Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Beschwerde des Herrn K. T., XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R. K., XY, vom 05.11.1999 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 10.02.2000 wie folgt:
I.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und § 67c Abs 3 AVG wird die Beschwerde des Herrn K. T. wegen behaupteter ungesetzlicher Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Rev.Insp. T., Bundespolizeidirektion Innsbruck, am 13.10.1999 als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 89 Abs 4 und 5 Sicherheitspolizeigesetz wird festgestellt, dass eine Richtlinienverletzung durch Rev.Insp. E., Bundespolizeidirektion Innsbruck, am 13.10.1999 gegenüber dem Beschwerdeführer nicht vorliegt.
III.
Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Kostenersatz mangels Obsiegens abgewiesen.
IV.
Gemäß § 79a Abs 1, 3 und 4 AVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995, wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der obsiegenden belangten Behörde (Bund) den Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von Schilling 565,00, den Schriftsatzaufwand in Höhe von Schilling 2.800,00 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Schilling 3.500,00 zu ersetzen. Der Gesamtbetrag von Schilling 6.865,00 ist binnen 14 Tagen nach Bescheidzustellung zur Einzahlung zu bringen.
Der anwaltlich vertretene K. T. brachte die mit 05.11.1999 datierte Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten, die sich gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck als belangte Behörde richtet, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein.
In dieser Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
?Der rechtswidrige Verwaltungsakt wurde von einem Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck gesetzt und ist die rechtswidrige Handlung sohin der belangten Behörde zuzurechnen.
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 23.09.1999, ST-V7370/99-C, wurde Herrn K. T. vorgehalten, als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 09.08.1999 um 19.35 Uhr, in Innsbruck, Egger-Lienz-Straße (linker Fahrstreifen), 230 Meter vor der Kreuzung Karwendelstraße - Egger-Lienz-Straße, Richtung Osten die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h überschritten und sohin gegen Vorschrift des § 20 Abs 2 StVO verstoßen zu haben.
Die vorgenannte Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 29.09.1999 zugestellt und erhob der Beschwerdeführer am 11.10 1999 fristgercht Einspruch gegen diese Strafverfügung.
Am 13.10.1999 rief ein Beamter vom Erhebungsdienst des Wachzimmers Adamgasse/Innsbruck beim Beschwerdeführer an und forderte ihn auf, unverzüglich in das Wachzimmer Adamgasse zu
kommen und seinen Führerschein mitzubringen, da ihm der Führerschein abgenommen werde.
Der Beschwerdeführer teilte dem diensthabenden Beamten mit, dass es ihm aufgrund seiner Arbeit nicht möglich sei, sofort in das Wachzimmer zu kommen, woraufhin der Beamte sagte, dass er dennoch unverzüglich zu kommen habe, ansonsten er eine Streife bei ihm vorbei schicken werde und ihn abholen lasse.
Der Beschwerdeführer arbeitet als selbständiger Elektrounternehmer und war zum Zeitpunkt des Anrufes des Wachzimmers Adamgasse gerade dabei, seine Angestellten auf die Baustellen zu führen. Aus diesem Grund war es ihm nicht möglich, der Ladung des Beamten Folge zu leisten und unverzüglich in die Wachstube zu kommen. Weiters befürchtete der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der angekündigten Führerscheinabnahme seine Leute nicht mehr auf die Baustellen führen könne und auch die sonstigen notwendigen Erledigungen für sein Elektrounternehmen nicht mehr durchführen könne.
In seiner Verzweiflung wandte er sich direkt an seinen Rechtsvertreter Dr. R. K. und ließ sich, da dieser sich gerade in einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht
Beschwerdeführer am 11.10.1999 fristgerecht Einspruch diese Strafverfügung.gegen Innsbruck befand, direkt in den Verhandlungssaal verbinden, was zeigt, in welcher Not sich der Beschwerdeführer befunden hat.
Der Rechtsvertreter hat sodann unverzüglich mit dem Wachzimmer in der Adamgasse Verbindung aufgenommen und mit einem Herrn E. gesprochen. Darauf angesprochen verweigerte dieser jedoch die Bekanntgabe des Namens bzw der Dienstnummer jenes Kollegen, welcher den Beschwerdeführer zuvor angerufen hat und teilte lediglich mit, dass sein Kollege erst wieder ab 12.00 Uhr erreichbar sei und das mit der Führerscheinabnahme schon verstößt gegen sämtliche Grundsätze eines geordneten Rechtsstaates.
Weiters wurde vom ebenfalls diensthabenden Beamten, Herrn E.die Dienstnummer des mit dem Beschwerdeführer telefonierenden Beamten nicht bekanntgegeben und widerspricht dies den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes.
