TE UVS Salzburg 2000/02/01 5/10619/3-2000th

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Veröffentlicht am 01.02.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch den Kammervorsitzenden Mag. Erwin Ziermann, den Berichterstatter Mag. Thomas Thaller und das weitere Kammermitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung des G in D-K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 1.3.1999, Zahl 2/369-48-1999, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 2.3.1999 den Sattelzug mit den Kennzeichen OAL-AX 86 und OAL-CS 388 (D) auf der Tauernautobahn im Transit von Triest (I) nach Boughton (GB) über Villach Richtung Salzburg bis Höhe Autobahnparkplatz Eben/Pg. gelenkt, und dabei den einschreitenden Beamten der Zollwacheabteilung/MÜG St. Johann/Pg. gegen 15:35 Uhr kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt vorweisen können, indem die Öko-Karte nicht von einem Kontrollorgan des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder Österreichs entwertet wurde.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995  iVm Art 2 Abs 1 der EGVO Nr 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit i.d.F. EGVO 1524/96 begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 23 Abs 1 Einleitungssatz iVm Abs 2 letzter Satz Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt.

 

In der dagegen durch seine Rechtsvertreter eingebrachten Berufung moniert er im Wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmängel und bringt vor, sämtliche ihm nach dem Güterbeförderungsgesetz treffende Verpflichtungen ordnungsgemäß eingehalten zu haben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu gemäß § 51c VStG zu treffenden Berufungsentscheidung durch eine Kammer Folgendes erwogen:

 

Im vorliegenden Strafverfahren wurde dem Beschuldigten eine Übertretung des Art 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich vorgeworfen, indem bei der näher angeführten Transitfahrt die Ökokarte nicht von einem Kontrollorgan des Mitgliedstaats, in dem des Fahrzeug zugelassen ist, oder Österreichs entwertet wurde.

 

Art 2 Abs 1 der zitierten Verordnung lautet:

"(1) Soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, wird die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden.

 

Eine Ökokarte, die mit der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten versehen ist, wird den Kontrollorganen des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder Österreichs ausgehändigt, die anschließend eine Kopie mit der Zahlungsbestätigung zurückgeben."

 

Der angeführten verletzten Verwaltungsvorschrift ist nicht zu entnehmen, dass die Entwertung der Ökokarte durch österreichische Kontrollorgane oder Kontrollorgane des Zulassungsstaates zu erfolgen hat. Es wird darin nur geboten, dass eine Entwertung der Ökopunkte durch Unterschrift oder einen Stempel zu erfolgen hat.

 

Der Berufungsbehörde ist zwar bekannt, dass die Europäische Kommission in einem Rundschreiben vom 22.10.1998 an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr festgehalten hat, dass es ab 1. November 1998 für den Fahrer eines Gütertransportes im Transit durch Österreich nicht mehr ausreichend ist, die Ökokarte händisch zu entwerten, sondern die Entwertung entweder durch ein

a)

an der Grenze aufgestelltes Entwertungsgerät, oder

b)

durch Ansetzen eines Kontrollvermerkes durch österreichische Kontrollorgane oder

 c) durch Ansetzen eines Kontrollvermerkes durch Beauftragte eines Unternehmen, das zur Initialisierung der Umweltdatenträger ermächtigt ist, oder

 d) durch Ansetzen eines Kontrollvermerkes durch Kontrollorgane einer zuständige Behörde oder Stelle des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

zu erfolgen hat.

 

Dieses Rundschreiben ist aber keine unmittelbar anwendbare Vorschrift der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße im Sinne der Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 8 Güterberförderungsgesetz 1995. Eine solche unmittelbare anwendbare Vorschrift ist nur die zitierte Verordnung (EG) 3298/94 idgF. Da in dieser Verordnung zum Gebot der Entwertung der Ökokarte durch den Fahrer bislang noch keine Präzisierung bzw Klarstellung im Sinne des Rundschreibens der Kommission vom 22.10.1998 erfolgt ist, ist das dem Beschuldigten konkret vorgeworfene Verhalten nach österreichischer Rechtslage derzeit nicht strafbar.

Der Berufung war daher Folge zu geben.

Schlagworte
GbefG; Rundschreiben der Europäischen Kommission an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vom 22.10.1998 ist keine unmittelbar anzuwendende Vorschrift der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße im Sinne der Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995; das Nichtentwerten der Öko-Karte von einem österreichischen Kontrollorgan oder einem Kontrollorgan des Mitgliedsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, ist nach österreichischer Rechtslage derzeit nicht strafbar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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