Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk über die Beschwerde des Herrn R. G., dzt. in Haft, Justizanstalt Innsbruck, Völserstraße 63, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. G. S., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, über die Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z. 2 AVG wie folgt:
I.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge feststellen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten entsprechend den Beschwerdepunkten 1.), 2.) und 3.) verletzt hat, als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Gemäß § 79a AVG iV mit der Aufwandersatzverordnung UVS,BGBl 855/95, wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz als unbegründet abgewiesen.
III.
Gemäß § 79a AVG wird dem Antrag der belangten Behörde, Justizanstalt Innsbruck (Republik Österreich), auf Kostenersatz in folgendem
Umfang stattgegeben:
Vorlageaufwand: Schilling: 565,00 (EURO 41,06)
Schriftsatzaufwand: Schilling: 2.800,00 (EURO 203,48) zusammen: Schilling: 3.365,00 (EURO 244,54)
Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Geldbetrag in Höhe von S 3.365,-- (EUR 244,54) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides an die belangte Behörde (Justizanstalt Innsbruck - Republik Österreich) einzuzahlen.
In seiner Beschwerde vom 16.12.1999 brachte der Beschwerdeführer folgendes vor:
1. VORBEMERKUNG
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat versucht, vor Einbringung dieser Beschwerde Kopien des Strafvollzugsaktes des Beschwerdeführers zu erhalten. Die Justizanstalt Innsbruck verweigerte dies bis heute beharrlich, trotz Beschwerdeschreibens an den Bundesminister für Justiz und an den Präsidenten des Lanbdesgerichtes Innsbruck. Die Beschwerde muss daher auf Grund subjektiver Angaben des Beschwerdeführers verfaßt werden.
2. SACHVERHALT
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Haftstrafe von drei Jahren. Da der Beschwerdeführer - er ist das erste Mal in Haft- eine vorzeitige, bedingte Entlassung erreichen will, hatte er sich vorgenommen die Haft als ?Muster"häftling hinter sich zu bringen. Er bekam eine Arbeit in der Justizanstalt als Raumpfleger, er galt offenbar als zuverlässig und genau - und zwar so zuverlässig und genau, dass er sogar dazu verwendet wurde, das Büro des Leiters der Justizanstalt zu reinigen. Der Beschwerdefahrer war mit dieser Arbeit sehr zufrieden. Am 10.11.1999 bekam der Beschwerdeführer den Auftrag das Büro des Dr. Fuchs zu reinigen Dazu war es notwendig, dass der Beschwerdeführer zunächst durch zwei gesperrte Türen in den Vorführgang muss, dann durch den Vorführgang zu einer zu sperrenden Tür. Hinter dieser Tür hatte der Beschwerdefahrer ein Kammerl mit ?seinen"Reinigungsutensilien.(Staubsauger)
Der Beschwerdeführer wurde über sein Klopfen zunächst durch die ersten beiden Türen gelassen, dann durch die dritte. Er holte die Putzutensilien, musste die gleiche Prozedur in umgekehrter Reihenfolge hinter sich bringe, und kam in das Büro des Leiters der Justizvollzugsanstalt. Der Beschwerdeführer reinigte dieses und wollte anschließend die Putzutensilien (Staubsauger) wieder im Kammerl versorgen.
Er begab sich wieder zu den beiden ersten Eisentüren und wurde dann zwischen den Türen kurz stehen gelassen. Hinter der zweiten Türe, also im Vorführgang saßen die Beamten J. und K. Der Beschwerdeführer klopfte bei der zweiten Türe, die ein Glasfenster hat. Der Beamte M.
J. fuhr daraufhin den Beschwerdefahrer an: ? Du Scheiß-G., ich bin nicht dazu da, um Dir die Türe aufzusperren. Dann stand J. auf und ging zur Eisentür, öffnete diese und herrschte den Beschwerdefahrer an, was er überhaupt mache, er laufe immer hin und her. Der Beschwerdeführer war in seiner Ehre gekränkt und wurde seinerseits zornig und sagte: ?Dann machen Sie sich ihren Scheiß selber und räumen sich den Staubsauger selber auf." Daraufhin J.:
?Mitkemmen, aber sofort!" Der Beamte K. und noch ein Beamter quittierten den Vorgang mit Lachen.