Alles in allem erfolgte die Amtshandlung aus reiner Willkür, welche durch nichts gerechtfertigt ist und stellt der Beschwerdeführer aufgrund der vorgenannten Ausführungen den
Antrag,
den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde die Kosten der Beschwerde auferlegen."
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat mit Schreiben vom 09.11.1999 gemäß § 89 Abs 1 SPG diese Beschwerde an die Bundespolizeidirektion Innsbruck weitergeleitet.
Die Bundespolizeidirektion Innsbruck hat mit ihrem Schreiben vom 01.12.1999 an den Beschwerdeführer sich dahingehend geäußert, dass nach Ansicht der belangten Behörde eine Verletzung von Richtlinien nicht vorliegt. Das Schreiben der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 01.12.1999 hat folgenden Inhalt:
?Ihre Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten wurde an den unabhängigen Verwaltungssenat für Tirol übermittelt.
Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat gemäß § 89 Abs 1 SPG diese Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten am 9.11.1999 der BPD Innsbruck übermittelt. Es wird davon ausgegangen, dass eine Verletzung des § 9 der Richtlinienverordnung (Bekanntgabe der Dienstnummer) vorliegen könnte.
Diesbezüglich erklären Sie, dass Ihr Rechtsvertreter mit dem Wachzimmer Adamgasse Verbindung aufgenomen habe und mit einem Herrn E. gesprochen habe. Dieser habe jedoch die Bekanntgabe des Namens bzw der Dienstnummer jenes Kollegen, der Sie zuvor angerufen hat, verweigert und hätte lediglich mitgeteilt, dass sein Kollege erst wieder ab 12.00 Uhr erreichbar sei und das mit der Führerscheinabnahme schon seine Richtigkeit gehabt habe.
Gemäß § 9 der Richtlinienverordnung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den von einer Amtshandlung Betroffenen auf dessen Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben.
Die Behörde geht jedoch davon aus, dass der von Ihrem Rechtsvertreter angerufene Beamte nicht verpflichtet war, ihren Rechtsvertreter den Namen bzw die Dienstnummer jenes Beamten bekanntzugeben, der mit Ihnen zuvor das Gespräch geführt hatte. Informativ wird hingewiesen, dass der Beamte, der mit Ihnen ursprünglich telefonierte, Ihnen seinen Namen, die Dienststelle und den Zweck des Anrufes ohnehin mitgeteilt hat.
Aus diesem Grund ist die BPD Innsbruck der Auffassung, dass eine Verletzung des § 9 der Richtlinienverordnung nicht vorliegt.
Sie werden darauf hingewiesen, dass gemäß § 89 Abs 4 SPG Ihnen das Recht zusteht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zu verlangen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat dann festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist oder nicht.
Aus dem übrigen Inhalt Ihres Schreibens schließt die Behörde, dass zwar eine Maßnahmenbeschwerde vorliegt, aber im übrigen andere konkrete Verletzungen der Richtlinienverordnung nicht behauptet werden.
Wenn Sie weiters erklären, dass der Beamte reine Willkür hätte walten lassen, in dem er Sie aufgefordert hätte, den Führerschein sofort in der Wachstube Adamgasse vorbeizubringen, und Ihnen auf Ihre Antwort, dass Sie berufsbedingt nicht sofort kommen könnten auch noch damit gedroht hätte, dass er Sie unverzüglich mit der Funkstreife abholen lasse, sowie dieses
Verhalten durch nichts gerechtfertigt sei und gegen sämtliche Grundsätze eines geordneten Rechtsstaates verstoßen würde, wird erklärt, dass der Beamte in seiner Stellungnahme ausdrücklich anführt, dass im Zuge des Gespräches in keiner Weise erwähnt worden sei, Sie durch die Funkstreife abholen zu lassen, zumal im übrigen die Erhebungstätigkeit in zivil durchgeführt werde und somit diese Aussage jeglicher Grundlage entbehre. Er hat allerdings erklärt, dass er Sie sonst aufsuchen und den Führerschein einziehen müsse.
Die Behörde weist daher diesen Vorwurf ausdrücklich zurück.
Grundsätzlich nimmt die Behörde aber zu dieser Amtshandlung wie folgt Stellung:
Es wird davon ausgegangen, dass Sie mit Strafverfügung der BPD Innsbruck vom 23.9.1999 Zahl STV-7370/99-C wegen einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO bestraft wurden, Ihnen die Strafverfügung am 29.9.1999 zugestellt wurde und Sie fristgerecht am 11.10.1999 Einspruch erhoben haben.
In rechtlicher Hinsicht wird dazu bemerkt, dass es richtig ist, dass gemäß § 26 Abs 7 FSG eine Entziehung gemäß § 26 Abs 3 FSG erst dann ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Im gegenständlichen Fall erklärt das Verkehrsamt der BPD Innsbruck, dass nach der geltenden Judikatur nunmehr abgeklärt ist, dass nur bei Vorliegen der Rechtskraft der Strafverfügung die Voraussetzung für den Entzug gegeben ist. Das bedeutet, dass es sich um einen rechtlichen Fehler des Verkehrsamtes gehandelt hat.
