Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn E. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.11.1999, Zahl: III-11.024/6St-99, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind S 1.400,-- (EUR 101,74), zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurd dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der W. und sohin als gemäß § 370 Abs2 Gewerbeordnung 1994 Verantwortlicher zu vertreten, daß beim Gastgewerbebetrieb ?G? im Standort K. zumindest in der Zeit vom 06.04.1999 bis 03.05.1999 Punkt 1. des gemäß § 79 Abs1 GewO 1994 erlassenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20.07.1998, Zahl III-10.080/3-96, insofern nicht eingehalten wurde, als in der gegenständlichen Betriebsanlage ausgekocht wurde bzw warme Speisen zubereitet wurden.
Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 GewO 1994 begangen und es wurde über ihn gemäß § 367 GewO 1994 Einleitungssatz in Anwendung des § 370 Abs2 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt und weiters wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht.
In dieser behauptete der Berufungswerber, er wäre für dasselbe Vergehen zweimal bestraft worden, nämlich durch den Bescheid über eine Zwangsstrafe vom 23.11.1999, Zahl III- 11.024/6St-99, aufgrund dessen er S 5.000,-- bezahlt hatte und durch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol hat erwogen:
Gemäß § 30 Abs1 VStG sind strafbare Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind, wenn einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahnende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahnende strafbare Handlung zur Last liegen.
Eine Zwangsstrafe stellt keine Strafe im Sinn des Verwaltungsstrafgesetzes für eine begangene Verwaltungsübertretung dar, sondern lediglich ein Mittel zur Erreichung eines bestimmten Erfolges, weshalb auf diese Strafe auch nicht die Bestimmungen des VStG anzuwenden sind (VwGH, 89/03/0308 vom 14.11.1990).
Die beiden verhängten Strafen, nämlich die Zwangsstrafe und die verwaltungsbehördliche Strafe können nebeneinander verhängt werden, ohne daß gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen wird.
Zur Strafbemessung:
Durch die übertretene Gesetzesnorm sollte ein dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid entsprechend geführter Gastbetrieb gewährleistet sein, wobei in der gegenständlichen Betriebsanlage das Auskochen bzw die Zubereitung warmer Speisen untersagt war.
Dieses Verbot wurde, wie sich aus dem Akt der Erstbehörde ergibt, in der Zeit zwischen 06.04.1999 und 03.05.1999 vom Berufungswerber immer wieder mißachtet.
§ 367 GewO sieht für eine derartige Verwaltungsübertretung eine Strafe bis zu S 30.000,-- vor.
Vor allem im Hinblick auf die vorsätzliche Begehungsweise und den mehrmaligen Verstoß gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20.07.1998, Zahl III- 10.080/3-96, der unter Punkt 1 klar ausführt, daß in der gegenständlichen Betriebsanlage das Auskochen bzw. die Zubereitung warmer Speisen untersagt ist, steht zweifelsfrei fest, daß die verhängte Geldstrafe (nicht einmal ein Viertel der Höchststrafe) tat- und schuldangemessen ist, selbst wenn beim Berufungswerber allenfalls ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.