J. packte den Beschwerdeführer am Arm und zwickte hinein und sagte:" da regiere ich, ich bringe Dich dahin, wohin ich Dich haben will."
Der Beschwerdeführer: ?Was habe ich Ihnen getan, ich will ja nur meine Arbeit machen".
Bei der östlichen Eisentüre gab J. den Beschwerdeführer einen Schupfer, sperrte die Absonderungszelle auf, in der sich kürzlich ein Häftling erhängt hatte und sagte: ? Da gehst Du hinein, Du bist abgesondert" Das daure mindestens eine Woche bis Dr.F. entscheide. Dann erteilte J. noch die Belehrung, dass alles, was er, J., Dr. F. erzähle, werde dieser glauben. Dem Beschwerdeführer werde Dr. F. nichts glauben, ?weil ehs seids alles nur Ratzen".
Der Bescherdeführer blieb stehen, J. zwickte ihn nochmals in den Arm und rief nach dem Stockchef B. J.: ?J., kumm amol her?. Daraufhin kam J. zwickte dem Beschwerdeführer in den linken Oberarm, J. in den rechten. Plötzlich rissen die Beamten dem Beschwerdeführer die Arme nach hinten und gleichzeitig stieß der Beamte J. dem Beschwerdeführer mit dem Knie ins Kreuz.
Der Beschwerdeführer war somit in der Absonderungszelle und bekam nichts, insbesondere keine Lebensmittel, wohl aber sein Duschzeug.
Bereits zu Mittag konnte der Beschwerdeführer nichts mehr essen. Am Waschbecken lag ein Plastikbesteck, welches der Beamte J. dem Beschwerdeführer am Abend abnahm.
Am Abend kam der Beamte S. zu der Absonderungszelle und fragte den Beschwerdeführer, was los sei. Bei diesem Gespräch lobte der Beamte S. den Beschwerdeführer, und stelle ihm ein sehr gutes Zeugnis aus. Auch der Beamte S. kümmerte sich um den Beschwerdeführer und versuchte diesen zu trösten und sagte ihm, er sei ein Musterhäftling. Einmal führte der Beamte S. den Beschwerdeführer sogar aus der Absonderungszelle heraus, sagte ihm aber er müsse ihn wieder in die Absonderungszelle bringen, der Beschwerdeführer müsse dort mindestens eine Woche bleiben, bis Dr. F. entscheide.
Am Abend brachte der Beamte J. dem Beschwerdeführer einen Brief vom Richter Dr. N. Dieser Brief wurde dem Beschwerdeführer dann wieder abgenommen. Der Beschwerdeführer bemerkte, dass das Plastikbesteck nur ein abgebrochenes Messer hatte. Der Beschwerdeführer zeigte dieses abgebrochene Messer dem Beamten J., worauf dieser ihm das gesamte Besteck wegnahm und meinte: ? So ein Ratz wie Du braucht kein Besteck." Daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer zum Beamten M. J., dass sie nicht per Du seien. Außerdem sagte der Beschwerdeführer, er werde wegen der Vorgänge eine Anzeige erstatten, J. werde alles noch bereuen. J. und J. können diesbezüglich ruhig zusammenhalten.
Daraufhin J.: ? Was hast Du gesagt? gleichzeitig mit diesem Satz schlug der Beamte J. mit der Faust durch das Guckfenster der Absonderungszelle und traf mit diesem Fausthieb den Beschwerdeführer direkt am rechten Auge. Der Beschwerdeführer sah daraufhin die Sterne . Das war am Mittwoch.