Den einschreitenden Beamten kann der Vorwurf jedoch nicht treffen. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Beamten ausschließlich ein Ersuchen des Verkehrsamtes - Führerscheinstelle der BPD Innsbruck als Behörde vorlag, einen RSA-Brief zur Einziehung des Führerscheines Ihnen nachweislich zu eigenen Handen zuzustellen und gleichzeitig den Führerschein einzuziehen.
Den Beamten der Sicherheitswache lag der zugrundeliegende Akt nicht vor, sodass er die Rechtsmäßigkeit dieses Auftrages des Verkehrsamtes natürlich in keiner Weise überprüfen konnte. Der Beamte ist verpflichtet, solchen Weisungen der Behörde zu folgen und hat dies auch versucht. Aus diesem Grund kann auch der Vorwurf nicht zutreffen, dass der Beamte der Sicherheitswache als ausgebildeter Beamter die gesetzlichen Vorschriften für die Entziehung des Führerscheines kennen müsste und sich entsprechend zu verhalten hat. In diesem Fall kann natürlich auch nicht zutreffen, dass der Beamte reine Willkür walten ließ.
Es wird nochmals ausdrücklich angeführt, dass es sich sicher um einen Fehler des Verkehrsamtes handelte, nicht jedoch eines Fehler des Beamten, der Sie angerufen hat oder um einen Fehler des Beamten, mit dem Ihr Rechtsanwalt schließlich Kontakt hatte.
Abschließend wird nochmals angeführt, dass nach Auffassung der Behörde Verletzungen der Richtlinienverordnung nicht vorliegen, allerdings ein Fehler der Behörde (VerkehrsamtFührerscheinstelle) vorgelegen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Behörde Ihre Eingabe vom 5.11.1999 der Gebührenpflicht unterliegt. Sie werden daher gebeten, nachträglich eine Stempelmarke in der Höhe von Schilling 180,00 beizubringen.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben auch dem unabhänigen Verwaltungssenat in Tirol zur Kenntnis gebracht wird."
Mit Eingabe vom 10.12.1999 beantragte der Beschwerdeführer, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären und der belangten Behörde die Kosten der Beschwerde auferlegen.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 10.02.2000, bei der der Beschwerdeführer sowie die Zeugen Rev.Insp. J. T. und Rev.Insp. R. E. einvernommen wurden, ist von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:
Die Bundespolizeidirektion Innsbruck, Verkehrsamt, hat Herrn K. T. mit Bescheid vom 07.10.1999, Zl VA-F-4472/99, seine Lenkerberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen. Gleichzeitig wurde Herr K. T. aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern.
Mit Schreiben vom 07.10.1999 erging vom Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Innsbruck an das Zentralinspektorat das Ersuchen, den Entzugsbescheid nachweislich zu eigenen Handen zuzustellen und gleichzeitig den Führerschein einzuziehen.
Rev.Insp. T. vom Erhebungsdienst der Bundespolizeidirektion Innsbruck erhielt am 12.10.1999 den Auftrag zur Zustellung des Entzugsbescheides sowie zur Einziehung des Führerscheines des Herrn K. T. Rev.Insp. T. hat am 13.10.1999 gegen 08.30 Uhr telefonisch mit Herrn K. T. Verbindung aufgenommen. Dabei hat er seinen Namen, seine Dienststelle und den Zweck seines Anrufes Herrn K. T. mitgeteilt. Er forderte Herrn K. T. auf, zum Wachzimmer Adamgasse zu kommen, um den Entzugsbescheid entgegenzunehmen und dabei den Führerschein mitzubringen. Sollte Herr K. T. persönlich nicht beim Wachzimmer Adamgasse vorbeikommen, würde Rev.Insp. T. persönlich bei ihm erscheinen und den Führerschein einziehen. Rev.Insp. T. schloss im Zuge seiner Zeugeneinvernahme aus, er habe Herrn K. T. telefonisch angedroht, ihn mit der Funkstreife abholen zu lassen. Herr K. T. äußerte sich gegenüber Rev.Insp. T. dahingehend, dass er sich um die Angelegenheit kümmern werde. Damit war das Telefonat zwischen Herrn K. T. und Rev.Insp. T., der in weiterer Folge wegen einer Erhebungstätigkeit das Wachzimmer Adamgasse verlassen musste, beendet.
