Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein
Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 08 02 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 10 01 2000, Zl 300-1341-1998, wegen Bestrafung nach dem Bgld Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, im Zeitraum bis zum 09 03 1998 auf dem Grundstück Nr *** der KG *** eine Hecke entlang eines Wassergrabens beseitigt zu haben, ohne die hiefür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung erwirkt zu haben.
Er habe dadurch § 11 Bgld Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 verletzt.
Es wurde eine Geldstrafe von ATS 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
Über die rechtzeitig erhobene Berufung hat der Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 11 Bgld Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 ist jede
Verunstaltung der Landschaft außerhalb des Ortsgebietes bzw der Ortschaft einschließlich des Ortsrandes oder außerhalb von Vor-, Haus- und Obstgärten oder dem Betriebsgelände, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Baulichkeiten stehen, verboten, soferne eine solche Verunstaltung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen wird oder es sich um eine bewilligte
Abfalldeponie handelt.
§ 78 Abs 4 NG 1990 bestimmt, dass dann, wenn die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung bzw Unterlassung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildet, das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung bzw der Durchführung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung endet.
Aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass anlässlich einer Überprüfung durch ein Naturschutzorgan am 09 03 1998 festgestellt wurde, dass eine lineare Niederhecke entlang eines bestehenden Wassergrabens in einer Länge von ca 500 Laufmeter und einer Breite von
acht bis zehn Meter mit einem Bagger gerodet worden ist. Es handelt sich dabei um das Grundstück Nr ***, welches sich im Eigentum der Urbarialgemeinde *** befindet. Der Obmann dieser Urbarialgemeinde ist
der nunmehrige Berufungswerber.
Einem Sachverständigengutachten vom 25 06 1998 ist zu entnehmen,
dass
es sich bei der gegenständlichen Hecke um eine Schlehen-Weißdorn-Hecke handelt, die zu den artenreichsten Heckentypen des Südburgenlandes zählt und die einen Lebensraum für viele Vogelarten, Wirbeltiere und Insekten darstellt.
Aus dieser Sachverhaltsschilderung ergibt sich, dass das vorliegende Delikt nicht dem § 11 NG 1990 zu unterstellen ist, weil diese Bestimmung Verunstaltungen der Landschaft bestraft. Vielmehr wurde im
vorliegenden Fall dem Verbot des § 3 lit a der Allgemeinen Naturschutzverordnung, LGBl Nr 24/1992, zuwidergehandelt. Danach ist auf den in § 2 genannten Grundflächen das Beseitigen oder sonstige Zerstören von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken- und Feldgehölzen verboten.
Allerdings findet diese Verordnung gemäß ihrem § 2 Abs 1 nur auf Grundflächen Anwendung, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der
Gemeinde als Grünfläche ausgewiesen sind sowie auf Uferbereiche von Gewässern aller Art.
Diese Ausführungen zeigen, dass zur Erfüllung des Tatbestandes einer Übertretung gemäß § 3 lit a der Allgemeinen Naturschutzverordnung im Verein mit § 78 Abs 1 lit b NG 1990 folgende Tatbestandselemente gehören:
Zum einen muss es sich entweder um eine Grünfläche oder um den Uferbereich von Gewässern handeln, zum anderen muss die Beseitigung von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken oder Feldgehölzen erfolgt sein.
Diese Tatbestandsmerkmale wurde aber dem Berufungswerber nie vorgehalten, sind niemals Gegenstand einer Verfolgungshandlung geworden und haben auch nicht Eingang in das Straferkenntnis gefunden.
Der angeführte Umstand würde dann keine Rolle spielen, wenn auf Grund
der ausdrücklichen Regelung des § 78 Abs 4 NG 1990 ein Dauerdelikt vorläge.
Es erhebt sich daher die Frage, ob die Wendung im § 78 Abs 4 leg cit,
die von der Behebung einer unzulässig durchgeführten Maßnahme spricht,
auf das vorliegende Delikt anzuwenden ist. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen:
Die Beseitigung der gegenständlichen Hecke stellt zwar die unzulässige
Durchführung einer Maßnahme im Sinne des § 78 Abs 4 leg cit dar.
Doch
liegt ein Dauerdelikt nach dieser Bestimmung nur solange vor, bis die
durchgeführte Maßnahme behoben wird. Unter Behebung wird im Sprachgebrauch nach dem Duden ein ?Beseitigen? verstanden. Das heißt,
dass § 78 Abs 4 leg cit nur auf solche unzulässige Maßnahmen anwendbar
ist, die wieder ?beseitigt? werden können. Im vorliegenden Fall wurde
aber eine Hecke entfernt und kann eine solche unzulässige Maßnahme nicht ?beseitigt? werden. Der gesetzmäßige Zustand könnte allenfalls durch ein Wiederherstellen herbeigeführt werden. § 78 Abs 4 leg cit spricht aber nicht davon, dass das strafbare Verhalten auch erst dann
endet, wenn nach Durchführung einer unzulässigen Maßnahme diese wieder
rückgängig gemacht und damit der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.
Daraus ergibt sich, dass § 78 Abs 4 leg cit das gegenständliche Delikt
einer Übertretung des § 3 lit a der Allgemeinen Naturschutzverordnung
nicht umfasst und daher auch nicht zum Dauerdelikt erklärt. Die Übertretung des § 3 lit a der Allgemeinen Naturschutzverordnung stellt daher ein Begehungsdelikt dar, mit dessen Vollendung die Frist
für die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnt.
Da die Tat spätestens am 09 03 1998 abgeschlossen war und die oben
erwähnten Tatbestandselemente nie Gegenstand einer Verfolgungshandlung
waren, ist Verfolgungsverjährung eingetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend wird bemerkt, dass § 4 der Allgemeinen Naturschutzverordnung unter anderem die notwendige Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß § 5 Abs 1 dieser Verordnung sowie die Instandhaltung von Uferbereichen vom Verbot des § 3 ausnimmt. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zutrafen,
brauchte allerdings auf Grund der geschilderten Rechtslage nicht mehr
geprüft zu werden.