Am nächsten Tag, kam ein älterer Beamte mit Bart zum Beschwerdeführer und fragte diesen, ob er nichts esse. Der Beschwerdeführer sagte, dass er kein Besteck habe und dass er ohne Besteck nichts esse. Dies nützte nichts, der Beschwerdeführer konnte dann bis 16.11.1999 nichts essen und hat auch nichts getrunken. Erst am 16.11.99 wurde dem Beschwerdeführer ein Besteck ausgehändigt. Am Donnerstag kam der Stockchef J. und herrschte den Beschwerdeführer an: ?Herr G., essen Sie was! Machen Sie Hungerstreik? Sagen Sie, dass Sie Hungerstreik machen!"? Der Beschwerdefihrer erwiderte, dass er keinen Hungerstreik mache, dass er keinen Hunger habe.
Anläßlich dieses Gespräches sagte der Beschwerdeführer zum Stockchef J., dass er lieber eine andere Matratze haben wolle, da die Matratze in seiner Zelle voll Urin sei und stinke. Daraufhin meinte der Beamte J.: ? Herr G., Sie sind abgesondert, wegen so einem Ratzn machen wir keine Ausnahme, es ist mir gleichgültig, weil dann stinken beide." Als Pikanterie am Rande sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeftihrer, obwohl man ihm sein Duschzeug in der Absonderungszelle gelassen hatte, nicht duschen durfte. An diesem Donnerstag, wollte die Ehegattin des Beschwerdeführers, diesen in der Justizanstalt besuchen. Es wurde ihr jedoch der Besuch verweigert.
Nach Erinnerung des Beschwerdeführers kam an diesem Abend,. etwa um 19 Uhr der Beamte H. und fragte den Beschwerdeführer, was denn los sei. Der Beschwerdeführer zeigte diesem Beamten die stinkende Matratze. Der Beamte H. sagte, komm ich helfe Dir. Der Beamte schloß zwei oder drei Zellen neben der Absonderungszelle des Beschwerdeführers andere Absonderungszellen auf und ließ den Beschwerdeftihrer von dort die beste Matratze herausholen. Der Beamte H. versprach dem Beschwerdeführer auch, er werde mit dem Chef (Dr. F.) am Freitag reden.
Am Donnerstag und Freitag war der Beschwerdeführer in der Univ.Klinik bei Prof.Dr. B. Die Schmerzen, die der Beschwerdeführer auf Grund der erlittenen Verletzungen hatte, war derartig arg geworden, dass der Beschwerdeführer unbedingt in die Klinik gebracht werden wollte.
Der diensthabende Beamte, M. H., sagte zum Beschwerdeführer: ?Wenns mi heckln wollen, Herr G., dann ist was los". Der Herr M. ließ jedoch die Rettung in der Nacht kommen und wurde der Beschwerdeführer nachts in die Klinik gebracht. Dort bekam der Beschwerdefihrer wiederholt Infussionen, er musste wiederholt in die Klinik gebracht werden.
Am 14.11.1999 als der Beschwerdeführer in der Klinik war, war der Beamte K. mit, der sich auch über den Beschwerdeführer lustig gemacht hatte. Der Beschwerdeführer wurde in der Klinik von Frau Dr. L. untersucht. Die Ärztin fragte den Beamten K. und seinen Mitfahrer, ob sie ihr helfen könnten, den Patienten auf eine Bahre zu legen. Die Beamten sagten daraufhin zur Ärztin, sie seien nicht dazu da, einem Simulanten zu helfen. Selbst in Anwesenheit der Ärztin zwickte der Beamte K. den Beschwerdefihrer nochmals in den linken Arm.
Erst zwei Krankenschwestern halfen dem Beschwerdeführer auf die Bahre in der Klinik, er selbst hätte nicht mehr aufstehen können. Um die Zustände in der Justizanstalt in Innsbruck noch abzurunden muss auch noch erwähnt werden, dass dem Beschwerdeführer Raportzettel sowie Zettel mit welchem der Beschwerdeführer den sozialen Dienst zu Hilfe rufen wollte, ihm verweigert wurden. Nach seinen Bitten nach solchen Zetteln kam immer wieder über Lautsprecher in die Zelle:" Du Arschloch, Du Ratz."
Beschwerdepunkte:
1.)
Nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (§22) sind die Strafgefangenen mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls unter Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit ?Sie" und wenn die Rede einem einzelnen Strafgefangenen gilt dessen Familiennamen der Anredende kennt, mit diesem Namen anzureden".
