 Abs 3 QualitätsklassenG qualifiziert.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im vorstehenden Fall war für den Umpacker insbesondere das Mindesthaltbarkeitsdatum der gelieferten Eier nicht feststellbar und damit wurde den, den Verordnungen (EWG) Nr. 1907/90 und (EWG) Nr. 1274/91 zugrunde liegenden Intentionen betreffend die Information der Endverbraucher entsprechend zuwidergehandelt. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht vorhanden. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurden keine Angaben gemacht. Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin einer GmbH, die ihrerseits persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist, die zur Tatzeit ca. 40 Arbeitnehmer beschäftigte. Es ist anzunehmen, dass sie zumindest ein durchschnittliches Einkommen hat.

Da es sich beim hier zu ahndenden Verstoß um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, die Berufungswerberin im Sinne der dort geäußerten gesetzlichen Vermutung alle Maßnahmen darzulegen gehabt hätte, die für ihre Entlastung sprechen, und eine Darlegung nicht erfolgte, hat sie Fahrlässigkeit zu verantworten.

Die belangte Behörde setzte die Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag und 12 Stunden fest. Hiebei ist aber zu berücksichtigen, dass das Maß der Ersatzfreiheitsstrafe im Höchstfall 14 Tage betragen darf, weil § 26 QualitätsklassenG keine Bestimmungen über eine Freiheitsstrafe enthält (§ 16 Abs 2 VStG). Da auch die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und die Geldstrafe bei einem Strafrahmen bis zu S 300.000,-- nur mit S 1.000,-- ausgemessen wurde, war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabzusetzen. Dadurch entfällt ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren (§ 65 VStG). Es war im Spruch nachzutragen, dass die Verhängung der Geldstrafe auch aufgrund des § 7 Abs 2 Z 1 lit b der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. Nr. 579/1995, erfolgte. Im Übrigen war in der Sachverhaltsumschreibung auch der Firmenname der KG ungekürzt anzuführen, wozu die Berufungsbehörde im Grunde des § 66 Abs 4 AVG berechtigt und verpflichtet ist.

Die Berufung ist daher abzuweisen.

Schlagworte
Qualitätsklassen Vermarktung Eier Kennzeichnung Packstelle Beförderung Unmittelbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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