In weiterer Folge hat Herr K. T. mit seinem Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr. K., Verbindung aufgenommen. Dieser hat nach Kenntnis der Sachlage im Wachzimmer Adamgasse angerufen und dabei Rev.Insp. E. gesprochen. Rechtsanwalt Dr. K. fragte Rev.Insp. E., ob er zuvor mit Herrn K. T. telefoniert habe. Dies hat Rev.Insp. E. verneint. Rev.Insp. E. ging davon aus, dass dieses frühere Telefonat mit Herrn K. T. von seinem Kollegen Rev.Insp. T. geführt worden ist. Rechtsanwalt Dr. K. wollte im Zuge des von ihm geführten Telefonates von Rev.Insp. E. den Namen des Polizeibeamten, der zuvor mit Herrn K. T. telefoniert, wissen. Rev.Insp. E. hat Herrn Rechtsanwalt Dr. K. den Namen von Rev.Insp. T. nicht bekanntgegeben, hat Herrn Rechtsanwalt Dr. K. allerdings mehrmals seinen eigenen Namen genannt und zu Herrn Rechtsanwalt Dr. K. gesagt, dass Herr Kurt T. den Namen seines Kollegen (Rev.Insp. T.) bereits wisse und auch über den Grund dessen Anrufes Kenntnis habe. Von Herrn Rechtsanwalt Dr. K. wurde gegenüber Rev.Insp. E. eine Beschwerde in Aussicht gestellt und anschließend das Telefonat beendet.
Im Zuge der Beweiswürdigung folgt die erkennende Behörde den glaubhaften Angaben der beiden unter Wahrheitspflicht einvernommenen Polizeibeamten Rev.Insp. T. und Rev.Insp. E. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei angedroht worden, von der Funkstreife abgeholt zu werden, kann kein Glaube geschenkt werden. Die Erhebungsbeamten Rev.Insp. T. und Rev.Insp. E. verrichten ihren Erhebungsdienst stets in Zivilkleidung und nicht in Uniform und nicht unter Beiziehung einer Funkstreife.
Der Beschwerdeführer behauptet in seinem Beschwerdevorbringen, dass Rev.Insp. E. dadurch, dass er Herrn Rechtsanwalt Dr. K. im Zuge des mit diesem geführten Telefonates, den Namen des Rev.Insp. T. nicht bekanntgegeben hat, eine Verletzung der Richtlinienverordnung begangen habe. Gleichzeitig rügt der Beschwerdeführer die Ausübung ungesetzlicher verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Rev.Insp. T., die darin bestanden haben soll, dass Rev.Insp. T. von Herrn Kurt T. die Abholung des Entzugsbescheides und die Abgabe des Führerscheines verlangt hat, obwohl der Entzugsbescheid des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Innsbruck noch nicht in Rechtskraft und damit vollstreckbar gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen:
I.
Dem Handeln des Rev.Insp. T. lag der Entzugsbescheid des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 07.10.1999 zugrunde. Rev.Insp. T. hatte den behördlichen Auftrag, den Entzugsbescheid Herrn K. T. zuzustellen und gleichzeitig dessen Führerschein einzuziehen. Zum Zeitpunkt, als Rev.Insp. T. am 13.10.1999 um ca 08.30 Uhr deshalb mit Herrn K. T. telefonisch Verbindung aufgenommen hat, hatte Rev Insp T. keine Kenntnis davon, dass der Entzugsbescheid nicht rechtskräftig und damit nicht vollstreckbar war. Das diesbezügliche Versehen ist nicht ihm sondern dem Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Innsbruck zuzurechnen. Gegen den Entzugsbescheid stand das Rechtsmittel der Vorstellung offen und hätte der Beschwerdeführer bzw sein Rechtsvertreter in dieser Richtung gegenüber der bescheiderlassenden Behörde vorgehen können.
Das Handeln des Rev.Insp. T. ist nicht als Ausübung ungesetzlicher verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen, weshalb die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist.
II.
Gemäß § 9 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Die Bekanntgabe der Dienstnummer eines anderen Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist danach nicht vorgesehen. Dadurch dass Rev.Insp. E. gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch den Namen des Rev.Insp. T. Herrn Rechtsanwalt Dr. K. nicht bekanntgegeben hat, hat dieser nicht gegen § 9 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung verstoßen. Im Übrigen ist sachverhaltsmäßig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Herr K. T. im Rahmen des mit ihm von Rev.Insp. T. geführten Telefonates bereits der Namen, die Dienststelle und der Zweck des Anrufes bekanntgegeben worden ist.
Die erkennende Behörde hatte aus diesen Überlegungen die Feststellung zu treffen, dass eine Richtlinienverletzung durch Rev.Insp. E. nicht vorliegt.
III.
Mangels Obsiegens war der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Kostenersatz abzuweisen und zugleich auszusprechen, dass der Beschwerdeführer der belangten obsiegenden Behörde (Bund) den Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand zu ersetzen hat. Die ziffernmäßige Festsetzung des Aufwandersatzes erfolgte entsprechend der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995.