2.)
Der Beschwerdeführer wurde in der Justizanstalt Innsbruck wiederholt unter Mißachtung seines Ehrgefühls und Menschenwürde behandelt. Er wurde nicht mit ?Sie" angeredet. Er wurde in eine Absonderungszelle gesperrt, in welchem sich nur eine vollurinierte Matratze befand, es wurde ihm das Eßbesteck abgenommen, er wurde als Ratz bezeichnet, es wurde ihm das Besuchsrecht durch die Gattin verweigert, er wurde nicht mit Ruhe und Ernst behandelt, sondern haben verschiedene Beamte der Justizanstalt masasivst gegen diese Bestimmungen verstoßen. Gemäß § 42 Strafvollzugsgesetz hat jeder Strafgefangene sooft wie es nötig ist, mindestens aber einmal wöchentlich, ein warmes Brause- oder Vollbad zu erhalten. Dem Beschwerdeführer wurde dies ohne Angabe von Gründen verweigert, offensichtlich um den Beschwerdeführer zu demütigen hat man ihm dennoch in Absonderungszelle sein Duschzeug mitgegeben.
3.) Der Beschwerdeführer wurde von zwei Beamten körperlich misshandelt, er wurde durch diese Misshandlungen erheblich verletzt, der Beschwerdeführer erlitt insbesonders ein Hämatom am rechten Auge und Hämatome an beiden Oberarmen sowie eine Wirbelsäulenverletzung, die dem Beschwerdeführer lange heftige Schmerzen bereitete.
4.) Beweismittel:
Zeugen: Justizvollzugsbeamter N. W., c/o Justizanstalt, 6020
Innsbruck
Beamter M. J., c/o Justizanstalt, 6020 Innsbruck
Beamter J., c/o Justizanstalt, 6020 Innsbruck
Beamter K., c/o Justizanstalt, 6020 Innsbruck
Beamter S., c/o Justizanstalt, 6020 Innsbruck
Beamter Justizanwalt S., c/o Justizanstalt, 6020 Innsbruck
M. O., Häftling, c/o Justizanstalt, 6020 Innsbruck
Beamter Dr. F., Leiter der Justizanstalt, 6020 Innsbruck
Frau A. G., XY
Major N. H., c/o Justizanstalt, 6020 Innsbruck
Gutachten des gerichtsmed. Institutes der Universität Innsbruck
Atteste der Univ.Klinik in Innsbruck
R. G., Häftling, XY
Der Beschwerdeführer stellt den
ANTRAG,
der Unabhängige Verwaltungssenat möge feststellen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt hat. Weiters möge der belangten Behörde auferlegt werden, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.?
In ihrer Gegenschrift vom 07.01.2000 führte die belangte Behörde folgendes aus:
?Zur Frage, ob es sich im gegenständlichen Fall überhaupt um Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt (VwGH 16.09.1992, 92/01/0711 ua) wird mitgeteilt, dass die Strafgefangenen sich gemäß § 120 StVG gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten bei der Strafvollzugsbehörde beschweren können. Somit liegt im Sinne der oben genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes vor (? ... Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein ...?).
Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei durch Beamte misshandelt worden und hätte eine Matratze voll Urin benützen müssen, konnten nicht verifiziert werden. Zur Verweigerung eines Besuches der Gattin wurde eruiert, dass am 11.11.1999 ein Besuch deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil für G. zur gegenständlichen Zeit kein Tischbesuch genehmigt war und die Besucherin zu einer Zeit gekommen war, zu der ausschließlich Tischbesuche stattgefunden haben. Eine Schikane liegt nicht vor. Details befinden sich in der Kopie des Ordnungsstrafaktes und in den drei Stellungnahmen.
Für ein eventuelles do. Verfahren wird der vorläufige Beweisantrag gestellt, die Justizwachebeamten Gr.Insp. B. J. und Rev.Insp. M. J. als Zeugen zu vernehmen.
Aufwandersatz im Sinne der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. 855/1995, wird begehrt.?
Am 20.01.2000 gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde ab.
?Die belangte Behörde, die Justizanstalt Innsbruck, vermeint, dass die Misshandlung des Strafgefangenen R. G. durch Beamte der Innsbrucker Justizanstalt nicht Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind, weil sich die Strafgefangenen gemäß § 120 Strafvollzugsgesetz gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung etc. beschweren können.
Das Argument der belangten Behörde ist nur ein Scheinargument.
Die Misshandlungsmaßnahmen, die von Beamten der Justizanstalt Innsbruck gesetzt wurden, können durch eine Beschwerde an die Justizanstalt ja nicht gutgemacht werden. Das blaue Auge, welches man dem Strafgefangenen G. geschlagen hat und die Hämatome, die er an den Oberarmen erlitten hat sowie die Wirbelsäulenverletzung, die ihm vom Beamten zugefügt worden ist, können durch eine Beschwerde nicht beseitigt werden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat mehrfach entschieden, dass zum Beispiel Sicherheitsorgane (Polizisten, Gendarmen), die Verletzungshandlungen setzen, sehr wohl Maßnahmen gemäß § 67a Abs 1 und 2 AVG gesetzt haben. All diese Fälle werden also vom Unabhängigen Verwaltungssenat behandelt und nicht etwa von der Sicherheitsbehörde selbst.
Am 11.11.1999 wurde der Gattin des Beschwerdeführers das Besuchsrecht verweigert, ganz offensichtlich deshalb, weil man den Beschwerdeführer der Gattin nicht vorführen konnte, weil er ein blaues Auge hatte. Der Gattin selbst wurde vom Leiter der Justizanstalt erklärt, dass sie keinen Besuch bekommen habe, weil der Beschwerdeführer vermutlich irgendwelche Drogen genommen habe.
Dass diese Behauptung des Leiters der Justizanstalt falsch war und ist, ergibt sich aus den Befunden de Innsbrucker Univ.Klinik. Der Besuch der Gattin war am 11.11.1999, die Misshandlung des Beschwerdeführers einen Tag vorher am 10.11.1999, der Beschwerdeführer erhielt in der Innsbrucker Klinik am 12.11.1999 das Medikament Valium und noch ein zweites Medikament, welches zum Befund Benzodiazepine positiv am 15.11.1999 führte.
Der Befund vom 15.11.1999 kann also kein Grund gewesen sein, der Gattin vier Tage vorher den Besuch zu verweigern. Möglicherweise ist dies der Justizanstalt jetzt auch aufgefallen und wird deshalb behauptet, die Gattin sei zu einer Zeit gekommen, zu welcher nur Tischbesuche stattgefunden haben und ihr kein Tischbesuch genehmigt war. Auch diese Darstellung ist unrichtig, weil die Gattin des Beschwerdeführers vorher und nachher Tischbesuche hatte, außerdem gibt die Justizanstalt nicht einmal eine Zeit an, zu welcher nur Tischbesuche durchgeführt werden.
Auch hier handelt es sich um eine Maßnahme nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG, weil die Maßnahme nicht rückgängig gemacht werden kann, weil der Besuch am 11.11.1999 verhindert wurde, gleichgültig ob später wieder Besuche genehmigt wurden oder nicht.
Auch die Tatsache, dass der Strafgefangene mit Du angeredet wurde, wird von der Justizanstalt nicht einmal bestritten. Bestritten wird lediglich die Anrede als ?Ratz?.
Auch handelt es sich um eine Maßnahme nach § 67 Abs 1 Z 2 AVG, weil der Strafgefangene selbstverständlich nicht das Recht hat, den Beamten auch mit Du anzureden. Selbstverständlich kann sich der Beschwerdeführer auch bei der Justizanstalt beschweren, dies nützt ihm möglicherweise für die Zukunft, nicht jedoch für die bereits gesetzte Maßnahme.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist daher die Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu Recht erfolgt.
Der Beschwerdeführer hält die Beschwerde daher vollinhaltlich aufrecht.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Wie sich aus der Beschwerde, der Gegenschrift und der weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers ergibt, handelt es sich bei jenen Maßnahmen, durch die sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt erachtet, um solche, die im Rahmen des Strafvollzuges gesetzt worden sind. In seinem 11. Unterabschnitt behandelt das Strafvollzugsgesetz die Beschwerden.
In seinem Erkenntnis vom 16.09.1992, 92/01/0711, führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
§ 120 StVG bestimmt:
(1)Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren.
(2)Beschwerden können außer bei Gefahr im Verzuge frühestens nach Ablauf einer Nacht, spätestens aber zwei Wochen nach Kenntnis des Beschwerdegrundes, wenn sie sich gegen eine Entscheidung richten, binnen zwei Wochen nach deren Verkündung oder Zustellung erhoben werden. Sie ist schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen.
(3)Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die mit der Beschwerde angerufene höhere Vollzugsbehörde können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzuge ist.
(4)Eine gemeinsame Beschwerde mehrerer Strafgefangener ist als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 67 Abs 1 Z 2 AVG (der im Wesentlichen dem früheren Art. 131a B-VG entspricht) entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl zB das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl 91/15/0147 und die dort zitierte Vorjudikatur) - nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.
Im vorliegenden Fall stellt sich daher betreffend die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde die zentrale Frage, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Austragung der Angelegenheiten im Verwaltungsverfahren hatte oder nicht.
Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Insbesondere dann nämlich, wenn ein Strafgefangener gegen den Aufenthalt in einem bestimmten Haftraum Bedenken geltend macht, steht ihm nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 05.01.1986, 86/01/0091, ua) dafür nur der Weg nach §§ 119, 120 StVG, damit aber die Möglichkeit der Austragung der Angelegenheit im Verwaltungsverfahren, zur Verfügung. Gleiches gilt für eine allfällige Verletzung von § 22 und § 42 StVG, ebenso für die Behauptung, körperlich misshandelt worden zu sein.
In seinem Erkenntnis vom 26.07.1995, Zl 94/20/0062, führt der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus:
?Durch die Novelle zum StVG, BGBl 1993/799, wurde - was vom VwGH seiner bisherigen Judikatur im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit nach dem StVG (Hinweis hiezu insbesondere E16.6.1994, 94/19/0600, 29.11.1994, 94/20/0291, 2.3.1995,94/19/0718 und 0719) stillschweigend zugrunde gelegt worden war - nunmehr in § 107 Abs 4 StVG idF 1993/799 ausdrücklich klargestellt, dass für Ordnungswidrigkeiten (nur) die allgemeinen Bestimmungen des VStG zu gelten haben. § 51 Abs 1 VStG liegt seiner systematischen Einordnung nach in Teil II (Verwaltungsstrafverfahren) des VStG, findet daher im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung. Dies entspricht dem auch in den EBzRV 946 BLGNR XVIII GP zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken, dass Ordnungswidrigkeiten Strafgefangener eher Verstöße disziplinärer Natur sind. Mit der zitierten Novellierung stellte der Gesetzgeber klar, dass eine Zuständigkeit der UVS in den Ländern auch diesbezüglich nicht gegeben ist. Diese Klarstellung entspricht der Judikatur des VwGH, der in Fällen von Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG - implizit - davon ausging, die in § 107 Abs 1 StVG genannten Tatbestände entsprächen weniger Verwaltungsübertretungen iSd VStG, sondern vielmehr disziplinären Vergehen, deren Ahndung ebenfalls disziplinarrechtlichen Charakter aufwies. Dementsprechend erachtete er auch die Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze (und damit auch des VStG) iSd Art II Abs 6 EGVG ausdrücklich als nicht gegeben.?
Zusammenfassend kann also ausgeführt werden, dass im gegenständlichen Fall eine Maßnahmenbeschwerde deshalb unzulässig ist, weil die Beschwerdepunkte in einem Verwaltungsverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz abzuwickeln sind. Bei Maßnahmenbeschwerden im Sinne des § 67a Abs 2 Z 1 AVG handelt es sich lediglich um subsidiäre Rechtsmittel, die den Zweck haben, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Aufgrund der Regelungen in den §§ 119 ff StVG ergibt sich also, dass im gegenständlichen Fall keine Lücke im Rechtsschutzsystem besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.